Rz. 24
Das Nachlassgericht kann nach § 1960 Abs. 1 BGB Fürsorgemaßnahmen anordnen, wenn
▪ | der Erbe dem Nachlassgericht unbekannt ist, |
▪ | der Erbe zwar bekannt ist, die Erbschaft bisher aber nicht angenommen hat, |
▪ | ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. |
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