Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Frankreich / IV. Beendigung

Rz. 246 Die Trennung von Tisch und Bett wird nach Art. 305 Abs. 1 CC durch die freiwillige Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beendet. Um Drittwirkung zu entfalten, muss dies durch notarielle Urkunde festgestellt, gegenüber dem Standesbeamten erklärt und auf den Heirats- und Geburtsurkunden vermerkt werden. Allerdings bleibt nach Art. 305 Abs. 2 CC vorbehaltlich einer and...mehr

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Deutschland / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 37 Vertragliche Vereinbarungen zum Güterrecht haben im Wesentlichen Bedeutung für die Vermögensteilung bei einer Ehescheidung (siehe Rdn 68 ff.), können aber auch die Eigentumszuordnung während bestehender Ehe betreffen. Rz. 38 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie Gütertrennung vereinbart, können sie die Eigentumszuordnung...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 12. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 133 Art. 29 der VOen trifft eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist,[214] zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht...mehr

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Portugal / a) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 34 Die Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts ist vergleichbar mit der deutschen Zugewinngemeinschaft; wie die spanische Errungenschaftsgemeinschaft, die eine echte Gemeinschaft zur gesamten Hand (span.: comunidad en mano común oder mancomunidad) mit echtem Gesamthandseigentum der Ehegatten darstellt, bildet auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft des portug...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / f) Haftung

Rz. 69 Bezüglich der Vermögenshaftung (responsabilità patrimoniale) haftet das Gesamtgut für die in Art. 186 c.c. genannten Verbindlichkeiten, nämlich:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Gütertrennung

Rz. 75 Bei Eheschließung können die Ehegatten durch eine einfache, in der Heiratsurkunde enthaltene Erklärung den Güterstand der Gütertrennung wählen.[99] Wird die Gütertrennung erst später gewünscht, bedarf es eines in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrages (Art. 162 Abs. 1 c.c.).[100] Gütertrennung tritt kraft Gesetzes für die künftige Ehedauer bei gerichtlicher od...mehr

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Kroatien / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 29 Durch Art. 40–42 FamG wird den Ehegatten die Möglichkeit zum Abschluss von Eheverträgen eingeräumt (siehe Rdn 81 ff., 12). Diese Möglichkeit wird – so die Formulierung des Art. 40 Abs. 1 FamG – für "vermögensrechtliche Verhältnisse an bestehendem oder zukünftigem Eigentum" geboten. Diese Vorschrift gibt also die Möglichkeit, die Bestimmungen der Art. 36–39 FamG über d...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Finnland / 2. Beschränkungen

Rz. 16 Ein Ehegatte kann gem. §§ 38, 39 AL nicht ohne schriftliche Zustimmung des Ehepartners die gemeinsam bewohnte Wohnung, Hausrat, der von beiden genutzt wird, Arbeitsmittel, welche vom anderen Ehegatten genutzt werden, bzw. persönliche Gegenstände, die vom Ehegatten oder Abkömmling genutzt werden, veräußern. Ein gutgläubiger Erwerb Dritter ist möglich. Rechtsgeschäfte, ...mehr

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Finnland / 4. Ausgleichsverfahren anlässlich der Scheidung

Rz. 19 Beim güterrechtlichen Ausgleichsverfahren wird zunächst geklärt, wie das Vermögen den beiden Ehegatten zuzuordnen ist. Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten werden die Vermögensgegenstände, an dem ein Ehegattenanteilsrecht besteht, aufaddiert. Jedem der Ehegatten steht die Hälfte dieses Vermögens zu. Daraus folgt, dass dem Ehegatten mit dem geringeren Vermögen ein Ausg...mehr

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Polen / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 109 In der deutschen Rspr. und Literatur wurde in der Vergangenheit angenommen, dass dem polnischen Recht der Versorgungsausgleich und vergleichbare Rechtsinstitute unbekannt seien.[101] Diese Auffassung entspricht nicht der aktuellen Rechtslage im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Die während der Gütergemeinschaft erworbenen individuellen Anwartschaften der...mehr

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Frankreich / aa) Gesamtgut

Rz. 63 Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 CC aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früchte und der Einkünfte ihres Eigenguts stammenden Vermögen zusammen. Diese Regelung wirft einige Auslegungsfragen auf. Einigkeit[41] herrscht darüber, dass jedenfalls die von den Eheg...mehr

