1. Güterrechtliche Zustimmungserfordernisse unter Ehegatten

 

Rz. 454

Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen oder über sein wesentliches Vermögen zu verfügen.

Das bedeutet für den Teilungsvertrag: Wenn der Erbteil des Ehepartners sein ganzes oder wesentliches Vermögen darstellt, ist die Zustimmung des anderen erforderlich.[490] Für eine etwaige Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG ("Güterrechtssachen").

 

Rz. 455

Besteht zwischen einem Miterben und seinem Ehegatten Gütergemeinschaft, so bedarf es der Zustimmung des Ehegatten, wenn der Erbteil zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört, der Erbteil das ganze Vermögen des Miterben darstellt und dieser das Gesamtgut allein verwaltet (§§ 1423, 1424 BGB).

 

Rz. 456

Wird das Gesamtgut von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet – was in der Praxis eher die Regel ist –, dann können nur beide Ehegatten gemeinsam über das Gesamtgut verfügen (§ 1450 Abs. 1 S. 1 BGB). Deshalb muss der Teilungsvertrag unter Mitwirkung beider Ehegatten geschlossen werden.

Bei bestehender Gütertrennung bedarf es keiner Zustimmung des Ehegatten.

[490] Vgl. BGHZ 35, 135.

2. Zustimmungserfordernisse unter eingetragenen Lebenspartnern

 

Rz. 457

Hier gilt das Gleiche wie unter Ehegatten.

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