Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 1 Gleiche Teilhabe am Gewinn

Gegenüberstellung der Vermögen Scheiden tut weh – auch weil sich die Ehegatten in der Regel hinsichtlich ihres Vermögens auseinandersetzen müssen: Im Fall der Ehescheidung ist auf Antrag eines Ehegatten der Zugewinn real auszugleichen.[1] Hierzu werden die beiderseitigen Vermögensmassen der Eheleute gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte, dessen Endvermögen (= Vermögen am Ende ...mehr

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Grundbesitz bei Gütergemein... / Zusammenfassung

Überblick Die Gütergemeinschaft entsteht aufgrund eines Ehevertrags und führt zu verschiedenen Vermögensmassen, nämlich dem Gesamtgut, dem Vorbehaltsgut und dem Sondergut. Grundbesitz kann zum Gesamtgut oder zum Vorbehaltsgut zählen. Bei Beendigung des Güterstands müssen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinandersetzen. In der Praxis spielt die Gütergemeinschaft keine...mehr

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Grundbesitz bei Gütergemein... / 6.2 Pfändung eines Anteils am Gesamtgut

Unzulässige Pfändung Der Anteil an dem Gesamtgut ist grundsätzlich pfändbar, jedoch erst nach Beendigung der Gemeinschaft (§ 860 ZPO). Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des Bestehens dieses Güterstandes nicht gepfändet werden.[1]mehr

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Grundbesitz bei Gütertrennung / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere durch notarielle Vereinbarung können die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren. Bei Beendigung des Güterstands bestehen Ausgleichsansprüche lediglich in Ausnahmefällen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Gütertrennung ist in § 1414 BGB geregelt.mehr

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Grundbesitz in der Ehe: Neu... / Zusammenfassung

Überblick Für gemischt-nationale Ehen und Partnerschaften von großer Bedeutung sind die Europäische Güterrechtsverordnung und die (inhaltsgleiche) Europäische Partnerschaftsverordnung. Sie gelten seit Anfang 2019 in Deutschland und zahlreichen Mitgliedstaaten der EU und regeln das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bezüglich...mehr

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Grundbesitz in der Ehe: Ehe... / 2.2.2 Eintragungsfähige Tatsachen

Was ist eintragungsfähig? Welche Tatsachen eingetragen werden können, ist im Einzelnen umstritten. Auf jeden Fall eintragungsfähig sind Eheverträge (ebenso deren Änderung und Aufhebung) sowie die Ausschließung oder Änderung des gesetzlichen Güterstands zum Zweck der Wirkung gegenüber Dritten nach § 1412 BGB.[1] Gleiches gilt für eine Beschränkung oder Ausschließung der sog. Sc...mehr

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Grundbesitz bei Gütertrennung / 4.2.1 Grundsatz

Grundsatz: Keine Ausgleichsansprüche Jeder Ehegatte behält den Grundbesitz, der bei Beendigung des Güterstands in seinem Eigentum steht. Dies gilt auch bei Zuwendungen.[1] Ausgleichsansprüche bestehen grundsätzlich nicht.[2]mehr

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Grundbesitz bei Gütergemein... / 5.3 Anspruch auf Sicherheitsleistung

Bei Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für Übernahme eingebrachter Vermögensgegenstände bestehen. Dazu folgender Fall: Praxis-Beispiel Übernahme eingebrachten Vermögens Die Ehefrau begehrt nach rechtskräftiger Ehescheidung die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Ex-Ehemann eingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Elte...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 6.2 Unlautere Vermögensdispositionen

Vermögensminderung droht Diese Regelung schützt allerdings illoyale Vermögensminderungen i. S. d. § 1375 Abs. 2 BGB wie auch jede Vermögensreduzierung, die bis zur Beendigung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung) eintritt. Für die Berechnung des Zugewinns kam es nach altem Recht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Aus...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 2 Übergangsrecht

Die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist. In solchen Fällen kommt es für den Bestand der Ausgleichsforderung nicht – wie nach der gesetzlichen Neuregelung – auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 8 Verzinsung

