Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 9 Familienrecht / VI. Eheliches Güterrecht

Rz. 14 Das eheliche Güterrecht beschäftigt sich mit den Fragen, die in Zusammenhang mit den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen der Eheleute stehen. Das Gesetz unterscheidet drei sog. Güterstände , nämlich die Zugewinngemeinschaft , die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung . Daneben gibt es seit der Wiedervereinigung Deutschlands einen weiteren Güterstand, nämlich den der E...mehr

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§ 9 Familienrecht / b) Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 Die Zugewinngemeinschaft endet in jedem Fall mit dem Ende der Ehe, das durch Scheidung oder Tod eines oder beider Ehegatten eintritt. Daneben endet die Zugewinngemeinschaft aber auch, wenn einer der Ehegatten vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB verlangt oder wenn die Ehepartner durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Die rechtskräftige Entschei...mehr

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§ 9 Familienrecht / V. Eheverträge

Rz. 13 Die Ehepartner können ihre Ehe rechtlich selbstständig durch Eheverträge gem. § 1408 BGB ausgestalten. In diesen können sie beispielsweise Unterhaltsansprüche ausschließen oder begründen, den Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung ausschließen – dabei sind allerdings die §§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB zu beachten – oder den Güterstand abweichend von dem im Gesetz vorge...mehr

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§ 10 Erbrecht / IV. Beispiele

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§ 10 Erbrecht / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 9 Das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers ist gesondert geregelt. Es konkurriert mit dem der Erben kraft Verwandtschaft und ist umso stärker, je weiter die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erblasser und erbenden Verwandten sind. Rz. 10 Der Ehegatte ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben denen der zweiten Ordnung zur Hälfte berechtigt, § 1...mehr

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§ 9 Familienrecht / c) Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 18 Nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft muss der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen werden. Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen jedes Ehegatten. Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verheiratung vorhanden ist. Hinzugerechnet wird das Vermögen, das der Ehepartner durch Schenkung oder Erbschaft im La...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 5 E

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Zugewinnausgleich / 2 Details

Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich sollen für den Regelfall einer Zugewinngemeinschaftsehe ("gesetzlicher Güterstand") sicherstellen, dass die Ehepartner im Falle einer Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen je zur Hälfte partizipieren. Die hälftige Teilung des Zugewinns basiert auf der Vermutung, dass beide Ehepartner zu dem in der Ehe erwirtschaftete...mehr

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Zugewinnausgleich / 1.2.1.3.1 Begrenzung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 2 BGB)

Die Höhe des Anspruchs wird wie nach bisherigem Recht grundsätzlich begrenzt durch den Wert des Vermögens, das beim Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt sicher, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mehr als den Betrag des bei Beendigung des Güterstandes t...mehr

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Zugewinnausgleich / 1.2.1.2 2. Berücksichtigung von Schulden beim Endvermögen

Verbindlichkeiten sind "über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen". Damit entfällt auch hier die Kappungsgrenze Null, sodass auch ein negatives Endvermögen möglich ist. Konnte ein verschuldeter Ehegatte zwar seine bei Eingehung der Ehe vorhandenen Schulden reduzieren, ohne aber ein positives Endvermögen zu erzielen, kann dieser tatsächliche Vermögenszuwachs dazu führen, ...mehr

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Zugewinnausgleich / 1.2.1.1 Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach früherer Gesetzeslage (vor 2009) konnte das Anfangsvermögen eines Ehegatten niemals negativ sein. Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe brachte und die wirtschaftlich zu einer negativen Vermögensbilanz führten, blieben bei der Berechnung des Zugewinns außen vor. Nach der früheren Rechtslage konnten Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden, s...mehr

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ZErb 10/2019, Erste Konsequ... / 5. Gesetzlicher Güterstand nach türkischem Recht

Die Eheleute hätten daher insoweit im gesetzlichen Güterstand des türkischen Rechts gelebt. Gesetzlicher Güterstand war in der Türkei bis zum 1. Januar 2002 die Gütertrennung. Ab diesem Zeitpunkt hat die Türkei einen gesetzlichen Güterstand, der vom OLG Hamm als "Errungenschaftsgemeinschaft" bezeichnet wird, eingeführt. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es s...mehr

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ZErb 10/2019, Erste Konsequ... / 2. In Deutschland belegenes Immobilienvermögen: deutsches Erbstatut

Hinsichtlich des in Deutschland belegenen Immobiliennachlasses richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Recht. Insoweit stellt sich die Frage, mit welchem der in § 1931 BGB genannten Güterstände der gesetzliche Güterstand des türkischen Rechts gleichgesetzt werden kann. Bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung findet nach dem einschlägigen Güterrecht – ...mehr

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ZErb 10/2019, Erste Konsequ... / 5

