Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Ungarn / 2. Gerichtliche Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens im Falle des gesetzlichen Güterstands

Rz. 143 In Ermangelung eines Konsenses können die Parteien zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein Gericht anrufen. Das Gericht klärt – im Rahmen der Parteianträge – den Erwerbsrechtstitel jedes einzelnen Vermögensgegenstands und prüft, ob der betroffene Vermögensgegenstand zum Sondervermögen gehört; es grenzt ferner die Vermögensmassen (gemeinschaftliches Vermögen – Sonderve...mehr

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Rumänien / VII. Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 123 Die (zukünftigen) Ehegatten haben nach dem ZGB die Möglichkeit, durch den Abschluss einer notariellen Ehevereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu wählen und dadurch mittelbar Vereinbarungen für die Scheidung zu treffen. Dies kann – und wird wahrscheinlich zukünftig in der Regel – vor der Ehe erfolgen, aber der Güterstand kann durch Vereinbarung d...mehr

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Tschechische Republik / I. Güterrecht

Rz. 19 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft ("gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten"), §§ 708 ff. BGB. Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben. Hiervon ausgenommen sind Erbschaften, Schenkungen, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dien...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Schutz des inländischen Rechtsverkehrs bei Verfügungsbeschränkungen

Rz. 234 Gegen sich aus einem ausländischen Güterstatut ergebende Verfügungsbeschränkungen werden gutgläubige Dritte gem. Art. 16 Abs. 1 EGBGB durch die entsprechende Anwendung von § 1412 BGB geschützt, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder hier ein Gewerbe betreibt. Die Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn der ausländische Güterstan...mehr

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Frankreich / c) Die vertragliche Gütergemeinschaft

Rz. 104 Art. 1497 Abs. 2 CC nennt exemplarisch Möglichkeiten der Vereinbarung einer sog. communauté conventionnelle gem. Art. 1497–1527 CC. Diese ist wie der gesetzliche Güterstand ein Güterstand mit Gesamtgut. Der Umfang des Gesamtgutes, die Verwaltungsbefugnisse oder die Auseinandersetzung sind jedoch gegenüber der communauté réduite aux acquêts abweichend geregelt. Ergänz...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Güterrechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 353 Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016.[434] Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvo...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 58 Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist es ein selbst...mehr

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Türkei / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 34 Der türkische gesetzliche Güterstand "Errungenschaftsbeteiligung" beruht sicherlich auf dem gleichen Grundgedanken wie die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand im deutschen Recht. Das heißt, dass das Vermögen der Eheleute während der Dauer der Ehe getrennt bleibt, nach Beendigung des Güterstandes aber ein Ausgleich des unterschiedlichen Zuwachses der Errun...mehr

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Bulgarien / 3. Vertragsgüterstand

Rz. 32 Seit Oktober 2009 steht Braut- und Eheleuten der vertragliche Güterstand zur Wahl bereit. Diesen können sie vor der Eheschließung bis hin zur Scheidung abschließen; eine Vertretung scheidet dabei aus. Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf er der notariellen Beurkundung. Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung prüft der Notar nicht.[50] Einzige Ausnahme bildet die Gesch...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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Deutschland / 4. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 112 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag privatautonom regeln (§ 1408 Abs. 1 BGB). Hierbei haben sie nicht nur das Recht, einen bestimmten Güterstand zu wählen, sondern können diesen auch inhaltlich abändern.[115] Nicht möglich ist allerdings die Bestimmung des Güterstandes durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches R...mehr

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Türkei / Literaturtipps

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Deutschland / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 77 Zuwendungen unter Ehegatten können auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, etwa auf einem Darlehen, einer Schenkung oder auf einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (zur Ehegatten-Innengesellschaft siehe Rdn 81). Aus einem solchen Schuldverhältnis können dann im Falle der Ehescheidung unabhängig vom Güterrecht Rückabwicklungs- bzw. Auseinandersetzungsansprüche resu...mehr

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Polen / f) Gütergemeinschaft und Gesellschaftsanteile

Rz. 32 Während im gesetzlichen Güterstand bei Immobiliengeschäften einem der Ehegatten oft die Hände gebunden sind, sieht es bei der Beteiligung an Gesellschaften anders aus. Ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand kann sich frei an Gesellschaften beteiligen. Rz. 33 Die ehegüterrechtliche Zugehörigkeit der Beteiligung an Personalgesellschaften ist umstritten. Vertreten werden...mehr

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Belgien / a) Zuordnung des Vermögens

