Rz. 99

Die Haftung nach § 2219 Abs. 1 BGB gilt analog auch für vorzeitige Handlungen des Testamentsvollstreckers, falls diesbezüglich ein Auftrag der Erben vorlag.[142]

 

Rz. 100

Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB analog auch bei unaufschiebbaren Handlungen, nach Beendigung seines Amtes.[143]

[142] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2219 Rn 3.
[143] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2219 Rn 3.

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