Rz. 273

Grundsätzlich können als Inhalt einer Auflage sowohl Geld, als auch Sachleistungen angeordnet werden. Als typische Auflage wird in der Praxis die Grabpflege, die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers oder aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht an einen Testamentsvollstrecker zur Fortführung eines Einzelunternehmens angeordnet.[298]

[298] MüKo/Leipold, § 1940 Rn 6.

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