Rz. 27 Der gesetzliche Güterstand des belgischen Zivilrechts – communauté réduite aux acquêts – ist eine Errungenschaftsgemeinschaft mit Gesamthandsvermutung. Er unterscheidet zwischen dem Eigenvermögen eines jeden Ehegatten und dem gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten, Art. 1398 ZGB. aa) Eigenvermögen jedes Ehegatten Rz. 28 Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehö...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Regelungsbereich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 165 Die für die Praxis wichtigsten Rechtsfolgen der Ehe unterliegen nicht Art. 14 EGBGB, sondern speziellen Kollisionsnormen, die dieser Norm vorgehen. Dies gilt z.B. für den Ehenamen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EGBGB), den Güterstand (EUGüVO und Art. 15 EGBGB – sowie EUPartVO), den ehelichen Unterhalt (Art. 3 HUntProt) und den Versorgungsausgleich. Die besondere Bedeutung von...mehr

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Frankreich / b) Güterrechtsstatut bei Eheschließung nach dem 31.8.1992

Rz. 129 Seit 1.9.1992 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, auch wenn Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Für vor dem 1.9.1992 geschlossene Ehen bleib...mehr

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Deutschland / a) Zugewinngemeinschaft

Rz. 68 Während bestehender Ehe bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grds. getrennt (siehe Rdn 14). Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst bei Beendigung des Güterstandes, insbesondere durch Scheidung. Hierbei wird aber nicht sämtliches Vermögen der Ehegatten ausgeglichen, sondern lediglich der Zugewinn in der Ehe. D...mehr

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Ungarn / b) Zugewinngemeinschaft

Rz. 81 Die Zugewinngemeinschaft stellt einen speziellen Güterstand dar, in dem statt des Realerwerbsprinzips des gesetzlichen Güterstands das sog. Zugewinnprinzip gilt. In der Zugewinngemeinschaft entsteht kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, die Ehegatten sind während der Lebensgemeinschaft selbstständige Erwerber (d.h. das Vermögen der E...mehr

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Bulgarien / I. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 19 Das bulgarische Familienrecht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsgemeinschaft, die Gütertrennung und seit Oktober 2009 den vertraglichen Güterstand (Art. 18 Abs. 1 FamKodex). 1. Gesetzlicher Güterstand Rz. 20 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Vermögensgemeinschaft (съпружеска имуществена общност), m.a.W. die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie gilt von Geset...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Rz. 119 Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung selbst bestimmen oder ändern (Vorrang der subjektiven Anknüpfung), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staa...mehr

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Portugal / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 49 Die allgemeinen Ehewirkungen – ohne das Ehegüterrecht (siehe Rdn 50) – richten sich aus der Sicht des autonomen portugiesischen Internationalen Privatrechts nach der Kollisionsnorm des Art. 52 CC. Bei der Anknüpfung wird im Zuge der Reform des Código Civil von 1977 – basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz der neuen Verfassung von 1976 – jede Diskriminierung zwischen M...mehr

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Ungarn / III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 177 Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Ve...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Zielsetzung der Verordnungen

Rz. 90 Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155] Rz. 91 De...mehr

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Polen / a) Übersicht

Rz. 36 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert ...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 47 Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe treten mit der Eheschließung bzw. mit dem Beginn der vorehelichen Lebensgemeinschaft ein und ihre zeitliche Geltung ist mit dem Bestehen der Lebensgemeinschaft verbunden.[51] Sie betreffen die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander (im Innenverhältnis) sowie gegenüber Dritten (Außenverhältnis) während der Ehe b...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Türkei / X. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 58 Die Parteien können ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, aber nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 203 Abs. 1 S. 2 türkZGB).[79] Ein Güterrechtsvertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 203 Abs. 1 S. 1 türkZGB). Die Parteien können entweder bei Antragstellung zur Eheschließung durch schriftliche Mitteilung oder durch notarielle...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB

Rz. 203 Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei fallen wegen der Fixierung auf den Beginn der Ehe logischerweise...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Gesamtgut

Rz. 52 Nach Art. 177 Abs. 1 lit. a c.c. fällt jeder Erwerb durch einen oder beide Ehegatten während des Bestehens des gesetzlichen Güterstandes automatisch in das Gesamtgut, soweit sich nicht aus den Art. 177, 178, 179 c.c. anderes ergibt. Nach Art. 179 c.c. sind aus dem Gesamtgut ausgeschlossen:mehr

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Frankreich / c) Schuldenhaftung

aa) Allgemeines Rz. 75 Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem E...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

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Türkei / 3. Gütertrennung

Rz. 38 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das Gesetz zählt einige Gründe als wichtig auf:mehr

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Spanien / aa) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 30 Die Sociedad de Gananciales als gesetzlicher Güterstand stellt ursprüngliches Recht des Código Civil dar und geht auf mittelalterliche Vorbilder zurück, basiert also nicht auf der Vorstellung von Gleichberechtigung von Mann und Frau und einer entsprechenden (jüngeren) Familienrechtsreform. Die Errungenschaftsgemeinschaft spanischen Rechts wird häufig mit der deutschen...mehr

