Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anrechnung von Schenkungen auf die Ausgleichsforderung des Ehegatten nach § 1380 Abs. 1 BGB (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben, wenn sie vom später ausgleichsverpfli...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 5. Der Einsatz fremder Mittel in SGB XII

Rz. 91 Im SGB XII kann der Sozialhilfeanspruch nicht nur durch den Zufluss eigener Mittel gehindert oder vernichtet werden, sondern auch durch die Mittel Dritter. Wenn Bedürftige mit Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder minderjährigen Kindern in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, wird bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht darauf abgestellt, ob ein familienrechtlich...mehr

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FoVo 09/2021, Der Schuldner führt Sie in der Zwangsvollstreckung zu Zugriffsobjekten

Verschuldung hat Ursachen. Nicht selten teilt der Schuldner diese Ursachen im Rahmen der schriftlichen, fernmündlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme mit. Der nachfolgende Beitrag soll an drei Beispielen zeigen, wie solche Mitteilungen Anhaltspunkte für weitere Forderungsbeitreibungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben können, obwohl sie auf den ersten Blick die Zah...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / III. Wiederherstellung des Nachrangs durch Aufwendungsersatz – § 19 Abs. 5 SGB XII (unechte Sozialhilfe)

Rz. 397 Grundsätzlich gilt in der Sozialhilfe, dass sie nur geleistet werden kann, wenn kein eigenes bedarfsdeckungsbereites Einkommen oder Vermögen vorliegt. Trotz vorhandenen Einkommens und/oder Vermögen kann es ausnahmsweise im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand dazu kommen, dass der Sozialhilfeträger leistet. Das liegt daran, dass das grundsätzlich geltende Netto...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / II. Die Berücksichtigung fremder Mittel in nachrangigen Sozialleistungsgesetzen

Rz. 69 Ausdruck des Nachrangprinzips kann auch sein, dass ein Leistungsanspruch nicht nur durch Mittel gehindert oder ganz oder teilweise vernichtet werden kann, die dem Bedürftigen persönlich zufließen oder die er selbst hat, sondern dies kann auch durch Mittel geschehen, über die ein Dritter – zumeist der nicht getrenntlebende Ehegatte oder Lebenspartner – verfügt oder die...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Gestaltung aus gegenwärtigem Sachverhalt

Rz. 143 Bei der Sachverhaltsermittlung in der Gegenwart steht zunächst der Erblasser im Zentrum des Interesses. Von ihm aus bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge, die es durch Verfügung von Todes wegen abzuändern gilt. Die wichtigen Daten des Erblassers sind: aa) Gel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungszweck

Rz. 18 [Autor/Stand] Der Grundgedanke des § 26 BewG besteht darin, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit, an der nur Ehegatten beteiligt sind, die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen dieser wirtschaftlichen Einheit, insb. auch Art und Umfang der Beteiligung des einzelnen Ehegatten an der gesamten Vermögensmasse, in der sich die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 22 [Autor/Stand] Die zivilrechtlichen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die in § 313 BGB seit dem 1.1.2002 gesetzlich festgelegt sind,[2] geben auch nach § 313 Abs. 3 BGB ein Rücktrittsrecht, sofern wesentliche Vorstellungen der Vertragsparteien, die bereits Vertragsgrundlage waren, sich später als falsch herausstellen.[3] Ein Irrtum über die durch die ...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / I. Das Beihilferecht der Beamten und die privaten Pflegezusatzversicherungen

Rz. 12 Fallbeispiel 1: Die beschenkte Tochter Die alleinstehende Tochter T hat vor acht Jahren von ihrem Vater die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, "damit ein eventueller Zugriff des Sozialhilfeträgers in der Zukunft vermieden werden kann". Der Vater hat sich an der gesamten Immobilie ein lebenslanges Nieß...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) § 1365 BGB in der Zugewinngemeinschaft oder schützt die Vereinbarung von Gütertrennung?