Ab Fälligkeit Die Zugewinnausgleichsforderung ist unter bestimmten Voraussetzungen ab Fälligkeit zu verzinsen. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und ist damit sofort fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass die Ausgleichsforderung mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss bzw. bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechts...mehr

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Grundbesitz bei Gütergemein... / 5.2.4 Gerichtliches Verfahren

Notfalls Antrag bei Gericht Kommt eine Auseinandersetzungsvereinbarung der Ehegatten nicht zustande, muss derjenige Ehegatte, der die Auseinandersetzung betreiben will, vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht einen Auseinandersetzungsantrag stellen.[1] Zuvor muss das Vermittlungsverfahren nach §§ 373 Abs. 1, 363 ff. FamFG durchgeführt werden.[2] Richtiger Antrag Im Ra...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Zugewinnaus... / 4.1 Die Zeit läuft!

Haftungsfalle Ein hohes Risiko geht aus von einem Anspruchsverlust durch Zeitablauf. Es ist im Streit um den Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn deshalb stets die Verjährung zu bedenken, die dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten eine dauerhafte Einrede gibt. Der Anspruch ist dann endgültig nicht durchsetzbar.[1] Neuregelung Das am 1.1.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderun...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Zugewinnaus... / 6 Ersatzanspruch gegen Dritte

Neuregelung Mit der Reform des Güterrechts wurde auch § 1390 Abs. 1 BGB geändert: Hat danach ein Ehegatte in Benachteiligungsabsicht Zuwendungen an einen Dritten gemacht, ist der Dritte verpflichtet, den Wert des Erlangten nach Bereicherungsgrundsätzen zur Befriedigung der dem Ehegatten zustehenden Ausgleichsforderung herauszugeben. Eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Z...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / 6.1 Grundsatz

Kappungsgrenze Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.[1] Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss sich also nicht verschulden, um den Zugewinnausgleichsbetrag aufzubringen.[2] Wird auch negatives Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt, kann – anders als na...mehr

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Grundbesitz bei Gütergemein... / 5.2.3 Mitwirkungspflicht

Ordnungsgemäße Verwaltung Nach § 1472 Abs. 3 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber (weiterhin) verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Anders als bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts vor Beendigung der Gütergemeinschaft[1] braucht die zur Vornahme eines im Rahmen ordnungsgemäßer Verwal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundbesitz bei Gütertrennung / 1 Was bedeutet Gütertrennung?

Eigenständige Verwaltung Besonderes Merkmal des Güterstands der Gütertrennung[1] ist, dass zwischen den Eheleuten keine vermögensrechtliche Beziehung entsteht. Sie stehen sich vermögensrechtlich wie Unverheiratete gegenüber. Es gibt nur 2 selbstständige Vermögensmassen, die des Ehemanns und die der Ehefrau. Auch die Schulden bleiben gesondert. Jeder Ehegatte verwaltet völlig ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundbesitz und Zugewinnaus... / 3.1 Was zählt zum Anfangsvermögen?

Was gehört zum Anfangsvermögen? Das Anfangsvermögen umfasst alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, also auch alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstands bereits entstanden sind. Hierzu zählen auch geschützte Anwartschaften und vergleichbare Rechtsstellungen, die einen Ansp...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuer / 3.1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge ausgenommen [1]: der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt.[2] Als Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 5 [Autor/Stand] Seit dem 1.7.1958 ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand [2]. In diesem Güterstand leben die Eheleute, wenn sie vertraglich keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben. Auch die Partner einer nach dem LPartG eingetragenen Lebenspartnerschaft leben nach § 6 LPartG im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht dur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Steuerfreiheit der fiktiven Ausgleichsforderung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist zunächst, dass die Eheleute bzw. Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben. Dieser Güterstand gilt für alle Eheleute bzw. Lebenspartner, die vertraglich keinen abweichenden Güterstand vereinbart haben oder vertraglich von einem anderen Güterstand in den ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beendigung der Zugewinngemeinschaft unter güterrechtlicher Abwicklung (Abs. 2)