Auf einen Blick Das Urteil des OLG Hamm betrifft mit der gesetzlichen Erbfolge nach einem in Deutschland lebenden türkischen Erblasser eine nahezu alltägliche Fallkonstellation von großer praktischer Bedeutung. Erstaunlich ist, wie viele Fragen hierbei vom OLG ohne Not offengelassen werden: Die erbrechtliche Qualifikation des güterrechtlichen Viertels aus § 1371 Abs. 1 BGB i...mehr

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ZErb 10/2019, Nichtigkeit e... / Leitsatz

1. Schließen die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags wechselseitig alle gesetzlichen Scheidungsfolgen aus, so kann dieser Ehevertrag auch dann wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten gem. § 138 BGB unwirksam sein, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein annhähernd identisches Einkommen verfügten, eine...mehr

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ZErb 10/2019, Erste Konsequ... / 3. Behandlung güterrechtlicher Vorfragen bei Prüfung des gesetzlichen Erbrechts

Bei Prüfung des Ehegattenerbrechts auf der Basis des deutschen BGB ist auch zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus dem Güterstand der Eheleute auf das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ergeben. So stellen die vier Absätze des § 1931 BGB darauf ab, ob die Eheleute in Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder in einem anderen Güterstand gelebt haben. Lebten die Eheleute in Zu...mehr

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FF 10/2019, Mietvertrag zwi... / II. Die Situation während des Getrenntlebens

Das Risiko des in der Immobilie verbliebenen Miteigentümers, als Folge einer von ihm nicht gewünschten Teilungsversteigerung sein Nutzungsrecht zu verlieren, ist während des Getrenntlebens geringer als nach Scheidung. Auch wenn man der jüngst vom OLG Hamburg[18] vertretenen Auffassung, bis zur Scheidung sei eine Teilungsversteigerung gegen den Willen des anderen Ehegatten ge...mehr

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ZErb 10/2019, Nichtigkeit e... / Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages und nimmt den Antragsgegner weiter im Wege eines Stufenantrages auf Auskunfterteilung und gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt in Anspruch. Die Beteiligten gingen am 22.7.2006 die Ehe miteinander ein und leben seit Anfang 2018 (Anlage AST 4, Blatt 38 der Akte)...mehr

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ZErb 10/2019, Erste Konsequ... / 4. Bestimmung des Güterstatuts bei türkischen Eheleuten

Zur Bestimmung des Güterstatuts findet im vorliegenden Fall, da der Erblasser seine zweite Ehefrau 1977 geheiratet hatte, gem. Art. 69 EuGÜVO die Europäische Güterrechtsverordnung keine Anwendung. Vielmehr ist insoweit gem. Art. 227 § 47 Abs. 1 EGBGB auf Art. 15 EGBGB idF v. 1986 abzustellen. Da die Eheschließung vor dem 9.4.1983 stattgefunden hat, sind insoweit auch die Übe...mehr

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ZErb 10/2019, Nichtigkeit e... / Aus den Gründen

Die Anträge der Antragstellerin sind, soweit über sie bereits im Wege eines Teilbeschlusses entschieden werden konnte, zulässig und überwiegend begründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ein hinreichendes Interesse an einer Zwischenfeststellung im Sinne von §§ 113 FamFG, 256 Abs. 2 ZP...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / II. Das Abkommen über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft (L’áccord du régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts)

1. Ausgangslage Für deutsch-französische Ehen gelten weitere Besonderheiten, die sich aus dem Abkommen über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft ergeben. Deutsches und französisches Recht unterscheiden sich in den güterrechtlichen Zuordnungen des während der Ehe erworbenen Vermögens. Das französische Recht kennt drei Arten von Güterständen:[13] Errungenschaftsgemeinscha...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 8. Beendigung des Güterstandes

Der Güterstand endet aufgrund folgender Ereignisse:mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 2. Entstehung des Abkommens

Das deutsch-französische Abkommen über den Wahlgüterstand (WZG) wurde am 4.2.2010 gezeichnet[20], am 15.3.2012 unterzeichnet und am 22.3.2012 im BGBl verkündet.[21] In Frankreich wurde das entsprechende Gesetz am 29.1.2013 im Journal Officiel de la République française veröffentlicht.[22] Hintergrund des Abkommens war der hohe Anteil deutsch-französischer Ehen und die sich au...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 3. Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich folgt aus der Präambel des Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Satz 2 WZG. Danach soll ein neuer gemeinsamer Güterstand geschaffen werden. Für die Bestimmung des Sachrechts gilt, bei vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen, im deutschen Recht Art. 15 EGBGB und im französischen Recht Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterständ...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 1. Ausgangslage

Für deutsch-französische Ehen gelten weitere Besonderheiten, die sich aus dem Abkommen über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft ergeben. Deutsches und französisches Recht unterscheiden sich in den güterrechtlichen Zuordnungen des während der Ehe erworbenen Vermögens. Das französische Recht kennt drei Arten von Güterständen:[13] Errungenschaftsgemeinschaft, Zugewinngem...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 7. Auswirkungen

