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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 26 ... / 2. Ehegatteneigenschaft

Klaus Schneider
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Rn. 31

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Es muss eine nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (§ 11 EheG, Art 13 EGBGB) wirksam geschlossene und im maßgeblichen VZ (noch) gültige Ehe/Lebenspartnerschaft bestehen, BFH BStBl III 1957, 300; BStBl II 1998, 473; §§ 1, 15 LPartG.

Das bloße Zusammenleben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft reicht für die Durchführung der Ehegattenbesteuerung nicht aus. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, s Rn 14. Für eine verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft ist § 2 Abs 8 sowie §§ 25 ff EStG analog nicht anwendbar (BFH v 24.07.2014, III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der wirksamen Eheschließung sind für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Ist danach bei Ausländern die Vielehe zulässig, so ist für die Anwendung des § 26 Abs 1 EStG auch eine zweite Ehe als wirksam geschlossen anzuerkennen, wenn der StPfl nur mit der zweiten Ehefrau unbeschränkt stpfl ist, während die erste Ehefrau im Heimatland lebt und nicht unbeschränkt stpfl ist. Wegen der mit der Ehegattenbesteuerung verfolgten vermögensrechtlichen Anknüpfung an die Ehe kann hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes, der nach Art 30 EGBGB die Anwendung des ausländischen Rechts ausschließen würde, nicht gesehen werden; ebenso für gültige polygame Ehe nach marokkanischem Recht BFH BStBl II 1986, 390; nach jordanischem Recht BFH BFH/NV 1987, 394.

Die von Ausländern (von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) im Inland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt, wenn sie zwar nach dem Recht des gemeinsamen Heimatrechtes gültig ist, aber nicht nach dem deutschen Recht, BFH BStBl II 1998, 473. Die Anerkennun...

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