Rz. 99
Die Haftung nach § 2219 Abs. 1 BGB gilt analog auch für vorzeitige Handlungen des Testamentsvollstreckers, falls diesbezüglich ein Auftrag der Erben vorlag.[142]
Rz. 100
Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB analog auch bei unaufschiebbaren Handlungen, nach Beendigung seines Amtes.[143]
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