Die Vereinbarung der Wahlzugewinngemeinschaft bedeutet keine kollisionsrechtliche Rechtswahl.[40] Deshalb gelten die auf einen bestimmten Güterstand bezogenen nationalen Regeln, soweit das Abkommen keine ausdrücklichen Regelungen trifft.mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 6. Vereinbarung durch Ehevertrag

Gemäß Art. 3 Abs. 1 WZG wird die Wahlzugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart. Dabei ist eine Vereinbarung nach deutschem Recht innerhalb der Inhaltskontrolle jederzeit möglich, während die Eheverträge nach französischem Recht gemäß Art. 1395 Code Civil regelmäßig vor der Eheschließung abgeschlossen werden müssen. Eine Vereinbarung während der Ehe unterliegt besonder...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / a) Zugewinn

Der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft hat insoweit Auswirkungen auf das Erbrecht der Ehegatten, als die Regelung der §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu einem pauschalen Ausgleich des Zugewinns im Falle des Ablebens eines Ehegatten nicht gilt.[41] Nach deutschem Recht erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts um ein...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 1

Zum 1.1.2019 ist die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO) in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist die Bestimmung des anwendbaren materiellen Güterrechts, primär im Wege der Rechtswahl und sekundär im Wege einer Auffangbestimmung mangels Rechtswahl. Nicht geregelt sind die Fragen des materiellen Rechts. Für deutsch-französische Ehen werden diese Fragen...mehr

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FF 09/2019, Eheverträge – v... / I. Ausgangslage

Das Ehe- und Familienbild des 19. Jahrhunderts war noch geprägt von der Vorstellung, dass das Zusammenleben der Eheleute von einem Gefüge tradierter unantastbarer sittlicher Vorgaben bestimmt wird, die der privatautonomen vertraglichen Gestaltung entzogen sind. Raum für vertragliche Gestaltungen verblieben nur dem sekundären Bereich der wirtschaftlichen Beziehungen der Ehele...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 5. Zugewinnausgleich

Die Berechnung der Ausgleichsforderung ist aus dem deutschen Recht bekannt. Die Höhe des Zugewinns entspricht der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Die unterschiedlichen Ansätze und Bewertungszeitpunkte beider Rechtsordnungen werden dahingehend kombiniert, dass nicht ehebedingte Wertsteigerungen und Minderungen unberücksichtigt bleiben. Anders als im deutschen Rec...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 4

Auf einen Blick Mit der am 20.1.2019 in Kraft getretenen Verordnung (EU) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) werden internationale Zuständigkeiten geschaffen. Im Verhältnis zu Frankreich ist das deutsch-franz...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / b) Bewertungszeitpunkt

Unterschiede ergeben sich auch aus den im Vergleich zum deutschen Recht unterschiedlichen Bewertungszeitpunkten und Regelungen über Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte im Anfangs- und Endvermögen der Eheleute.mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 9. Auswirkungen auf das Erbrecht

a) Zugewinn Der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft hat insoweit Auswirkungen auf das Erbrecht der Ehegatten, als die Regelung der §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu einem pauschalen Ausgleich des Zugewinns im Falle des Ablebens eines Ehegatten nicht gilt.[41] Nach deutschem Recht erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft deutschen Re...mehr

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FF 09/2019, Rechtsprechung ... / Internationales

BGH, Beschl. v. 10.7.2019 – XII ZB 33/18 a) Das international anwendbare Recht für den – im deutschen Recht in § 1598a BGB geregelten – Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art.19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln. b) Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungs...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 4. Verwaltungs- und Verfügungsregelungen

Art. 6 Abs. 1 WZG ermächtigt Ehepartner, Verträge zur Führung des Haushalts und für den Bedarf der Kinder auch zulasten des anderen Ehegatten abzuschließen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 WZG muss die Eingehung der Verpflichtung der Lebensführung des Ehepartners entsprechen. Anders als im bisherigen deutschen Güterrecht gibt es keine Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Vermögen i...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 3. Anwendungsbereich

Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Darunter sind gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.a) EuGüVO nicht nur die einzelnen Güterstände im engeren Sinne, sondern sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen Eheleuten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten, zu fassen. Die wichtigst...mehr

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FF 09/2019, Eheverträge – v... / II. Funktion des Ehevertrages nach dem 1. EheRG – Primat der Privatautonomie

Im Spiegel Nr. 27/1977[11] erschien zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1.7.1977 ein Artikel mit dem Titel "Neues Scheidungsrecht: Dreimal zahlen". Der Artikel betont, dass von der ursprünglichen Grundidee, Unterhalt nur als Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren, so gut wie nichts im Gesetzgebungsprozess übrig geblieben sei. Den Ehemännern werde bewusst, durch das Eh...mehr

