Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Rumänien / V. Änderung des Güterstandes

Rz. 43 Die güterstandsbezogenen Regelungen des Ehevertrages können auch nach der Heirat verändert werden. Die Änderung hat grundsätzlich durch eine gemeinsam beschlossene Anpassung des Ehevertrages zu erfolgen, kann im Ausnahmefall jedoch auch auf gerichtlichem Wege vorgenommen werden. Rz. 44 Für die vertragliche Änderung gilt, dass diese frühestens nach Ablauf eines Jahres n...mehr

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Belgien / aa) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten

Rz. 42 Wenn und soweit keine abweichenden ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wird das Gesamtgut bei Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Eheleute gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt. Falls gemeinsame Verbindlichkeiten nicht schon im Rahmen der Liquidation des Güterstandes beglichen wurden, haften die Eheleute hierfür anschließend gesam...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Die Güterstände

Rz. 44 Nach Art. 159 c.c. ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung (convenzione) gesetzlicher Ehegüterstand die Gütergemeinschaft (comunione dei beni).[51] Weiter sieht der Codice civile die Gütertrennung (separazione dei beni) und die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale) als Wahlgüterstände vor. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit neben und zusätzlic...mehr

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Spanien / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen – "Güterstand"

Rz. 110 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird allgemein das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Vereinbarungen können sowohl während des Bestehens als auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen werden, was durchweg ausdrücklichen Niederschlag in den Gesetzen gefunden hat. Die Formerfordernisse sind unterschiedlich: Nach den Gesetzen von Aragón, Val...mehr

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Belgien / bb) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod eines Ehegatten

Rz. 43 Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod eines Ehegatten wird das Gesamtgut mit den Erben des Verstorbenen nach den Grundsätzen über die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten aufgeteilt (vgl. Art. 1431 ZGB; siehe Rdn 42), es sei denn, ehevertraglich wurde vereinbart, dass der Überlebende das Gesamtgut vollständig übernimm...mehr

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Frankreich / dd) Schuldenhaftung nach Auflösung des Güterstandes

Rz. 83 Besonderheiten bestehen gem. Art. 1482–1491 CC nach Auflösung des Güterstandes bezüglich der Haftung für solche Verbindlichkeiten, für die vor Auflösung von den Gläubigern das Gesamtgut hätte in Anspruch genommen werden können. Rz. 84 Zunächst haftet wie zur Zeit des Bestehens der Gemeinschaft nach Beendigung des Güterstandes, aber vor Teilung des Gesamtgutes, gem. Art...mehr

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Schweiz / 2. Wahl und Wechsel des Güterstandes

Rz. 55 Wollen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – der mangels anderer Abrede von Gesetzes wegen gilt (vgl. Art. 181 ZGB) – unterstellen, können sie auf den Zeitpunkt der Eheschließung hin die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) oder die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) wählen. Auch ein Wechsel d...mehr

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Ungarn / 3. Gerichtliche Vermögensauseinandersetzung im Fall eines vertraglichen Güterstands

Rz. 145 Haben die Parteien in ihrem Ehevertrag teilweise oder ganz einen anderen Güterstand gewählt, so sind dessen Vorschriften auch betreffend die güterrechtlichen Ansprüche im Fall Beendigung der Lebensgemeinschaft maßgebend. Bei Gütertrennung ist die Vermögensauseinandersetzung sowohl bezüglich des ganzen Vermögens als auch eines einzigen Vermögensgegenstands begrifflich...mehr

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Schweiz / 3. Modifikationen des Güterstandes

Rz. 56 Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Güterstandsmodifikation vor: Gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZGB kann im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung der Umfang des Eigenguts vergrößert werden, indem Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder zum Betrieb eines Geschäfts bestimmt sind, ins Eigengut überführt werden. Die Ehegatten kö...mehr

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Deutschland / 1. Güterstände

Rz. 13 Das BGB legt die Ehegatten nicht zwingend auf ein bestimmtes güterrechtliches Modell fest, sondern stellt vier Güterstände zur Verfügung, die zudem durch ehevertragliche Vereinbarung modifiziert werden können (siehe Rdn 37 ff.). Das Grundmodell des Gesetzes (gesetzlicher Güterstand) ist die Zugewinngemeinschaft, in der die Ehegatten leben, wenn sie nicht durch Ehevert...mehr

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Griechenland / 1. Güterstände im Allgemeinen

