Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl (Abs 1).

Rn 1 Art 8 erlaubt eine beschränkte Wahl des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts. Eine solche ›vorausschauende‹ Rechtswahl kann jederzeit (auch vorehelich, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750) erfolgen (Henrich Int Scheidungsrecht, 23, Rz 132). Dafür können die vier Möglichkeiten des Art 8 I genutzt werden, in denen im Zeitpunkt der Rechtswahl eine hinreichende Näheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen.

Rn 11 Die Zugewinnausgleichsforderung stellt ein nur beschränkt verkehrsfähiges Recht dar. Rechtsgeschäfte, die gg III verstoßen, sind nichtig (MüKo/Koch Rz 29), ohne dass die Nichtigkeit geheilt werden könnte (BGH FamRZ 04, 1353). Sinn der Regelung ist es, jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes auszuschließen, weshalb Verträge mit Dritten auch dann unter II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sowe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Bei § 1379 handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Indexierung.

Rn 8 Um die auf dem Kaufkraftschwund des Geldes beruhende nur nominelle, unechte oder scheinbare Wertsteigerung, die keinen zu berücksichtigenden Zugewinn darstellt, herauszurechnen und die Vergleichbarkeit des Anfangs- mit dem Endvermögen herzustellen, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes umgerechnet werden. Dies geschieht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt.

Rn 6 Weil ein Großteil der Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Scheidungsantrages vorgenommen wird, kann zusätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beansprucht werden. Dieser Anspruch bildet die Grundlage für die Beweislastumkehr nach § 1375 II. Für den Auskunftsantrag nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs.

Rn 18 Der Auskunftsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, der Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes zielenden Verfahrens bzw mit der Trennung, soweit er auf den Trennungszeitpunkt bezogen ist. Er ist sofort fällig (§ 271), wobei dem auskunftspflichtigen Ehegatten ein Zeitraum zur Verfügung stehen muss, der ihm objektiv zur Vorbereitung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 7 Zwar ist jeder Ehegatte – abgesehen von den Einschränkungen der §§ 1365, 1367, 1369 – frei, über sein Vermögen zu verfügen. Gewisse illoyale Verfügungen, durch die der Ehegatte sein Vermögen willkürlich und unredlich geschmälert hat, werden jedoch als ungeschehen betrachtet, um auf diese Weise den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen zu erhalten. Das ist nicht der Fal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, wenn der VA durchgeführt wird. Da der öffentlich-rechtliche Wertausgleich nach den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Qualifikation.

Rn 34 Das Auffinden der anwendbaren Kollisionsnorm erfolgt durch Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage. Mit der Qualifikation wird diese einem Anknüpfungsgegenstand zugeordnet. Es wird unter die passende Kollisionsnorm subsumiert. In einem ersten Schritt ist hierzu die Kollisionsnorm auszulegen, dh das von dem genannten Systembegriff (zB Geschäftsfähigkeit, Eheschließun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Treuwidrige Minderung von Anrechten.

Rn 17 Der VA kann (tw) grob unbillig sein, wenn die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht vor Durchführung des VA durch ihr Verhalten reduziert oder erlöschen lässt, zB wenn sie sich eine private Lebensversicherung hat auszahlen lassen und das ausgezahlte Kapital vor dem güterrechtlichen Stichtag verbraucht hat. Eine Manipulation am Versorgungsvermögen führt aber nur dann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Rn 35 § 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unentgeltliche Zuwendungen.

Rn 11 Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem der Schenkung iSv § 516 (Karlsr FamRZ 74, 306). Dazu rechnen auch Ausstattungen (§ 1624), Spenden und Stiftungen. Lag der Zuwendung eine Verpflichtung zu Grunde, fehlt es an der Unentgeltlichkeit (BGH FamRZ 86, 565), die aber uU in der Eingehung der Verpflichtung gesehen werden kann. Ein vor Eintritt in den Güterstand gegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeitskontrolle.

Rn 10 Neben den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 8 VersAusglG) ist danach iRd Wirksamkeitskontrolle anhand des § 138 zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses iRe Gesamtschau eine Zwangslage in objektiver und subjektiver Hinsicht (konkrete subjektive Unterlegenheit in der Form einer stark ausgeprägten wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit) gegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Güterrecht.

Rn 10 Seit dem 29.1.19 kommt die EuPartVO (ABl EU 16 L 183/30; s IPR-Anh 6) zur Anwendung. Nach bisherigem Recht bestimmte sich das Güterrechtsstatut gem I 1 Alt 3 im Gleichlauf zum Begründungsstatut nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Da somit keine Gesamtverweisung iSv Art 4 I 1 erfolgt, kann an sich kein späterer Statutenwechsel eintreten. Das Güterrechtssta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen.

Rn 2 Bilaterale Abk, die Deutschland geschlossen hat, bestehen insb im Verhältnis zum Iran, zu Russland u den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie zur Türkei. Sie gelten weiterhin (Mankowski ZEV 13, 529, 534; Gebauer IPRax 18, 345 ff.; NK/Magnus Rz 10; allg Wurmnest/Wössner ZvglRWiss 118 [19] 449 ff). Das vorrangig anzuwendende Abk entscheidet auch, wieweit eine Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einigung über die Unentgeltlichkeit.

