Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Portugal / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 49 Die allgemeinen Ehewirkungen – ohne das Ehegüterrecht (siehe Rdn 50) – richten sich aus der Sicht des autonomen portugiesischen Internationalen Privatrechts nach der Kollisionsnorm des Art. 52 CC. Bei der Anknüpfung wird im Zuge der Reform des Código Civil von 1977 – basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz der neuen Verfassung von 1976 – jede Diskriminierung zwischen M...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Zielsetzung der Verordnungen

Rz. 90 Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155] Rz. 91 De...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 47 Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe treten mit der Eheschließung bzw. mit dem Beginn der vorehelichen Lebensgemeinschaft ein und ihre zeitliche Geltung ist mit dem Bestehen der Lebensgemeinschaft verbunden.[51] Sie betreffen die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander (im Innenverhältnis) sowie gegenüber Dritten (Außenverhältnis) während der Ehe b...mehr

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Polen / a) Übersicht

Rz. 36 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert ...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Türkei / X. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 58 Die Parteien können ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, aber nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 203 Abs. 1 S. 2 türkZGB).[79] Ein Güterrechtsvertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 203 Abs. 1 S. 1 türkZGB). Die Parteien können entweder bei Antragstellung zur Eheschließung durch schriftliche Mitteilung oder durch notarielle...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB

Rz. 203 Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei fallen wegen der Fixierung auf den Beginn der Ehe logischerweise...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Gesamtgut

Rz. 52 Nach Art. 177 Abs. 1 lit. a c.c. fällt jeder Erwerb durch einen oder beide Ehegatten während des Bestehens des gesetzlichen Güterstandes automatisch in das Gesamtgut, soweit sich nicht aus den Art. 177, 178, 179 c.c. anderes ergibt. Nach Art. 179 c.c. sind aus dem Gesamtgut ausgeschlossen:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 64 Besondere Regelungen gelten für die Verwaltung des Gesamtguts. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung des Gesamtguts kann jeder Ehegatte allein wirksam vornehmen (Art. 180 Abs. 1 c.c.), während außerordentliche Maßnahmen ebenso der Mitwirkung beider Ehegatten bedürfen wie schuldrechtliche Verträge über die Nutzung unter das Gesamtgut fallender Güter, einschließlich ins...mehr

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Schweiz / 5. Ehegattengesellschaft

Rz. 58 Soweit die zwingenden Bestimmungen der allgemeinen Ehewirkungen und des Güterrechts es zulassen, bleibt den Ehegatten die privatautonome Gestaltungsfreiheit untereinander und mit Dritten erhalten (Art. 168 ZGB). Die Ehegatten können somit nach den allgemeinen Regeln des Sachen- und des Obligationenrechts insbesondere gemeinschaftliches Vermögen[91] und gemeinschaftlic...mehr

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Frankreich / c) Schuldenhaftung

aa) Allgemeines Rz. 75 Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem E...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

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Polen / VIII. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 63 Grundsätzlich unterliegen Ehegatten mit ihren jeweiligen Einkünften einer getrennten Besteuerung (Art. 6 Abs. 1 EStG). Sofern die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, werden ihnen die in das Gesamtgut fallenden Einkünfte[58] gleichmäßig zugerechnet.[59] Auf Antrag können Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, eine gemeinsame Veranlag...mehr

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Spanien / aa) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 30 Die Sociedad de Gananciales als gesetzlicher Güterstand stellt ursprüngliches Recht des Código Civil dar und geht auf mittelalterliche Vorbilder zurück, basiert also nicht auf der Vorstellung von Gleichberechtigung von Mann und Frau und einer entsprechenden (jüngeren) Familienrechtsreform. Die Errungenschaftsgemeinschaft spanischen Rechts wird häufig mit der deutschen...mehr

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Türkei / 5. Kollisionsrecht

Rz. 41 Hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens können die Ehegatten das Recht ihres Wohnsitzes oder eines ihrer Heimatrechte zur Zeit der Eheschließung wählen (Art. 15 Abs. 1 S. 1 türkIPRG).[62] Wird eine solche Wahl nicht getroffen, kommen subsidiär das gemeinsame Heimatrecht im Augenblick der Eheschließung, das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Zeit der Eheschließung und...mehr

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Türkei / 3. Gütertrennung

Rz. 38 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das Gesetz zählt einige Gründe als wichtig auf:mehr

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Bulgarien / 2. Gütertrennung

Rz. 31 Charakteristisch für diesen Güterstand ist der mit gerichtlicher Beendigung der Ehe entstehende Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Ausgleich des während der Ehedauer eingetretenen Vermögenszuwachses, soweit der anspruchstellende Ehepartner durch Arbeit, Sorge für die Kinder, Haushaltsführung oder auf sonstige Weise dazu beigetragen hat (Art. 33 Abs. 2 FamK...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Eigentum und Vermögen