Rz. 37 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei ermittelte Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei. Abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern zur Höhe der Ausgleichsforderung werden hier steuerlich ebenso anerkannt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (Abs. 1 Sätze 2 bis 4)

Rz. 25 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die fiktive Ausgleichsforderung allein nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln. Abweichende Vereinbarungen der Eheleute bzw. Lebenspartner über den Umfang der Zugewinnausgleichsforderung durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) bleiben unberücksichtigt. Weder der Abschluss eines Eheve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Wahl-Zugewinngemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 3 ErbStG wird bei Vereinbarung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft die Ausgleichsforderung nach Art. 12 Abs. 1 des entsprechenden Abkommens (s. Rz. 14) sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall von der Steuer freigestellt. Die Vorschrift war erforderlich geworden, weil der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft keinen...mehr

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FF 04/2023, Nebengüterrecht... / b) Konkludente Ehegatteninnengesellschaft

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in einem Beschl. v. 7.9.2022[14] mit der Frage zu befassen, ob eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft, die dem Innengesellschafter kein dingliches Recht am Gesellschaftsvermögen verschafft (im Gegensatz zur Außengesellschaft, bei der Gesamthandseigentum begründet wird),[15] dazu führt, dass ein Nutzungsentschädigungsanspruch nach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kürzung der fiktiven Ausgleichsforderung bei Steuerbefreiungen (Abs. 1 Satz 6)

Rz. 35 [Autor/Stand] § 5 Abs. 1 ErbStG gewährt dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der fiktiven Ausgleichsforderung, die er hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden wäre. Der jeweilige Zugewinn der Ehegatten bzw. Lebenspartner wird dabei nach den bürgerlich-rechtlichen Verkehrswerten ermittelt ohne...mehr

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FF 04/2023, Stolperfallen i... / I. Geltendmachung der Ansprüche im Verbund

Die anwaltliche Vertretung steht häufig vor der Frage, ob nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich als Folgesache im Verbund geltend gemacht werden soll (oder alternativ nach Abschluss des Scheidungsverfahrens isoliert).[29] Die Folgesache nachehelicher Unterhalt wird in der Regel im Scheidungsverbund geltend gemacht. Damit kann sichergestellt werden, dass sich an die Re...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 5 ErbStG stellt sicher, dass die effektive Zugewinnausgleichsforderung von der Besteuerung ausgenommen wird. Da jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner dem anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner die Hälfte seines Vermögenszuwachses während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ausgleichen muss, handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch wirtschaftlich um ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Eingetragene Lebenspartners... / 3.1 Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 führte zu einer weitgehenden Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008. Weitere Gesetzesänderungen erfolgten durch G. 8.1.2010.[1] Aufgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erhalten sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner (Steuerklasse gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einen Freibetr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Elterliche Sorge / 2.1.1.2 Vereinbarungen zum Vornamen

Eheleute gerade unterschiedlicher kultureller Herkunft könnten wechselseitig fürchten, der andere Elternteil würde für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes auf einem Vornamen bestehen, der für den anderen Elternteil nicht akzeptabel ist. In einem solchen Fall kann man sich auch zuvor schon zu einer Namenswahl verpflichten. Formbedürftig ist eine solche Vereinbarung n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Elterliche Sorge / 4.2.1 Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Im Falle von Trennung und Scheidung wird häufig der Wunsch nach einer Vereinbarung zum Sorgerecht geäußert. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wie aufgezeigt, nur in Ausnahmefällen erfolgt, in denen es massiv an der Fähigkeit oder Bereitschaft zur Kooperation in Fragen des Kindeswohls fehlt. Eltern können die Über...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 03/2023, Teilungsverstei... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung einer in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. [2] Der 1972 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) ist türkischer Staatsangehöriger. Die 1980 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) besitzt seit der Geburt die türkische u...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 9 Hilfebedü... / 2.2 Hilfebedürftigkeit in Bedarfsgemeinschaften

