1. Personengesellschaft

 

Rz. 107

Zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört nach § 718 Abs. 2 BGB auch, "was aufgrund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird." Über §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB gilt dies auch für OHG und KG.

2. Kindesvermögen

 

Rz. 108

Wenn Eltern mit Mitteln des Kindes, das sie gesetzlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB), bewegliche Sachen erwerben, so gehen diese in das Kindesvermögen über, § 1646 Abs. 1 BGB. Auch hier kommt es nicht auf die Willensrichtung der Eltern an.

Für Kindesvermögen, das der elterlichen Verwaltung entzogen ist und damit der Verwaltung durch einen Pfleger vorbehalten bleibt, ordnet § 1638 Abs. 2 BGB die dingliche Surrogation zur Erhaltung getrennter Verwaltungsbereiche an.

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