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Das Nachlassgericht kann nach § 1960 Abs. 1 BGB Fürsorgemaßnahmen anordnen, wenn

der Erbe dem Nachlassgericht unbekannt ist,
der Erbe zwar bekannt ist, die Erbschaft bisher aber nicht angenommen hat,
ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

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