Rz. 21 Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe vor (Art. 1397 i.V.m. Art. 1400 ZGB; zum Zugewinnausgleich siehe im Einzelnen Rdn 21 ff.).[43] Die Ehegatten können jedoch vor[44] oder während der Ehe auch das System der Gütergemeinschaft wählen (Art. 1403 ZGB). Die Modelle dürfen auch kombiniert werden, so dass ...mehr

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Türkei / 4. Übergangsregelung

Rz. 40 Das neue türkZGB enthält eine Übergangsregelung für die Güterstände.[60] Der bisherige Güterstand zwischen den Eheleuten setzt sich fort. Haben sich die Ehegatten bis 1.1.2003 für keinen anderen Güterstand entschieden, gilt rückwirkend ab dem 1.1.2002 der neue gesetzliche Güterstand als vereinbart.[61] Der Gesetzgeber gewährte den Eheleuten allerdings auch die Möglich...mehr

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Ungarn / 3. Vertragliche Güterstände

a) Allgemeines Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familien...mehr

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Katalonien / 2. Auflösung des Güterstandes der Gütertrennung: Ausgleichszahlung aufgrund erbrachter Arbeitsleistung

a) Hausarbeit oder für den anderen Ehepartner geleistete Arbeit Rz. 22 Voraussetzung für die Anwendung des Art. 232–5 CCCat ist erstens, dass ein Ehegatte den Haushalt im Wesentlichen mehr als der andere Ehegatte besorgt hat oder für dessen Geschäft oder Betrieb unentgeltlich oder gegen ungenügendes Entgelt tätig gewesen ist. Dabei kann der Ausgleich nicht nur in Ehen mit tra...mehr

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Schweiz / c) Auflösung des Güterstandes

Rz. 25 Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich grundsätzlich unabhängig vom Grund, der zur Auflösung des Güterstandes geführt hat,[38] nach denselben Regeln, weshalb auf die Ausführungen in Rdn 106 ff. verwiesen werden kann. Der Zeitpunkt der Auflösung, welcher maßgebend ist für die Bestimmung des Werts der Errungenschaft, wird aber je nach Auflösungsgrund unters...mehr

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Schweiz / c) Auflösung des Güterstandes

Rz. 29 Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Grund der Güterstandsauflösung[44] nach denselben Regeln, so dass auf die Ausführungen in Rdn 110 ff. verwiesen werden kann. Der Auflösungsgrund wirkt sich aber wegen der unterschiedlichen Festlegung des Auflösungszeitpunktes (vgl. Art. 236 ZGB) auch auf das zu teilende Substrat aus. Wird die ...mehr

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Spanien / c) Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 39 Als Ehevertrag erfordert auch der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit eine öffentliche Beurkundung (d.h. mittels escritura pública, Art. 1327 CC). Eheverträge können generell vor wie nach der Eheschließung abgeschlossen werden (Art. 1326 CC). Spätere Vertragsänderungen sind auf der ursprünglichen Vertragsurkunde zu vermerken – in Form eines "Nachtrags" (Art. 1332 CC)...mehr

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Tschechische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 38 Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs....mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 33 Unter dem Vierten Abschnitt des türkZGB wird das Güterrecht der Ehegatten geregelt.[52] Der türkische Gesetzgeber gibt die frühere Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand auf und führt die auch in der Schweiz geltende "Errungenschaftsbeteiligung" als gesetzlichen Güterstand ein.[53] Neben diesem Güterstand kennt das türkZGB weiterhin die vertraglichen Güterstandsreg...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertragliche Güterstände

Rz. 30 Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden R...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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Ungarn / 2. Neufälle, die dem neuen Ptk. unterliegen

Rz. 203 Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind.[159] Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaf...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familienrechtliche Ges...mehr

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Rumänien / I. Vermögensteilung

Rz. 102 Im Innenverhältnis der Ehegatten endet der Güterstand in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags (Art. 385 ZGB). Ausnahmsweise kann das Familiengericht bzw. auch der Notar oder das Standesamt auf Antrag eines oder beider Ehegatten feststellen, dass der Güterstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete, d.h. zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Trennung. ...mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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Rumänien / I. Überblick

Rz. 21 Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die prak...mehr

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Belgien / bb) Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten