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Frankreich / A. Vorbemerkung, Entwicklung

Rz. 1 Das französische Ehe- und Ehegüterrecht war seit Inkrafttreten des Code Civil am 21.3.1804 zahlreichen Reformen unterworfen.[1] Diese waren insbesondere darauf gerichtet, die Gleichberechtigung der Ehefrau und nichtehelicher Kinder herzustellen. Rz. 2 Bis zum Jahr 1938 war die Ehefrau z.B. kraft Gesetzes nicht voll geschäftsfähig und musste bedingungslos den Aufenthalt ...mehr

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Ukraine / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 21 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde. Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten unterschieden. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 60 Abs. 1, 2 FGB grundsätzlich Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (spil’na sumisna vlasnist’). Für die E...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarungen

Rz. 233 Ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind vertragliche Regelungen des assegno im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrags (Einigung über Scheidung und Scheidungsfolgen) und beim assegno una tantum (Art. 4 und 5 Abs. 8 l. div.). Auch diese "Vereinbarungen" müssen aber immer explizit in das Scheidungsurteil aufgenommen werden. Im Übrigen sind sie nur sehr eingeschr...mehr

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Frankreich / cc) Gesamtgutsvermutung

Rz. 69 Gemäß Art. 1402 Abs. 1 CC besteht die gesetzliche Vermutung, dass alle beweglichen und unbeweglichen Güter zum Gesamtgut gehören. Diese Vermutung wirkt sowohl zwischen den Ehegatten als auch im Verhältnis zu Dritten. Die zum régime matrimonial primaire gehörenden Gutglaubensvorschriften der Art. 221, 222 CC haben jedoch Vorrang.[48] Die Widerlegung der Vermutung des A...mehr

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Frankreich / bb) Voreheliche und auf unentgeltlichen Zuwendungen lastende Verbindlichkeiten

Rz. 76 Alle vorehelichen Verbindlichkeiten sind gem. Art. 1410 CC rein persönliche Schulden. Das Gleiche gilt für Schulden, die den Erwerb aus Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung belasten. Gläubiger können wegen dieser Schulden gem. Art. 1411 Abs. 1 CC grundsätzlich nur in das Eigengut vollstrecken. Jedoch haben sie auch Zugriff auf die Vermögenserträge und Einkünfte des be...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gesetzliche Rentenversicherung

Rz. 33 Jede berufliche Tätigkeit – sei es als Lohnempfänger oder als Selbstständiger – verpflichtet unabhängig von der Höhe des Berufseinkommens zur Zahlung von Beiträgen an die zuständige Rentenversicherung und gibt i.d.R. ein Anrecht auf eine Rentenzahlung. Eine Altersrente wird bei Erreichen des 65. Lebensjahres und bei einer Versicherungsdauer von wenigstens 10 Jahren ge...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Die EUPartVO

Rz. 12 Zeitgleich mit dem Vorschlag zur Güterrechtsverordnung am 2.3.2016 (siehe Rdn 10) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verstärkte Zusammenarbeit über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften [12] ( EUPartVO...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 243 Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 203 "Ehebedingte Zuwendungen" sind als solche in Italien nicht typisiert. Leistungen eines Ehegatten sind entweder nicht rückforderbare Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder für sie gelten die allgemeinen güterrechtlichen Bestimmungen. Das heißt, wird der Erwerb oder die Errichtung eines Familienheims mit Mitteln eines Ehegatten finanziert, gehört es vorbehaltli...mehr

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Polen / d) Die Gütertrennung

Rz. 40 Sofern die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, bleiben die Vermögensmassen getrennt (Art. 51 FVGB) und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (Art. 51/1 FVGB). Während des Bestehens der Ehe kann die Gütergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund gerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 52 § 1 FVGB). Die Gütertrennung ent...mehr

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Schweiz / II. Im Rahmen der Gütergemeinschaft

Rz. 110 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten sind die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden; dabei wird auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage abgestellt (Art. 236 ZGB). Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 90 Seit 1977 sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs [95] vor. Er dient wie der Zugewinnausgleich (siehe Rdn 68 ff.) der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung (Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung/Kinderbetreuung) einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war....mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Wirkungen gegenüber Dritten

Rz. 132 Ungeachtet Art. 27 lit. f der VOen darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entge...mehr

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Belgien / I. Allgemeine vermögensrechtliche Ehewirkungen gem. Art. 212 ff. ZGB