Rz. 232 Über das Alleineigentum oder Miteigentum des anderen Ehegatten/Lebenspartners kann man nicht rechtlich verfügen. Das ist einer der Gründe für Gütertrennung. In der Zugewinngemeinschaft – die Gütertrennung mit Ausgleich des hinzugewonnenen Vermögens am Ende der Ehe ist – gehört zu den typischen zivilrechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten über die Vermögen,...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Abfindungszahlung im Scheidungsfall

Leitsatz Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ErbS...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 38 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Splittingverfahren nach § 32a Abs 6 Nr 1 EStG für verwitwete Personen ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende reine Tarifvorschrift, die den erfahrungsgemäß erhöhten Lebenshaltungskosten der verwitweten Person noch für eine Übergangszeit iS einer Härteregelung Rechnung tragen soll. Es wird daher auch als Gnadensplitting bezeichnet....mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 2. Darstellung der persönlichen Verhältnisse

Neben dem Nachlass hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigten aber auch soweit über die persönlichen Verhältnisse des Erblassers zu informieren, als diese zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs relevant sind. Demnach bedarf es der Mitteilung über die Güterstände zu Lebzeiten und im Erbfall des Erblassers (insbesondere über erfolgte Güterstandsschaukeln),[53] die Einschlägig...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Gütertrennung

Rz. 75 Die am weitesten gehende Gestaltung ist die Gütertrennung. Mit ihr werden alle güterrechtlichen Bindungen, seien es die Verfügungsverbote der §§ 1365, 1369 BGB, sei es der Ausgleich des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, ausgeschlossen. Die Gütertrennung erzeugt allerdings auch rechtliche Nachteile, die im Regelfalle gegen diesen Güterstand sprechen: Rz. 76 Der ges...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / A. Kein Unternehmer ohne Ehevertrag

Rz. 1 Das Scheitern der Ehe[1] des Unternehmers kann für das Unternehmen und alle daran Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, wenn zur Erfüllung von Ausgleichsansprüchen des Ehegatten dem Unternehmen Liquidität entzogen oder gar in dessen wirtschaftliche Substanz eingegriffen werden muss. Schon die Verpflichtung des Unternehmers, im Zuge...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / b) Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 89 Auf den ersten Blick erscheint es zweckmäßig, die Gestaltungsaufgabe dadurch zu lösen, dass man das zu schützende Betriebsvermögen für den Fall der Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod aus dem auszugleichenden Vermögen ausnimmt, indem bestimmt wird, dass das Unternehmen sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen in der Zugewinnausgleichsbilanz un...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Sekundärgüterrecht

Rz. 69 Bei der Darstellung güterrechtlicher Verträge gewissermaßen "vor der Klammer" stehen die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Eheleuten außerhalb des Güterrechts und die hier nicht umfassend dargestellt werden können.[79] Rz. 70 Im Kontext der Unternehmensnachfolge erwähnenswert sind zunächst unternehmensbezogene Gesellschaftsverträge zwischen Familienmitgliedern. Hi...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Allgemeines

Rz. 139 Die §§ 2303 ff. BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnersch...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle des Scheiterns der Ehe

Rz. 81 Im Regelfall lassen sich auf Basis eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs unter Lebenden angemessene Ergebnisse erzielen. Der Ausschluss selbst lässt sich wie folgt formulieren: Rz. 82 Formulierungsbeispiel Für unsere Ehe soll (weiterhin) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Jedoch schließen wir den Zugewinnausgleich für alle Fälle der Beendig...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Nachfolgeplanung

Rz. 41 Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Ehegattenerbrecht

Rz. 27 Das Erbrecht des Ehegatten wird in den §§ 1931 bis 1934 BGB geregelt. Es steht neben dem Erbrecht der Verwandten. Treffen demnach ein Ehegatte und Verwandte der 1. bis 3. Ordnung aufeinander, kommt es in der Regel nicht zu einer alleinigen Erbfolge des Ehegatten. Dieser erbt vielmehr neben den übrigen Verwandten quotal. Je entfernter die Verwandtschaft der übrigen erb...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 9. Die europäische Verordnung (EU) 2016/1103 zum Internationalen ehelichen Güterrecht

