I. Haftung des Vorerben

 

Rz. 411

Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB).

II. Haftung des Nacherben

 

Rz. 412

Entscheidender Zeitpunkt für den Eintritt der Haftung des Nacherben ist der Nacherbfall. Der Vorerbe hört mit Eintritt des Nacherbfalls auf, Erbe zu sein, § 2139 BGB; hier findet wiederum ein universeller Vonselbsterwerb zugunsten des Nacherben statt. An die Stelle des Vorerben tritt der Nacherbe. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Nacherbe nach den allgemeinen Grundsätzen. Auch ihm stehen die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten offen (§ 2144 BGB).

 

Rz. 413

Die vom Vorerben ergriffenen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wirken auch zugunsten des Nacherben. Hat andererseits der Vorerbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verloren, so wirkt dies nicht zu Lasten des Nacherben.

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