a) Grundsatz: Ehewirkungsstatut = Güterrechtsstatut

 

Rz. 616

Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe grundsätzlich dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung bewirkt eine Fixierung des Güterrechtsstatuts, so dass, selbst wenn sich das Ehewirkungsstatut ändert, das Güterrechtsstatut sich nicht wandeln kann ("Versteinerungsgrundsatz des Güterrechts").

Staatsverträge auf dem Gebiet des Ehegüterrechts sind für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft.

b) Wahl des Güterrechtsstatuts

 

Rz. 617

Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB können die Eheleute ihr Güterrechtsstatut selbst wählen. Diese Rechtswahl beschränkt sich ausschließlich auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe.

Wählbar sind die folgenden Güterrechtsstatute:

Heimatrecht eines der Ehegatten
Recht am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheleute
die lex rei sitae bei unbeweglichem Vermögen.

Die Rechtswahl bedarf der notariellen Beurkundung, Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB.

Etwas anderes gilt, wenn die Rechtswahl im Ausland vorgenommen wird. Nach dem Grundsatz "locus regit actum" genügt die Einhaltung der Ortsform, auch wenn diese weniger streng ist als die Formvorschriften für den Abschluss eines Ehevertrages. Dieser Grundsatz wird in Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB aufgenommen.

c) EU-Güterstands-VO

 

Rz. 618

Am 24.6.2016 ist die Europäische Güterstandsverordnung (EuGüVO; daneben auch die Europäische Lebenspartnerschaftsverordnung (EuPartVO)) in Kraft getreten. Anwendung finden diese Verordnungen auf nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften.[671] Sie gilt in 18 Mitgliedsstaaten.

Wie auch bei der EuErbVO knüpft diese Verordnung nicht mehr an das Staatsangehörigkeitsprinzip an, sondern an das Aufenthaltsprinzip.[672] Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO bestimmt sich das Güterstatut primär nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Maßgeblich ist dabei der Lebensmittelpunkt[673] (zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. Ausführungen zur EuErbVO Rdn 612). Die Anknüpfung an die gemeinsame gewöhnliche Staatsangehörigkeit nach Art. 26 Abs. 1 lit. b EuGüVO kommt nur subsidiär zur Anwendung, da die Ehegatten in der Regel einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[671] Gem. Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 (BGBl I 2017, 2787) können ab dem 1. Oktober 2017 in Deutschland keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden, sondern nur noch Ehen.
[672] Weber, DNotZ 2016, 659, 665.
[673] Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061, 1062.

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