Rz. 19 Neben den personenrechtlichen Rechtsfolgen enthält das Recht der allgemeinen Ehewirkungen in Art. 212 ff. ZGB eine Reihe von vermögensrechtlichen Bestimmungen, die ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden können und daher auch unabhängig davon gelten, ob die Eheleute im gesetzlichen oder in einem ehevertraglich gewählten Güterstand (siehe im Einzelnen Rdn 44 f.) leb...mehr

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Katalonien / IV. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 15 Das katalanische Recht gewährt den Eheleuten oder zukünftigen Eheleuten ein großes Maß an Privatautonomie bei der Regelung der wirtschaftlichen Wirkungen der Ehe. Die Eheleute dürfen in Eheverträgen (capítols matrimonials) ihren Güterstand bestimmen, Erbverträge abschließen, Schenkungen aussprechen sowie andere zulässige Vereinbarungen festsetzen, einschließlich solch...mehr

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Slowenien / 5. Aufteilung des Gesamtgutes während der Ehe

Rz. 30 Während der Ehe kann das Gesamtgut einvernehmlich in Form eines Notariatsaktes[37] oder auf Antrag eines Ehegatten aufgeteilt werden (Art. 71 Abs. 1). Eine weitere Möglichkeit ist ein Antrag des Gläubigers eines Ehegatten (Art. 83 Abs. 1, vgl. Rdn 29). Teil der Vereinbarung gem. Art. 71 Abs. 1 ist eine Einigung über den Umfang des Gesamtgutes (Art. 71 Abs. 2). Haben d...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Universalgütergemeinschaft (communauté universelle)

Rz. 15 In diesem Güterstand gibt es kein Eigenvermögen der Ehegatten, sondern ausschließlich gemeinsame Güter. Normalerweise werden diese bei der Auflösung der Gütergemeinschaft je zur Hälfte an die Anteilsberechtigten (geschiedene Eheleute bzw. überlebender Ehegatte und Erben des Vorverstorbenen) aufgeteilt. In der Praxis bestimmt der Ehevertrag häufig, dass beim Tod eines ...mehr

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Frankreich / dd) Das Endvermögen

Rz. 120 Das Endvermögen (patrimoine final) bilden gem. Art. 1572 Abs. 1 S. 1 CC die nach Schuldenabzug (Art. 1574 Abs. 2 CC) bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Werte sowie die Güter, über die ein Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen disponiert hat, und die Forderungen, die einem Ehegatten gegen den anderen zustehen. Ferner zählen hierzu gem. Art. 1573 S. 1 CC Ge...mehr

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Frankreich / 2. Vermögensteilung, güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 175 Zur gesetzlichen Abwicklung des Güterstandes bei Beendigung der Ehe vgl. zunächst die Ausführungen in Rdn 79 ff. Während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten nach Art. 265–2 Abs. 1 CC freie Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des Güterstandes und die Teilung treffen. Ist Grundbesitz hiervon betroffen, so muss nach Art. 265–2 Abs. 2 CC die Vereinbarung...mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 22 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen. Das voreheliche Vermögen verbleibt wie das während der Dauer des Güterstandes anfallende Vermögen dem jeweiligen Ehegatten und wird entweder seiner Errungenschaft (Art. 197 ZGB) oder seinem Eigengut (Art. 198 f. ZGB) zugeordnet. Die ins Eigengut fallenden Vermögenswerte ergeben sich aus der abschließenden g...mehr

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Spanien / 6. Endgültige Maßnahmen

Rz. 87 Wie bereits angedeutet (siehe Rdn 86), kommt es letztlich auf die endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) und Regelungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen (Folgesachen) an; dies ist in Art. 774 LEC 2000 geregelt. In der Verhandlung können die Parteien, wenn sie nicht zuvor bereits vorläufige Maßnahmen gem. Art. 771 oder 773 LEC 2000 (siehe Rdn 80 bzw. Rdn 8...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

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Belgien / 1. Vermögensteilung

Rz. 142 Die Auflösung des ehelichen Güterstandes wird Dritten gegenüber erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die DPSU und zwischen Ehepartnern rückwirkend ab dem Datum des ersten Scheidungsantrags wirksam.[181] Auf Antrag einer Partei kann das Gericht jedoch nach Billigkeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände entscheiden, dass einzelne Vermögenswerte und/oder Sch...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Die Brüssel I-Verordnung