Rz. 48 Die Verordnung trat am 28.7.2016 in Kraft und entfaltet gem. Art. 69 seit dem 29.1.2019 Wirkung. Die Verordnung ist insgesamt in 18 Staaten anwendbar (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern. Die Europäisch...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 2. Unternehmer/Vermögensinhaber

Rz. 8 Der Unternehmer ist eine der Hauptpersonen bei der Planung der Unternehmensnachfolge. Aus diesem Grund müssen über ihn umfassende Informationen erhoben werden. Diese reichen von seinen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift) über seine Staatsangehörigkeit(en) und seinen Güterstand bis hin zu der Frage, in welchen Ländern er auf welcher Rechtsgrun...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 63 Die sittenwidrige Regelung ist gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Sittenwidrigkeit erfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[74] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erfassen daher im Zweifel auch den ...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / II. Vorstellungen der Familie

Rz. 41 Einsame Entscheidungen des Unternehmers führen im Bereich der Unternehmensnachfolge nur selten zum Erfolg. Mithin stellt sich die Frage, ob und inwieweit er das Thema Nachfolge – bezogen auf das Unternehmen oder allgemein – bereits im Kreise seiner Familie diskutiert hat und was – seiner Meinung nach – seine Angehörigen davon (von dem Thema allgemein sowie von den Vor...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 3. Gesetzliche Bestimmung des Güterrechtstatutes

Rz. 56 Machen die Eheleute von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist das Güterrechtstatut nach objektiven Kriterien gem. Art. 26 EuGüVO in Form einer Anknüpfungsleiter zu bestimmen.[125] Danach unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staatesmehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / I. Allgemeines

Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehm...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bedeutung erbrechtlicher Verzichtsverträge im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann nicht hoch genug angesetzt werden. In aller Regel wird der Unternehmer aus der Reihe seiner Abkömmlinge einen zum Unternehmensnachfolger bestimmen wollen, sei es nun durch lebzeitige Übertragungsgeschäfte oder durch letztwillige Verfügungen. In beiden Fällen ist unabdingbar, die ni...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Ordentlicher Pflichtteil

Rz. 145 Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil besteht dann, wenn der übergangene Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen (§§ 2333 ff. BGB) oder verjährt (§ 2332 BGB) ist. Rz. 146 Wer die Erbschaft ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / e) Zugewinngemeinschaft

Rz. 20 Die Zugewinngemeinschaft, auch gesetzlicher Güterstand genannt, ergibt sich im Regelfall durch Eheschließung, falls die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Dabei stellt die Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Standardfall für die Vermögensverteilung nach dem BGB dar (§ 1363 BGB). Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung ist das während der Ehe hinzuerworbene Vermög...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 4. Grenzen der Gestaltung im Güterrecht

Rz. 41 Das Ehegüterrecht gehört nicht zum sogenannten Kernbereich der familienrechtlichen Ausgleichsregelungen. Allerdings müssen sich vertragliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Güterstände bewegen. Die Gestaltung eines vertraglichen "Phantasie"- oder "Mischgüterstandes" wird abgelehnt.[33] Die Vereinbarung der in § 1408 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgesehen Gütertre...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / B. Übersicht über die Regelungsgegenstände des Ehevertrags

Rz. 7 Ehevertrag im Sinne der gesetzlichen Definition gemäß § 1408 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, in dem (zukünftige) Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. Im weiteren Sinne lassen sich unter diesen Begriff alle Vereinbarungen fassen, die das durch die Ehe entstehende Rechtsverhältnis der Eheleute untereinander gestalten. Der Abschluss eines solchen "vorsorgenden ...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / 6. Zugewinngemeinschaft

Rz. 34 Weiter zu beachten ist, ob der Inhaber (Übergeber) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, und ob der Praxenanteil einen Großteil seines Vermögens darstellt. Ist dies der Fall, so ist der Ehegatte (zwingend) am Kaufvertrag zu beteiligen, da dessen Zustimmung beim Kaufvertragsschluss gemäß § 1365 BGB erforderlich ist.[92] In der Praxis soll...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Vorüberlegungen

Rz. 5 Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise i...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / C. Form des Ehevertrags

