1. Allgemeines

 

Rz. 269

Bei der Anordnung einer Auflage ist im Gegensatz zum Vermächtnisanspruch keine Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen erforderlich. Es genügt vielmehr jedes Tun und Unterlassen zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks.[292] Insoweit gewährt eine Auflage einem Begünstigten gemäß § 1940 BGB auch keinen Anspruch auf die Leistung. In der Praxis wird ihre Erzwingung jedoch regelmäßig auf einen Testamentsvollstrecker oder eine ähnliche Person übertragen. Dies führt dann, ebenso wie bei einem Vermächtnis, dazu, dass der Beschwerte die Anordnung erfüllen muss.[293]

 

Rz. 270

Da bei der Anordnung einer Auflage kein echter Begünstigter vorhanden sein muss, bietet sich die Möglichkeit, nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften oder aber auch Tieren etwas zukommen zu lassen.[294] Da die Auflage auch einen bestimmten Zweck verfolgen kann, ohne jemanden direkt zu begünstigen, bietet sie sich bei Leistungen an, die nicht in ein Vermächtnis aufgenommen werden können, (z.B. ein bestimmtes Haustier in Obhut zu nehmen und zu versorgen).

 

Rz. 271

Mit einer Auflage kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer beschwert werden, wobei im Zweifel gemäß §§ 2192, 2147 BGB der Erbe als beschwert gilt. Mehrere Erben gelten im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile als beschwert, §§ 2192, 2148 BGB. Bei Wegfall des zunächst Beschwerten gilt über § 2192 BGB § 2161 BGB.[295] Beschwert ist derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

 

Rz. 272

Der Auflagenbegünstigte erlangt keine schuldrechtliche Anwartschaft,[296] und für die Geltendmachung, den Umfang und die Änderung der Leistungspflicht können auch nicht ohne Weiteres die Grundsätze des unechten Vertrags zugunsten Dritter herangezogen werden.[297]

[292] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1940 Rn 5; BeckOK/Müller-Christmann, § 1940 Rn 4.
[293] Vgl. NK-BGB/J. Mayer, § 1940 Rn 2.
[294] MüKo/Leipold, § 1940 Rn 2.
[295] Damrau/Tanck/Daragan, § 2192 Rn 8.
[296] Palandt/Weidlich, § 2192 Rn 1; Staudinger/Otte, § 2192 Rn 12; MüKo/Rudy, § 2192 Rn 10 (Fn 19); a.A. Lange/Kuchinke, § 30 III 2.
[297] MüKo/Rudy, § 2192 Rn 8; a.A. Lange/Kuchinke, § 30 III 2.

2. Inhalt der Auflage

 

Rz. 273

Grundsätzlich können als Inhalt einer Auflage sowohl Geld, als auch Sachleistungen angeordnet werden. Als typische Auflage wird in der Praxis die Grabpflege, die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers oder aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht an einen Testamentsvollstrecker zur Fortführung eines Einzelunternehmens angeordnet.[298]

[298] MüKo/Leipold, § 1940 Rn 6.

3. Der Vollziehungsberechtigte

 

Rz. 274

Vollziehungsberechtigter einer Auflage ist gemäß § 2194 BGB der Erbe gegenüber dem beschwerten Vermächtnisnehmer, der Miterbe gegenüber den beschwerten Miterben und jeder, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde. Man spricht hier auch vom sogenannten "Wegfallbegünstigten". Hierzu zählt auch der Testamentsvollstrecker.[299]

Ob auch derjenige vollziehungsberechtigt sein kann, der durch die Auflage begünstigt wird, ist umstritten. Eine Auffassung lehnt dies unter Berufung auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des BGH[300] mit der Begründung ab, dass ansonsten dem Auflagenbegünstigten entgegen dem Wortlaut des § 1940 BGB ein durchsetzbarer Anspruch verschafft würde.[301] Nach der gegenteiligen Ansicht kann der Vollziehungsberechtigte zugleich auch der aus der Vollziehung der Auflage Begünstigte sein.[302] Da diese Streitfrage noch nicht endgültig geklärt ist, sollte zur Sicherheit ein Dritter zum Vollziehungsberechtigten der Auflage oder der Auflagenbegünstigte insoweit auch zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.[303]

 

Hinweis

Bei Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist in der Regel von einer Auflage abzusehen, wenn der durch Auflage Begünstigte einen eigenen vollziehbaren Anspruch haben soll, es sei denn, es wird ein Testamentsvollstrecker benannt, der die Auflage zu vollziehen hat.

 

Rz. 275

Der Wegfall der Auflage führt in der Regel nicht zum Wegfall der beschwerenden Verfügung, es sei denn, ein anderweitiger (auch mutmaßlicher) Wille des Erblassers ist zu erkennen.

[299] Staudinger/Otte, § 2194 Rn 5.
[300] BGH v. 8.5.1952 – IV ZR 220/51 – n.v.
[301] Vorwerk, ZEV 1998, 297; Wochner, MittRhNotK 1994, 89, 97.
[303] So auch J. Mayer, ZEV 2004, 333, 334.

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