Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Portugal / V. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 20 Zuständig für die zivile Eheschließung ist das jeweilige örtliche Standesamt. Das Verfahren selbst bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Zivilregistergesetz (Código do Registo Civil – CRC). Das System des Registers hat grundlegende Bedeutung für das portugiesische Eherecht. Nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens (Vorverfahren, Art. 139–143 CRC) trifft der Standesb...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 209 Vorrangig vor der objektiven Anknüpfungsleiter ist eine nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. getroffene Rechtswahl zu beachten.[277] Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl, wobei die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl gegeben sein müssen. Ein späterer Wegfall berührt die Wirksamkeit der Wahl nicht mehr:mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Arten von Eigentum, insb. Institut des "giftorätt"

Rz. 116 Das schwedische Recht sieht im Prinzip nur einen gesetzlichen Güterstand vor, nämlich die sog. Giftorättsgods-Gemeinschaft. Diese tritt dann ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Durch die Eheschließung ändert sich zunächst nichts an den vor der Eheschließung bestehenden Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. Die Ehegatten haben auch wei...mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 62 Für die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union haben die EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO [103] und EUPartVO [104]) keine direkte Geltung. Sie sind aber für die Beratungspraxis auch in der Schweiz immer dann von grosser Bedeutung, wenn Ehen oder eingetragene Partnerschaften einen Bezug zum EU-Justizraum aufweisen.[105] Dabei können sich insbesondere in ...mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Güterrechtlicher Ausgleich bei Scheidung

Rz. 284 Der Zugewinnausgleich bzw. die Teilung des Vermögens aus der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegt dem Ehegüterstatut (zu dessen Bestimmung siehe Rdn 194 ff.). Ebenfalls güterrechtlich zu qualifizieren ist in diesem Zusammenhang die unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendung, so dass auch das Güterstatut darüber entscheidet, ob die Zuwendung bei Scheidung Bestand hat, au...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

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Spanien / bb) Vermögensmassen

Rz. 31 In der Errungenschaftsgemeinschaft wird zwischen drei Vermögensmassen unterschieden: das Gesamtgut, das beiden Ehegatten zur gesamten Hand zusteht (d.h. das gemeinsame Vermögen oder Errungenschaftsgut), sowie das Sondergut des einen und das des anderen Ehegatten. Rz. 32 Gemeinsames Vermögen der Ehegatten ist nach dem Grundsatz in Art. 1344 CC dasjenige, das jeder von i...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Anfechtbarkeit (nullità e annullabilità)

Rz. 16 Die Anfechtung oder Nichtigkeit richtet sich auf die Eheschließung. Sie hindert eine Auflösung der Ehe durch Scheidung,[21] während sie ausgesprochen werden kann trotz der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Die Klage darf vom Erben eines Ehegatten weitergeführt, aber nicht eingeleitet werden (Art. 127 c.c.). Rz. 17 Trotz minimaler Unterschiede in der Ausführu...mehr

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Ungarn / c) Das Sondervermögen

Rz. 63 Sondervermögen ist ein Vermögensgegenstand eines Ehegatten, der angesichts der Zeit, des Rechtstitels und der Quelle des Erwerbs nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Zum Sondervermögen gehören die folgenden Vermögensgegenstände:[63]mehr

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Österreich / a) Gütergemeinschaft

Rz. 62 Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ausschließen.[92] Im Gesetz ist nur die praktisch kaum anzutreffende Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt (§ 1234 ABGB). Bei dieser ist das Vermögen der Gatten zu deren Lebzeiten getrennt; erst mit dem Tod eines Gatten entsteht die Gemeinschaft am Vermö...mehr

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Polen / a) Gemeinschaftliches Vermögen

Rz. 17 Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was nicht Sondervermögen eines jeden Ehegatten ist. Dazu gehören nach Art. 31 § 1 S. 1 FVGB alle Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten erworben werden. Nach Art. 31 § 2 FVGB gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere:...mehr

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Spanien / Literaturtipps

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Bulgarien / b) Gesamtgut

Rz. 24 Was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe durch gemeinsame Tätigkeit i.w.S. erwerben, das fällt in ihr (besonderes) [33] Miteigentum und wird gem. Art. 21 Abs. 1 FamKodex zur Errungenschaft, sog. Gesamtgut oder Errungenschaftsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte Eigengut des anderen Ehegatten erwirbt.[34] Ob eine Sache bzw. ein Recht während der Ehe zum Ges...mehr

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Russland / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 4 Das russische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit einer Ehe. Eine Ehe ist, ebenso wie ggf. der Ehevertrag, entsprechend dem numerus clausus des Art. 27 Abs. 1 FGB aus folgenden Gründen von Anfang an nichtig:mehr

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Belgien / 3. Die Wahlgüterstände