Rz. 12 Die gesetzliche Gütergemeinschaft unterscheidet zwischen Eigengütern (biens propres) und gemeinsamen Gütern (biens de la communauté). Eigengut ist jedes Vermögen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, welches die Eheleute am Tage ihrer Heirat besitzen oder das ihnen im Laufe ihrer Ehe in Form einer Erbschaft oder Schenkung zugefallen ist. Vermögen, welches während der...mehr

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Frankreich / d) Die Gütertrennung

Rz. 112 Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen zunächst gem. Art. 1536–1543 CC die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung.[68] Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Lediglich Hausrat und Ehewohnung sind gem. Art. 215 Abs. 3 CC der Alleinverfügung entzogen...mehr

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Schweiz / 4. Nicht formbedürftige Vereinbarungen unter den Ehegatten

Rz. 57 Das Eherecht sieht zahlreiche Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen der Ehegatten vor, die formfrei wirksam sind. Unabhängig vom anwendbaren Güterstand betrifft dies die Verständigung über den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), die Vereinbarung über den Betrag zur freien Verfügung des den Haushalt führenden bzw. im Beruf oder Gewerbe des anderen mithel...mehr

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Frankreich / b) Die Verwaltung der Gütermassen

aa) Verwaltung des Gesamtgutes Rz. 70 Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte G...mehr

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Portugal / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltungen

Rz. 48 Grundsätzlich geht auch der portugiesische Código Civil vom Prinzip der Vertragsfreiheit aus; auch gilt zwischen Ehegatten der Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 1671 Abs. 1 CC). Gleichwohl können Ehegatten untereinander nicht beliebig Verträge schließen und sich gegenseitig Vermögensgegenstände und Rechte übertragen. So finden auf Kauf- und Gesellschaftsverträge zwische...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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Katalonien / a) Allgemeine Merkmale

Rz. 3 Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit...mehr

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Katalonien / c) Finanzieller Ausgleich aufgrund erbrachter Arbeitsleistung

Rz. 6 Der katalanische Güterstand der Gütertrennung sieht einen Ausgleich für wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Vermögen beider Ehepartner vor, die während der Ehe dadurch entstanden sein können, dass ein Ehepartner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Ehepartners tätig gewesen ist und dafür keinen oder einen bloß ungenügenden Lohn erhalten hat (vgl. Rdn 22–2...mehr

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Tschechische Republik / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 99 Bei den Scheidungsfolgen, soweit sie nur die Ehegatten betreffen (insbesondere also die Vermögensaufteilung und den nachehelichen Unterhalt), handelt es sich um persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Das anwendbare Recht für die persönlichen Beziehungen wird gemäß § 49 IPRG festgelegt (vgl. Rdn 38). Das anwendbare Recht für den Güters...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 11 An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt. Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Beni comuni de residuo

Rz. 55 Arbeitseinkünfte und Erträge aus Vermögen, das einem Ehegatten allein gehört und nicht in das Gesamtgut fällt, werden – auch wenn sie während der Ehezeit erzielt werden – nicht Gesamtgut (Art. 177 Abs. 1 lit. b, c c.c.), sondern bilden die sog. comunione de residuo. Jeder Ehegatte kann darüber beliebig verfügen und sie verbrauchen, soweit er damit seine eherechtlichen...mehr

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Griechenland / a) Anspruch auf Zugewinnausgleich

Rz. 62 Art. 1400–1402 und 1397 ZGB regeln den gesetzlichen Güterstand des griechischen Eherechts (Gütertrennung mit Anspruch auf Teilnahme am Zugewinn). Art. 1400 ZGB sieht Folgendes vor: "Wenn die Ehe aufgelöst wird oder nichtig ist und sich das Vermögen eines der beiden Ehegatten seit der Eheschließung vermehrt hat, so kann der andere Ehegatte, wenn er zu dieser Zunahme de...mehr

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Rumänien / III. Die Gütertrennung

Rz. 37 Der Güterstand der Gütertrennung ist ebenfalls in einem eigenen Kapitel des familienrechtlichen Teils des ZGB geregelt (Art. 360–365). Für diese gilt, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Güter ist, die ihm bereits vor der Eheschließung gehörten, sowie jener, die er nachfolgend im eigenen Namen erwirbt. Durch Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, wie ein Ausgleich ...mehr

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Frankreich / aa) Abänderungen bezüglich der Zusammensetzung des Gesamtgutes

Rz. 105 Gemäß Art. 1497 Abs. 2 Nr. 1, 1498–1501 CC kann eine communauté de meubles et acquêts, also eine Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft, vereinbart werden. Das Gesamtgut dieses Güterstandes umfasst gem. Art. 1498 Abs. 1 CC neben dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstandes auch das bewegliche voreheliche Vermögen und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den ...mehr

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Schweiz / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 134 Hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Scheidungsfolgen und deren Grenzen ist vorab auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Scheidungsvereinbarung zu verweisen (vgl. Rdn 87). Die diesbezüglich gem. Art. 279 ZPO notwendige richterliche Genehmigung gilt auch für allfällige bereits vorgängig, namentlich im Rahmen eines Ehevertrages, geregelte Nebenfolgen der Sche...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 29 Das englische Kollisionsrecht der vermögensrechtlichen Ehefolgen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Güterstandes, muss als sehr unsicher bezeichnet werden. Grund dafür ist, dass England selbst kein Güterrecht kennt und sich damit die Frage des Güterstatuts aus englischer Sicht im Regelfall nicht stellt. Die wenigen, meist älteren höchstrichterlichen Entsche...mehr

