Rz. 236
Die Erben können unter sich den Ausschluss der Auseinandersetzung durch Vertrag vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam (§ 749 Abs. 2 BGB). Wer sich auf ein Auseinandersetzungshindernis beruft, hat dies notfalls zu beweisen.[256]
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