Rz. 44 Das belgische Zivilrecht kennt als vertragliche Güterstände die allgemeine Gütergemeinschaft und die Gütertrennung (mit oder ohne Zugewinngemeinschaft). a) Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft Rz. 45 Gemäß Art. 1453 ZGB kann ehevertraglich der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt werden. In diesem wird das gesamte gegenwärtige und zukünftige Verm...mehr

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Deutschland / b) Gütertrennung

Rz. 16 Bei der Gütertrennung bleibt – wie bei der Zugewinngemeinschaft (siehe Rdn 14) – das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt. Es bestehen allerdings keine Verfügungsbeschränkungen, und bei Beendigung des Güterstandes (z.B. durch Ehescheidung) findet kein güterrechtlicher Ausgleich statt (siehe Rdn 68 ff.). Wie bei der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten selbst...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Güterrecht

Rz. 10 Durch Gesetz vom 1.8.2018 wurde die europäische Verordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) in das Luxemburger Recht umgesetzt. 1. Gütergemeinschaft Rz. 11 Art....mehr

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Polen / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 99 Nach Beendigung des Güterstands kann der Ehegatte, dessen Zugewinn kleiner ist als der Zugewinn des anderen Ehegatten, einen Ausgleich durch Zahlung in Geld oder durch Übertragung von Rechten verlangen (Art. 51/4 § 1 FVGB; siehe Rdn 41 f.). Jeder Ehegatte kann aus wichtigen Gründen eine Verringerung der Pflicht zum Zugewinnausgleich verlangen (Art. 51/4 § 2 FVGB).mehr

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Frankreich / I. Allgemeine Ehewirkungen

Rz. 46 Die allgemeinen persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen sind in Art. 212 ff. CC geregelt. Die für alle Güterstände geltenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe werden dabei, auch wenn dieser Begriff im Gesetz nicht verwendet wird, als sog. régime matrimonial primaire bezeichnet.[23] 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft Rz. 47 Nach Art. 212 CC sind ...mehr

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Belgien / ee) Mitwirkungspflicht

Rz. 60 Nach Auflösung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über die Zusammensetzung seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines vollständigen und richtigen Inventars verlangen. Bei dessen Erstellung ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerde...mehr

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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Belgien / a) Scheidungsvereinbarungen

Rz. 125 Ehegatten, die ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen beabsichtigen, müssen zunächst die Modalitäten der Scheidung unter sich aushandeln und in einem Scheidungsvertrag [160] festlegen. Grundsätzlich gilt diesbezüglich das Prinzip der Willensfreiheit, vorbehaltlich der Vereinbarungen in Bezug auf etwaige Kinder.[161] Rz. 126 Die Scheidungsvereinbarungen...mehr

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Belgien / D. Scheidungsfolgen

Rz. 140 Die Scheidung hat deklaratorische Wirkung (effet déclaratif) in dem Sinne, dass sie zwischen den Ehegatten nur für die Zukunft wirksam ist. Die Auflösung des ehelichen Güterstandes erfolgt Dritten gegenüber ab Eintragung des Urteils in die Datenbank der Personenstandsurkunden (DPSU), zwischen Eheleuten jedoch rückwirkend. Alle Rechtsfolgen der Ehe werden aufgehoben, ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Güterrechtliche Aufteilung

Rz. 202 Die Vermögensaufteilung erfolgt nach den güterrechtlichen Bestimmungen (vgl. Rdn 44 ff.), die die gerichtliche Trennung als Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes vorsehen.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr

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Frankreich / cc) Abänderungen bezüglich der Auseinandersetzung des Gesamtgutes ("avantages matrimoniaux")

Rz. 108 Die dritte Gruppe der gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten betrifft die Auseinandersetzung des Gesamtgutes. So können für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft zugunsten eines Ehegatten Vorwegentnahmerechte gegen oder ohne Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben oder Abweichungen von der Halbteilung vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden ...mehr

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Katalonien / a) Hausarbeit oder für den anderen Ehepartner geleistete Arbeit

Rz. 22 Voraussetzung für die Anwendung des Art. 232–5 CCCat ist erstens, dass ein Ehegatte den Haushalt im Wesentlichen mehr als der andere Ehegatte besorgt hat oder für dessen Geschäft oder Betrieb unentgeltlich oder gegen ungenügendes Entgelt tätig gewesen ist. Dabei kann der Ausgleich nicht nur in Ehen mit traditioneller Rollenverteilung, bei welchem einem Ehegatten die V...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden. Mit der Reform von 20...mehr

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Frankreich / bb) Wirkungen

Rz. 116 Gemäß Art. 1569 Abs. 1 S. 1 und 2 CC gilt während des Bestehens der Ehe Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe[71] ist der Zugewinn jedes Partners gem. Art. 1569 Abs. 1 S. 3, 1575 Abs. 1 CC durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen zu errechnen und gem. Art. 1575 Abs. 2 CC nach Saldierung vom überschießenden Teil des Zugewinns des einen Ehegatten dem anderen Eh...mehr

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Katalonien / c) Festsetzung des Ausgleichsbetrages