Rz. 31 Das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute setzt sich im gesetzlichen Güterstand belgischen Rechts wie folgt zusammen: Rz. 32 Aktiva, vgl. Art. 1405 ZGB:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 98 Die VOen finden nach ihrem Art. 1 Abs. 1 aufmehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 98 Die Zulässigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen ergibt sich aus Art. 159 ff. c.c. Einigkeit besteht darüber, dass neben der Wahl der vertraglichen Güterstände auch Modifikationen der einzelnen Güterstände möglich sind.[131] So kann der Umfang des Gesamtguts erweitert werden. Dies setzt jedoch eine konkrete Bezeichnung der Gegenstände voraus, die dem Gesamtgut unterst...mehr

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Belgien / aa) Einleitung

Rz. 50 Im Rahmen der Reform von 2018 hat der Gesetzgeber dem bis dahin rein vertraglich zu organisierenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der aus der Praxis heraus entwickelt worden ist, einen gesetzlichen Rahmen gegeben. Die Zugewinnklausel gilt dabei als nicht obligatorische Modalität der einfachen Gütertrennung, die die Auflösung dieses Güterstandes betrifft. Bei de...mehr

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Ungarn / c) Gütertrennung

Rz. 84 Bei Gütertrennung hat der Vermögenserwerb eines Ehegatten keinerlei Wirkung auf das Vermögen des anderen Ehegatten, d.h. es entsteht einander gegenüber weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Anspruch aufgrund eines ehegüterrechtlichen Rechtstitels.[79] Sie nutzen und verwalten ihr Vermögen selbstständig, haften nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Na...mehr

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Portugal / 2. Verwaltung und Haftung

Rz. 28 Das portugiesische Ehegüterrecht enthält keinen Typenzwang (siehe Rdn 24). Zwar richten sich die Eigentumsverhältnisse der Eheleute an den einzelnen Vermögensgegenständen nach dem vereinbarten oder gesetzlichen Güterstand. Die Verwaltung des Vermögens und die Haftung der Eheleute gegenüber Dritten ist dagegen unabhängig und gesetzessystematisch auch vor den Regelungen...mehr

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Bulgarien / b) Objektives Güterstatut

Rz. 53 Mangels einer Güterrechtswahl richten sich die Vermögensbeziehungen der Ehegatten nach dem Recht des Staates, welches für die persönlichen Ehewirkungen maßgeblich ist (Art. 79 Abs. 3 IPRGB). In der stufenweisen Reihenfolge sind folgende Anknüpfungspunkte vorgesehen:mehr

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Ungarn / c) Ermangelung eines Ehevertrags mit abweichendem Inhalt

Rz. 56 Die Regelung des Ehegüterrechts ist dispositiv: Für den ehelichen Güterstand gilt primär der Ehevertrag zwischen den Ehegatten, die gesetzliche Regelung ist subsidiär,[58] d.h. der gesetzliche Güterstand kommt ausschließlich in Ermangelung eines Ehevertrags mit abweichendem Inhalt zustande. Rz. 57 Im Gesetz sind neben dem gesetzlichen Güterstand der ehelichen Gütergeme...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Rechtscharakter

Rz. 50 Der gesetzliche Güterstand ist die comunione dei beni (Art. 177–197 c.c.).[55] Anders als die normale Gütergemeinschaft (comunione ordinaria), die in Art. 1100 ff. c.c. geregelt ist und ein sachenrechtliches Institut darstellt, handelt es sich um eine Erwerbs- und Verwaltungsgemeinschaft.[56] Rz. 51 Es gibt bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes drei zu trennende V...mehr

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Belgien / b) Gütertrennung

Rz. 46 Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen ausschließlich allein und ist – vorbehaltlich der Regelungen bezüglich der allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire), wie z.B. in Art. 215 Par. 1 ZGB (siehe Rdn 20) – berechtigt, hierüber Verfügungen vorzunehmen, Art. 1466 ZGB. Im ...mehr

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Katalonien / 1. Allgemeines

Rz. 21 Die Wesensmerkmale der Vermögensteilung bei der Auflösung eines Güterstandes unterscheiden sich je nach dem anwendbaren Güterstand, sei dies die Gütergemeinschaft, die Zugewinngemeinschaft oder aber die Gütertrennung. Im katalanischen Recht ergeben sich geringe Unterschiede im Vergleich zum spanischen Recht bei der Auflösung des Güterstandes der Gütergemeinschaft und ...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 79 Gemäß Art. 1441 CC wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, gerichtliche Verschollenheitserklärung, Scheidung, Trennung von Tisch und Bett, gerichtliche Anordnung der Gütertrennung oder vertragliche Änderung des Güterstandes aufgelöst. Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Beendigung des Güterstandes ist in Art. 1467–1491 CC geregelt. Diese...mehr