Rz. 18 Der vorsorgende Ehevertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, da er im Zweifel einzelne Regelungen enthält, die der notariellen Beurkundung bedürfen:mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 1. Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs

Rz. 26 Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.2.2004[14] die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen folgendermaßen strukturiert: Es gibt keinen allgemeinen, abstrakten Maßstab für die Beurteilung, ob ein Ehevertrag unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen gegen Treu und Glauben ve...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / B. Unternehmensbewertung – Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 10 Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Unternehmenswertermittlung im Zusammenhang mit der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen[1] bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen[2] sind vergleichsweise dünn gesät. Dies mag u.a. auch daran liegen, dass derartige Konflikte zumeist innerhalb der Familie geklärt und im Hinblick auf die für alle Seiten bestehenden Unsicherh...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Rechtsnatur

Rz. 4 Das BGB kennt zwei unterschiedliche Verzichtserklärungen, die gelegentlich unter dem Begriff des Erbverzichts zusammengefasst werden. Der reine Erbverzicht ist hierbei die erbrechtliche Erklärung, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am weitesten reicht. Demgegenüber stellt sich der Pflichtteilsverzicht, also der Verzicht, der Auswirkungen nur auf...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Unwirksamkeitsfalle des § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB

Rz. 23 Gemäß § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor Beendigung des Güterstands verpflichten, über die – zukünftige – Ausgleichsforderung zu verfügen. Dieses Verbot gilt auch unter den Ehegatten selbst. Nicht gemeint sind Vereinbarungen der Eheleute über die Modifikation des Güterstands, also die Berechnung und Ermittlung des zukünftigen Anspruchs.[9] Unwirksam wär...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / VI. Erbverzicht und Zugewinnausgleich

Rz. 50 Wie bereits einleitend erwähnt, hat ein erklärter Erb- oder Pflichtteilsverzicht keine Auswirkungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten. Dieser Anspruch bleibt also nach wie vor bestehen, obwohl ein Ehegatte eine entsprechende Verzichtserklärung in erbrechtlicher Hinsicht abgegeben hat. Damit könnte der längerlebende Ehegatte im Verhältnis zu dem Abkömm...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 3. Modifikation des Zugewinnausgleichs

Rz. 80 In der Mehrzahl der Fälle von Unternehmerehen dürfte eine Modifikation des Zugewinnausgleichs geeignet sein, um angemessene Ergebnisse zu erzielen. Drei Grundkonzepte bieten sich an:mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / f) Qualifikationsprobleme

Rz. 42 Gem. § 1371 Abs. 1 BGB wird bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten der Zugewinnausgleichsanspruch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Zur kollisionsrechtlichen Einordnung dieser Vorschrift gibt es drei Meinungen. Die wohl h.M. ordnet § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich ein;[...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / c) Sonstige Modifikationen des Zugewinnausgleichs

Rz. 99 Grundsätzlich unterliegen alle Berechnungsparameter des Zugewinnausgleichs der Disposition der Ehevertragsparteien. Im Kontext der Unternehmerehe kommen folgende weitere Modifikationen in Betracht:mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / a) Grundsätzliche Notwendigkeit

Rz. 22 Gewöhnlich verbinden Schenker und Beschenkter mit der geplanten Unternehmensnachfolge bestimmte Erwartungen, z.B. die, dass der Beschenkte das Unternehmen mit vollem Einsatz fortführt, dass er nicht vor dem Schenker verstirbt, seine Ehe nicht geschieden wird, er Abkömmlinge hinterlässt oder das Geschenk nicht von Gläubigern des Beschenkten gepfändet wird bzw. in ander...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.5 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 148 Die sog. Kettenschenkung, bei der ein Ehegatte einen Teil seines Vermögens bzw. einen Geldbetrag unmittelbar einem Kind schenkt, einen anderen Vermögensteil oder einen anderen Geldbetrag seinem Ehegatten zuwendet, der die Zuwendung dann dem Kind weiterreicht, wird als der typische Fall des Gestaltungsmissbrauchs angesehen, wenn dies der Ausnutzung der persönlichen St...mehr