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FF 09/2019, Vorzeitige Aufh... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen. [2] In dem vorliegenden, seit dem...mehr

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ZErb 09/2019, Deutsch-franz... / 4. Größere Autonomie

Das auf die Ehe anwendbare Recht können die Eheleute durch geeignete Rechtswahl selbst bestimmen. Zur Wahl stehen dabei das Recht des Ortes, an dem einer oder beide Ehepartner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren Lebensmittelpunkt[7] haben, und das Recht der Staatsangehörigkeit[8] eines oder beider Ehegatten. Die Verordnungen ermöglichen eine bislang ungekannte aktive Gestaltung...mehr

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FF 09/2019, Ehevertrag in z... / 1 Gründe:

[1] A. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich und die Wirksamkeit eines Ehevertrags. [2] Der 1968 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1965 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen im Oktober 1995 die Ehe. Aus ihrer Verbindung sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen, ein bereits vor der ...mehr

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FF 09/2019, Eheverträge – v... / III. Zeitenwende – Tendenzen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

In der Literatur fand die weitgehende Vertragsfreiheit gewährende Rechtsprechung des BGH durchaus Zustimmung.[34] Es gab jedoch bereits damals kritische Stimmen, die forderten, dass die Gerichte stärker korrigierend eingreifen müssten. Es sei ein Schutz vor Übervorteilung erforderlich. Der Ehegatte, der infolge Hausarbeit und Kindererziehung ökonomisch vom anderen Ehegatten ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ehegatteneigenschaft

Rn. 31 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Es muss eine nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (§ 11 EheG, Art 13 EGBGB) wirksam geschlossene und im maßgeblichen VZ (noch) gültige Ehe/Lebenspartnerschaft bestehen, BFH BStBl III 1957, 300; BStBl II 1998, 473; §§ 1, 15 LPartG. Das bloße Zusammenleben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft reicht für die Durchführung der Ehegattenbesteueru...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 4. Sonderfall: Können nach Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 ErbStG noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?

Im Zusammenhang mit der speziellen Regelung des § 29 ErbStG wird die Frage diskutiert, ob der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung und damit zum Entfallen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen führt. Bisher ist nicht abschließend geklärt, inw...mehr

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ZErb 08/2019, Bindung des N... / Sachverhalt

Der am XX.XX.2006 verstorbene, zuletzt in Stadt 1 wohnhafte Erblasser war in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 3) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 4) hervor. Bei der am XX.XX.1951 geborenen Beteiligten zu 2) handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers. Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nich...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung ab... / 2.4.4 Gütergemeinschaft (Zeile 22)

Wird von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Praxis-Beispiel Vereinbarung der Gütergemeinschaft Die eingetragenen Lebenspartner A und B vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Vermögen des A beläuft sich auf 3.4...mehr

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FF 04/2019, Umwandlung eine... / c) Vom Lebenspartnerschafts- zum Ehevertrag

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft setzte bis zum 1.1.2005 voraus, dass die Partner einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag oder eine Vereinbarung über den Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft, d.h. eine Regelung hinsichtlich des Güterrechts, getroffen hatten (§ 6 Abs. 1 LPartG a.F.). Dieser Zwang zur Entscheidung hinsichtlich des Vermögensstandes (= Güterstande...mehr

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FF 04/2019, Auskunft zum Tr... / 2 Anmerkung

Im Zuge der Güterrechtsreform hat der Gesetzgeber die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt eingeführt. Zusammen mit der Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 BGB sollten die bis dahin üblichen Manipulationen bei der Bewertung des Vermögens verhindert werden. Soweit der Plan. Dass das Ganze sich als prozessuales Desaster entwickeln kann, macht die Entscheidung des...mehr

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ZErb 04/2019, Europäische E... / b) Erbrecht und Güterrecht

Güterrechtliche Zuwendungen anlässlich des Todesfalles eines Ehegatten/Lebenspartners werden von der EU-ErbVO nicht geregelt. Verstirbt ein verheirateter Erblasser/Lebenspartner bzw. Erblasserin/Lebenspartnerin, muss vor bzw. zusammen mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. In anderen Mitgliedstaaten/Rechtsgebieten muss g...mehr

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FF 04/2019, Umwandlung eine... / a) Keine Vermögensabwicklung

Da bei der Umwandlung lediglich ein Wandel der Rechtsform stattfindet, wird die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben. Deshalb erfolgt keine Abwicklung; insbesondere ist ein Zugewinn nicht auszugleichen. Bereits entstandene Ansprüche, z.B. wegen eines erfolgten Güterstandwechsels, bleiben bestehen. Die bisherige Hemmung der Verjährung gilt in gleicher Weise weiter (§§ 207 Abs...mehr