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Schweiz / 4. Nicht formbedürftige Vereinbarungen unter den Ehegatten

Rz. 57 Das Eherecht sieht zahlreiche Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen der Ehegatten vor, die formfrei wirksam sind. Unabhängig vom anwendbaren Güterstand betrifft dies die Verständigung über den Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), die Vereinbarung über den Betrag zur freien Verfügung des den Haushalt führenden bzw. im Beruf oder Gewerbe des anderen mithel...mehr

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Türkei / 5. Kollisionsrecht

Rz. 41 Hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens können die Ehegatten das Recht ihres Wohnsitzes oder eines ihrer Heimatrechte zur Zeit der Eheschließung wählen (Art. 15 Abs. 1 S. 1 türkIPRG).[62] Wird eine solche Wahl nicht getroffen, kommen subsidiär das gemeinsame Heimatrecht im Augenblick der Eheschließung, das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Zeit der Eheschließung und...mehr

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Bulgarien / 2. Gütertrennung

Rz. 31 Charakteristisch für diesen Güterstand ist der mit gerichtlicher Beendigung der Ehe entstehende Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Ausgleich des während der Ehedauer eingetretenen Vermögenszuwachses, soweit der anspruchstellende Ehepartner durch Arbeit, Sorge für die Kinder, Haushaltsführung oder auf sonstige Weise dazu beigetragen hat (Art. 33 Abs. 2 FamK...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Eigentum und Vermögen

Rz. 12 Die gesetzliche Gütergemeinschaft unterscheidet zwischen Eigengütern (biens propres) und gemeinsamen Gütern (biens de la communauté). Eigengut ist jedes Vermögen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, welches die Eheleute am Tage ihrer Heirat besitzen oder das ihnen im Laufe ihrer Ehe in Form einer Erbschaft oder Schenkung zugefallen ist. Vermögen, welches während der...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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Frankreich / d) Die Gütertrennung

Rz. 112 Wollen die Ehegatten keinen Güterstand mit Gesamtgut vereinbaren, so steht ihnen zunächst gem. Art. 1536–1543 CC die Gütertrennung (séparation de biens) zur Verfügung.[68] Bei dieser behält jeder Partner Eigentum, Verfügungsbefugnis, Verwaltung und Nutznießung seines Vermögens. Lediglich Hausrat und Ehewohnung sind gem. Art. 215 Abs. 3 CC der Alleinverfügung entzogen...mehr

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Frankreich / b) Die Verwaltung der Gütermassen

aa) Verwaltung des Gesamtgutes Rz. 70 Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte G...mehr

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Portugal / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltungen

Rz. 48 Grundsätzlich geht auch der portugiesische Código Civil vom Prinzip der Vertragsfreiheit aus; auch gilt zwischen Ehegatten der Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 1671 Abs. 1 CC). Gleichwohl können Ehegatten untereinander nicht beliebig Verträge schließen und sich gegenseitig Vermögensgegenstände und Rechte übertragen. So finden auf Kauf- und Gesellschaftsverträge zwische...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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Katalonien / a) Allgemeine Merkmale

Rz. 3 Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 64 Besondere Regelungen gelten für die Verwaltung des Gesamtguts. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung des Gesamtguts kann jeder Ehegatte allein wirksam vornehmen (Art. 180 Abs. 1 c.c.), während außerordentliche Maßnahmen ebenso der Mitwirkung beider Ehegatten bedürfen wie schuldrechtliche Verträge über die Nutzung unter das Gesamtgut fallender Güter, einschließlich ins...mehr

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Schweiz / 5. Ehegattengesellschaft

Rz. 58 Soweit die zwingenden Bestimmungen der allgemeinen Ehewirkungen und des Güterrechts es zulassen, bleibt den Ehegatten die privatautonome Gestaltungsfreiheit untereinander und mit Dritten erhalten (Art. 168 ZGB). Die Ehegatten können somit nach den allgemeinen Regeln des Sachen- und des Obligationenrechts insbesondere gemeinschaftliches Vermögen[91] und gemeinschaftlic...mehr

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Katalonien / c) Finanzieller Ausgleich aufgrund erbrachter Arbeitsleistung

Rz. 6 Der katalanische Güterstand der Gütertrennung sieht einen Ausgleich für wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Vermögen beider Ehepartner vor, die während der Ehe dadurch entstanden sein können, dass ein Ehepartner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Ehepartners tätig gewesen ist und dafür keinen oder einen bloß ungenügenden Lohn erhalten hat (vgl. Rdn 22–2...mehr