Rz. 605

Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (auch ehebedingte oder ehebezogene Zuwendungen genannt) behandelt der BGH im Zusammenhang mit § 2287 BGB wie Schenkungen, soweit sie objektiv unentgeltlich sind; davon sei im Regelfall auszugehen.[658]

[658] BGHZ 116, 167 = NJW 1992, 564; BGH NJW-RR 1996, 133; anders aber BGHZ 127, 48 = NJW 1994, 2545; siehe auch Meincke, NJW 1995, 2769.

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