Rz. 329

Der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Miterbe kann Ausgleich von den übrigen Miterben verlangen im Verhältnis der Erbquoten (§ 426 BGB) und unter Berücksichtigung der Ausgleichungsverhältnisse der §§ 2050 ff. BGB wegen lebzeitiger Vorempfänge.

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