Rz. 36 Seit dem 1.3.2002 wurde das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968[58] (EuGVÜ; siehe Rdn 44 ff.) für seit diesem Zeitpunkt erhobene Klagen (vgl. Art. 66 Abs. 1)[59] durch die "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Z...mehr

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Katalonien / b) Ungleicher Vermögenszuwachs

Rz. 23 Damit das Recht auf den Ausgleich aufgrund der Arbeit in der Familie oder zugunsten des anderen Ehegatten entsteht, ist es erforderlich, dass dieser andere Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs erfahren hat als der leistungsberechtigte Ehegatte. Um zu entscheiden, ob es zu diesem Vermögenszuwachs gekommen ist, sind die Vorschriften des Güterstandes der Zugewinngemei...mehr

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Frankreich / 3. Das internationale Güterrecht

Rz. 124 Frankreich beteiligt sich an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts sowie des Güterrechts für eingetragene Lebenspartnerschaften, so dass für Frankreich für nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen bzw. Lebenspartnerschaften bzw. im Fall von nach dem 29.1.2019 getroffenen Rechtswahlvereinbarungen die EU-Verordnungen über die Zuständigkeit, das anzuwend...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 13. Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Rz. 134 Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mi...mehr

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Belgien / b) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 35 (1) Vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Ehewirkungen ergebenden Einschränkungen (siehe Rdn 20 f.) verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut selbst und ist befugt, hierüber zu verfügen, Art. 1425 ZGB. Rz. 36 (2) Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach Art. 1416 ZGB auch befugt, das Gesamtgut wie sein Eigengut allein zu verwalten (konkurrierende Verwaltungsbefugnis) un...mehr

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Ukraine / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 3 Das ukrainische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit der Ehe. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der absoluten Nichtigkeit (Art. 39 FGB), der Nichtigkeit, die gerichtlich festgestellt werden muss (Art. 40 FGB), und Fällen, in denen die Nichtigkeit durch ein Gericht festgestellt werden kann (Art. 41 FGB). Von den nichtigen Ehen s...mehr

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Frankreich / bb) Eigengut

Rz. 64 Beim Eigengut ist zwischen Eigengut kraft Eigenart (propres par leur nature) und Eigengut kraft Ursprungs (propres à raison de leur origine) zu unterscheiden. Rz. 65 Unter das Eigengut kraft Eigenart fallen nach Art. 1404 CC mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände. Hierzu zählen gem. Art. 1404 Abs. 1 CC die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehe...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 2. Vermögensverhältnisse

Rz. 46 Während die IPR-rechtliche Rechtslage betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (insbesondere Güterstand) früher im Gesetz 1990:272 (IMF) geregelt war, wurde nunmehr dieser Rechtskreis ungefähr zeitgleich mit dem Inkrafttreten der EUGüVO und der EUPartVO durch das Gesetz 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationa...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Allgemeine Rechtswahl

Rz. 305 Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene)[380] aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung[381] – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswah...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ee) Die EUGüVO

Rz. 10 Zur Regelung des internationalen Güterrechts hatte die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts [10] (Güterrechtsverordnung bzw. EUGüVO [11]) vorgelegt. Dieser Vorschlag war Gegenstand erbitter...mehr

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Griechenland / a) Grundsatzregelung, gesetzliche Vermutungen und Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen

Rz. 22 Die Regelung des Art. 1397 ZGB sieht vor, dass die Eheschließung die vermögensrechtliche Selbstständigkeit der Ehegatten grundsätzlich nicht ändert. Wie im deutschen Recht entstehen also kraft Gesetzes weder gemeinschaftliches Vermögen noch gemeinschaftliche Schulden. Jeder Ehegatte haftet für seine vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein und nur...mehr

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Polen / Literaturtipps

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Polen / b) Sondervermögen

Rz. 25 Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:mehr

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Bulgarien / a) Eigengut

Rz. 21 Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines zur Zeit der Eheschließung vorhandenen Vermögens. Was er während der Ehe durch Schenkung[27] oder durch Erbschaft erhält, tritt in sein Alleinvermögen (лично имущество), sog. Eigengut. Zum Eigengut gehören außerdem Gegenstände, die während der Ehe ausschließlich mit Mitteln des Eigenguts erworben werden oder deren Erwerb an dess...mehr