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Belgien / aa) Eigenvermögen jedes Ehegatten

Rz. 28 Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehören im gesetzlichen Güterstand gem. Art. 1399 ZGB insbesondere folgende Aktiva: Zum Eigenvermögen gehören ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaige...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 115 Seit 1965 ist die sog. participation aux aquêts, die dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ähnlich ist, in den Art. 1569–1581 CC gesetzlich normiert. Die Teilhabe am Zugewinn war auch in Frankreich als gesetzlicher Güterstand im Gespräch, konnte sich jedoch – nicht zuletzt wegen der traditionellen Verbundenheit des französischen Rechts mit de...mehr

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Portugal / 4. Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 40 Als voreheliche Vereinbarung erfordert der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit die öffentliche Beurkundung (d.h. mittels "escritura pública"), oder er wird zu Protokoll des Standesbeamten genommen, d.h. er wird mit registerlicher Eintragung geschlossen (Art. 1710 CC). Während bestehender Ehe kann ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen oder abgeändert werden (Art. 1714...mehr

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Finnland / 1. Grundsätzliches

Rz. 15 Der gesetzliche Güterstand ist geprägt vom Grundsatz der Gleichberechtigung. Die "Hausfrauenehe" ist in Finnland nur selten anzutreffen. Dies schlägt sich auch in den Regelungen zum gesetzlichen Güterstand nieder. Das Vermögen, welches ein Ehegatte in die Ehe einbringt, bleibt sein eigenes Vermögen. Auch während der Ehe von einem der Ehepartner erworbenes Eigentum ble...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Form und Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung

Rz. 121 Formgültigkeit: Eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der VOen bedarf gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 der VOen der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen: qualifizierte Schriftform als europäische Mindestanforderung.[188] Art. 23 Abs. 1 S. 2 der VOen stellt elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Ver...mehr

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Polen / e) Gütergemeinschaft und Immobilienerwerb

Rz. 29 Der Erwerb von Immobilien durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft setzt grds. die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus. Es wird vermutet, dass der Erwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen erfolgt. Nach Art. 37 § 1 Nr. 1 FVGB ist der entgeltliche Immobilienerwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen zustimmungsbedürftig. Fehlt die Zustimmung ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 5. Die Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 Dieser vom deutschen Recht abgeleitete Güterstand wurde durch Gesetz vom 4.2.1974 in Luxemburg eingeführt. Er hat bislang kaum Anwendung gefunden, da in Luxemburg meist Eheverträge mit Festlegung auf die Gütergemeinschaft bevorzugt werden, falls die Eheleute von dem gesetzlichen Güterstand abweichen wollen. Die Zugewinngemeinschaft hat sich als Güterstand in Luxemburg...mehr

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Türkei / I. Vermögensteilung

Rz. 122 Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, e...mehr

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Ungarn / 2. Gerichtliche Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens im Falle des gesetzlichen Güterstands

Rz. 143 In Ermangelung eines Konsenses können die Parteien zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein Gericht anrufen. Das Gericht klärt – im Rahmen der Parteianträge – den Erwerbsrechtstitel jedes einzelnen Vermögensgegenstands und prüft, ob der betroffene Vermögensgegenstand zum Sondervermögen gehört; es grenzt ferner die Vermögensmassen (gemeinschaftliches Vermögen – Sonderve...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Folgen eines Statutenwechsels

Rz. 245 Auch wenn im deutschen internationalen Güterrecht der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts gilt, ist für eine Reihe von Fällen ein güterrechtlicher Statutenwechsel anerkannt:mehr

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Portugal / II. Vermögensteilung

Rz. 77 Grundsätzlich bestimmt sich die Vermögensteilung nach Rechtskraft der Scheidung nach dem früheren vereinbarten gesetzlichen oder zwingenden Güterstand. Doch spiegelt sich in der einschlägigen Bestimmung über die "Teilung" (Partilha, Art. 1790 CC) das Verschuldensprinzip des (alten) portugiesischen Scheidungsrechts wider. Danach erhält der für haupt- oder alleinschuldi...mehr