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Belgien / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 95 Art. 308 ff. ZGB und Art. 1305 ff. des Gerichtsgesetzbuches regeln die Gründe, die Rechtswirkungen und das Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett. Die Gründe und das Verfahren sind die Gleichen wie für die Scheidung (siehe Rdn 97 ff.). Die Rechtsfolgen der Trennung von Tisch und Bett unterscheiden sich jedoch von denjenigen der Scheidung:mehr

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Finnland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 24 Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Verm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Rückverweisung aufgrund abweichender Qualifikation

Rz. 103 Bei Anwendung der ausländischen Kollisionsnormen sind diese entsprechend den Maßstäben des dort geltenden Rechts auszulegen. Dies gilt auch für die Qualifikation. Ist der Inhalt der verwandten Systembegriffe anders zugeschnitten als im deutschen IPR, so können sich daher trotz gleichlautender Anknüpfung Rück- und Weiterverweisungen schon allein daraus ergeben, dass d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verhältnis der Verordnungen zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Rz. 95 Die VOen lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, d...mehr

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Ungarn / b) Vermutung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 60 Gemäß Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen schafft, und der betroffene Vermögensgegenstand von den Ehegatten hälftig erworben wurde.[61] Inhaltliche Elemente der Vermutung sind wie folgt:mehr

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Frankreich / cc) Teilung des Überschusses

Rz. 82 Der verbleibende Rest wird zwischen den Ehegatten bzw. dem überlebenden Ehegatten und den Erben gem. Art. 1475 Abs. 1 CC hälftig geteilt. Gemäß Art. 1475 Abs. 2 CC hat ein Ehegatte ein Übernahmerecht bezüglich eines Gesamtgutgrundstücks, wenn zwischen diesem und einem Eigengutgrundstück ein enger wirtschaftlicher oder räumlicher Zusammenhang besteht. Im Übrigen finden...mehr

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Tschechische Republik / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 32 Die Ehegatten haben die Möglichkeit, den gesetzlichen Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens (siehe Rdn 19 f.) durch notariellen Ehevertrag zu ändern. Der vertragliche Güterstand kann in einer Gütertrennung, auch in einer Regelung zur Erweiterung oder Einschränkung des gesetzlichen Güterstandes liegen (§ 717 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 25). Dies gilt für künftiges und auch...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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Frankreich / cc) Das Anfangsvermögen

Rz. 117 Zum Anfangsvermögen (patrimoine originaire) jedes Ehegatten gehören gem. Art. 1570 Abs. 1 S. 1 CC die im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen Vermögenswerte. Dem Anfangsvermögen werden ferner während der Ehe durch Schenkung oder Erbfolge erworbene Werte und die Güter, die beim gesetzlichen Güterstand Eigengut kraft Eigenart gem. Art. 1404 CC bilden, hinzugerechnet...mehr

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Rumänien / VIII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 128 Die Kollisionsnorm in Bezug auf die Auseinandersetzung des Güterstandes verweist auf das von den Parteien vereinbarte Recht (freie Rechtswahl), wobei allerdings nur die Wahl unter folgenden Gesetzen besteht (Art. 2590 ZGB):mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Aufnahme als volksdeutscher Vertriebener im Inland

Rz. 75 Deutsche Volkszugehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, gelten gem. Art. 116 GG mit Aufnahme in Deutschland als Flüchtling oder (volksdeutsche) Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit als deutsche Staatsangehörige. Der formelle Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit tritt gem. § 7 StAG erst mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung gem....mehr

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Frankreich / aa) Verwaltung des Gesamtgutes

Rz. 70 Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte Geschäfte gesetzlich die Zustim...mehr

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Frankreich / bb) Feststellung der Teilungsmasse

Rz. 80 Nach der gesetzlichen Regelung nimmt nach Art. 1467 Abs. 1 CC jeder Ehegatte zur Feststellung der Teilungsmasse zunächst – soweit noch in Natur vorhanden – sein Eigengut an sich. Rz. 81 Anschließend wird gem. Art. 1468 CC ermittelt, welche Ausgleichsansprüche gem. Art. 1412, 1433 CC zwischen den verschiedenen Gütermassen bestehen.[52] Diese werden für jeden Ehegatten g...mehr

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Schweiz / 1. Ehevertrag

Rz. 54 Innerhalb der gesetzlichen Schranken können Brautleute[88] oder Ehegatten ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, indem sie einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abschließen (Art. 182–184 ZGB). Zum Inhalt des Ehevertrages kann nur werden, was gesetzlich vorgesehen ist (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Damit wird insbesondere der Grundsatz der Typengebundenheit zum Ausd...mehr