Rz. 24 Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages erfolgt nach Ermessen der Gerichtsbehörde. Dieses Ermessen ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zum einen muss der Richter die Dauer und die Intensität des Einsatzes für die Arbeit berücksichtigen, und im Falle der Hausarbeit die Tatsache, ob die Kindererziehung oder die Pflege anderer Familienmitglieder, die mit den Ehegatten zusam...mehr

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Rumänien / IV. Der Aufstockungsunterhalt (prestatia compensatorie)

Rz. 113 Eine grundlegende Neuerung hat die ZGB-Novelle auch durch die Einführung des Aufstockungsunterhalts (Art. 390–395 ZGB) gebracht. Der Aufstockungsunterhalt soll die soziale Benachteiligung einer der Ehegatten nach der Scheidung verhindern. Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstockungsunterhalts sind:mehr

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Frankreich / ff) Abweichungen von der Halbteilung (avantages matrimoniaux)

Rz. 123 Auch bei der französischen participation aux acquêts kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 CC durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 CC der Unterschiedsbetrag zwischen den im Übrigen nach den al...mehr

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Rumänien / X. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 51 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen ist in einem eigenen Abschnitt des ZGB detailliert geregelt (Art. 2589–2595). Allgemein gilt sowohl für die persönlichen Ehewirkungen als auch für die vermögensrechtlichen Wirkungen das Recht des gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten und, falls dieser fehlt, das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Ist auch eine solche nicht vor...mehr

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Belgien / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 134 Art. 42 IPRG regelt die internationale Zuständigkeit wie folgt: Zitat Die belgischen Gerichte sind – außer in den durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen – zuständig für alle Anträge bezüglich der Eheschließung und ihrer Folgen, des ehelichen Güterstands, der Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett, wennmehr

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Litauen / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 35 In Litauen sind die Kollisionsnormen nicht einheitlich geregelt, sondern in mehreren Rechtsquellen zu finden. Kollisionsnormen bezüglich des Eherechts sind im Zivilgesetzbuch[21] sowie durch bilaterale Rechtshilfeabkommen und internationale Konventionen geregelt. Soweit für Familienrechtsangelegenheiten internationale bzw. bilaterale Abkommen anwendbar sind, gelten di...mehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 30 Die Gütertrennung hat weder auf die an einem Vermögenswert bestehenden Eigentumsverhältnisse und die diesbezügliche Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, noch auf die Haftung der Ehegatten einen Einfluss. Vielmehr werden die Ehegatten bei der Gütertrennung in vermögensrechtlicher Hinsicht, vorbehaltlich der Zuweisungsregel des Art. 251 ZGB, wie nicht verheir...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 194 Im materiellen Güterrecht herrscht nach wie vor große Vielfalt in Europa.[260] In den westeuropäischen Ländern, die dem frz. code civil folgen, gilt fast ausnahmslos die sog. Errungenschaftsgemeinschaft: Die Eheleute leben in einer Gütergemeinschaft, die auf das während der Ehe erworbene Vermögen beschränkt ist. Ausgenommen davon ist das ererbte und das durch Geschen...mehr

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Polen / e) Die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 41 Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebze...mehr

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Frankreich / a) Rückabwicklung von Zuwendungen

Rz. 178 Nach Art. 1096 Abs. 2 CC sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten, die während der Ehe erfolgt sind, grundsätzlich nicht widerruflich.[93] Nach Art. 265 Abs. 1 CC hat auch eine Scheidung grundsätzlich keine Auswirkungen auf während der Ehe gemachte Zuwendungen und Geschenke. Rz. 179 Allerdings erlöschen nach Art. 265 Abs. 2 CC alle güterrechtlichen Vorteile ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

Rz. 135 Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Geb...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905

Rz. 74 Mit Kündigung vom 23.8.1987[139] ist hingegen das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905[140] – das Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen und des Ehegüterrechts traf – für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.[141]mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 99 Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:mehr

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Katalonien / d) Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

Rz. 25 Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 ...mehr

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Katalonien / 1. Voraussetzungen und Kriterien der Festsetzung

Rz. 26 Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen des ersatzpflichtigen Ehegatten übersteigen (Ar...mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 26 Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen dem Eigengut jedes Ehegatten und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Während das Eigengut – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – Eigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt, gehört das Gesamtgut als eheliches Vermögen beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB) und zwar zu Gesamteigentum i.S.v. Art. 652 ff. ZGB. Der Umfang des ...mehr

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Slowakische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehewirkungen

Rz. 38 Im Sinne des § 21 Abs. 1 IPRG richten sich die persönlichen [5] und vermögensrechtlichen [6] Verhältnisse der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigkeit die Ehegatten besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich diese Verhältnisse nach dem slowakischen Recht. Die vertragliche Gestaltung des Ehegüterrechts wird nach...mehr

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Deutschland / 2. "Schlüsselgewalt"

Rz. 34 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen ...mehr