Rz. 236

Die Erben können unter sich den Ausschluss der Auseinandersetzung durch Vertrag vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam (§ 749 Abs. 2 BGB). Wer sich auf ein Auseinandersetzungshindernis beruft, hat dies notfalls zu beweisen.[256]

[256] BGH NJW-RR 1991, 947.

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