Rn 19 Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil als dem anderen bringt, ist Schenkung. Die Parteien müssen sich einer Wertdifferenz bewusst sein und der überschießende Teil darf nicht nur ein gewollt günstiger Preis sein (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10]). Es genügt nicht, dass den Vertragschließenden das Fehlen einer Gegenleistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Rn 16 Obwohl Ehegatten voneinander getrennte Vermögen haben und nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen, besteht die Pflicht, den anderen oder dessen Eigentum unabhängig vom jeweiligen Güterstand vor Schaden zu bewahren. Deshalb darf ein gemeinsamer Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses nicht aus unsachlichen Gründen verhindert werden (Fran...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Zweckbezogene Schenkungen.

Rn 50 Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Leistungsformen (Abs 2 Nr 3).

Rn 13 Die Versorgungen müssen gem II Nr 3 Hs 1 grds auf eine Rente gerichtet sein, also auf eine an einen Versorgungsfall anküpfende regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung (BGH FamRZ 23, 761 Rz 13; 24, 677 Rz 12). In Betracht kommen sowohl lebenslange (Regelfall) als auch zeitlich begrenzte Renten (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 17). Für die Einbeziehung in den Wertausgleich bei der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 12 Anwartschaftsrecht kann ein relevanter Vermögenswert sein (BGH FamRZ 96, 792). Für die Bewertung ist der Wert des Kaufgegenstandes um den Betrag zu mindern, der aufgebracht werden muss, um das Recht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück ist dann zustimmungspflichtig, wenn der verbleibende Anteil wirtschaftlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Während die §§ 1372 ff den Ausgleich des Zugewinns im Allg regeln, stellt § 1371 eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten dar. Dabei verbindet die Norm das Ehegüterrecht mit dem Erbrecht. Bei Auslandsbeteiligung entspricht es wohl hM, dass die Norm gleichwohl rein güterrechtlich qualifiziert (BGH FamRZ 15, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Funktion zu leisten. Dies gilt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagungsberechtigter.

Rn 7 Ausschlagungsberechtigt ist ausschließlich der geschäftsfähige Erbe, der sich aber eines Vertreters bedienen kann (Abs 3). Das Recht zur höchstpersönlichen Entscheidung über eine Ausschlagung verbleibt dem Erben auch im Insolvenzfall und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über (BGH NJW 13, 692; 24, 366; Ivo ZErb 03, 250). Die Ausschlagung ist nicht wegen Sittenwidrig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang.

Rn 9 Die Auskunft muss grds so weit gehen, wie dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist. Anspruchsziel ist die Vermittlung von Informationen, die der Verpflichtete hat oder sich auch in zumutbarer Weise erst beschaffen muss (Rn 1; BGH ZEV 24, 611 [BGH 19.06.2024 - IV ZB 13/23] Rz 25; NJW 84, 487), zB durch Nachfrage bei der Bank und E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Besonderheiten bei Ehegatten.

Rn 9 Hier ist der Güterstand zu berücksichtigen, von dem das Ehegattenerbrecht abhängt: Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen der erb- und güterrechtlichen Lösung (§ 2303 II 2) zu unterscheiden (Einzelheiten: § 1371 Rn 8–22). Rn 10 Bei der güterrechtlichen Lösung (sog kleiner Pflichtteil) ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Rn 14). Ihm steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundungsvoraussetzungen.

Rn 5 Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners. I. Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1446 BGB – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs.

Gesetzestext (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern. (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich.

Rn 12 Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1462 BGB – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut.

Gesetzestext 1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 34 EuGüVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Endvermögen (Abs 2).

Rn 5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens ist bei Ehescheidung oder -aufhebung die Rechtshängigkeit des Scheidungs- (§ 1384) oder Aufhebungsantrags (§§ 1384, 1318 III), bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft die Rechtshängigkeit des entsprechenden Aufhebungsantrages (§ 1387) und bei Aufhebung des Güterstandes durch Ehevertrag der Zeitpunkt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bestimmt in I die Modalitäten für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 18; einschränkend Staud/Thiele Rz 14). Rn 2 Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Billigkeitserwägungen und Entscheidung.

Rn 5 Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit verlangt die Anlegung eines strengen Maßstabes. Allein aus auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Umständen lässt sich eine grobe Unbilligkeit nur herleiten, wenn ihnen ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist (Hamm FamRZ 78, 687; aA MüKo/Koch Rz 13f). Rn 6 Grobe Unbilligkeit auf Seiten des Gläubigers kann vorliegen, wenn sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Regeln über den Zugewinnausgleich.

Rn 1 Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Eheschließung oder des die Zugewinngemeinschaft begründenden Ehevertrages. Rn 2 Da nur auf die formale Rechtsposition abzustellen ist, gilt die Zugewinngemeinschaft auch nach fehlerhafter Eheschließung (BGH FamRZ 80, 768 für den Fall der bigamischen Ehe) oder wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belange des Gläubigers.

Rn 10 Von Bedeutung ist hier in erster Linie der sofortige Geldbedarf des Gläubigers, weshalb es einer Stundung entgegensteht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit berufliche Nachteile hingenommen hat und sich nach der Ehe mit Kapitalbedarf eine neue Existenz aufbauen muss oder, wenn er im Hinblick auf hohe Zugewinnausgleichsleistungen, auf nachehelich...mehr