Rz. 7 Abs. 2 dehnt die Verantwortung zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft auf weitere Personen unabhängig davon aus, ob diese erwerbsfähig sind oder nicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten soll eine Personenmehrheit nur relevant sein, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet (SG Karlsruhe, Urteil v. 6.2.2014, S 13 AS 235/13). Darüber hi...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einführung / II. Historische Entwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschafts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 02/2023, Ehegatteninneng... / 2 Anmerkung

Das Oberlandesgericht hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Ehemann (M) im Streitfall eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB – die Ehefrau (F) war nach der Trennung aus dem ihr allein gehörenden Haus ausgezogen, das M sodann allein bewohnte – deshalb nicht schuldete, weil das Objekt Gegenstand einer konkludenten Ehegatteninnengesells...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / B. Ausschlagung als beste Lösung?

Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, ob und wann die Ausschlagung die beste Lösung sein kann, und wann man besser davon Abstand nimmt. Dabei kann das Thema nicht erschöpfend behandelt, sondern nur in Teilaspekten vertieft werden. Die Ausschlagung ist immer dann geboten, wenn der Erblasser mehr Passiva hinterlässt als Aktiva. Mit der Ausschlagung verhindert der E...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.3 Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss enthalten (vgl. § 2353 BGB, § 352 FamFG) den Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, der i. d. R. durch eine öffentliche Urkunde geführt wird; den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers; das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (die entsprechende verwa...mehr

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Das Testament / 2.5.5 Steuerrechtlicher Exkurs zum Berliner Testament

Nach dem BFH[1] kann ein durch das Berliner Testament enterbter Abkömmling beim zweiten Erbfall seinen Pflichtteilsbetrag aus dem ersten Erbfall als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert absetzen. Damit hat der BFH die erbschaftsteuerlichen Nachteile des Schlusserben scheinbar beseitigt. Diese Rechtsprechung überzeugt allerdings nur, soweit der enterbte Abkömmling seinen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beendigung in anderer Weise als durch Tod

Rz. 41 Eine Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners liegt in folgenden Fällen vor:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod, Abs. 1

Rz. 4 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, §§ 1363 ff. BGB. Da im Zweifel die Zugewinngemeinschaft als vereinbart gilt, dürfen sie zu Lebzeiten keinen abweichenden Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) durch Ehevertrag gewählt haben. Rz. 5 § 5 Abs. 1 ErbStG ist auch dann dem Grunde nach anwendbar, wenn ledigl...mehr

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FF 01/2023, Grundbucheinsic... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Zwischen dem Beteiligten und seiner Ehefrau besteht seit dem 26.5.2007 der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute trennten sich am 30.5.2019; der Scheidungsantrag wurde am 30.6.2020 zugestellt. [2] Die Ehefrau des Beteiligten ist Eigentümerin des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. [3] Im Dezember 2021 beantragte der Beteili...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zugewinnausgleich bei Wahl-Zugewinngemeinschaft, Abs. 3

Rz. 57 Bei Ehen mit deutsch-französischen Partnern kommt es wegen der Unterschiede im Güterrecht zwischen Frankreich und Deutschland zu Problemen in der Praxis. Nach dem französischen Recht stellt beispielsweise die Errungenschaftsgemeinschaft den gesetzlichen Regelfall dar. Alles während der Ehe erworbene Vermögen gehört daher grundsätzlich beiden Parteien zu gleichen Teile...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so können sie für den Fall des Versterbens eines der beiden Ehepartner regeln, dass der Güterstand zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dies nach § 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1483 BGB entspreche...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Bremen betrifft (schwerpunktmäßig) die Abgrenzung des Darlehensverhältnisses zur ehebedingten Zuwendung. Der Antragsteller, der sehr vermögend war und über Nettoeinkünfte von monatlich 100.000 EUR verfügte, hatte der Antragsgegnerin zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsam erworbenen Hausgrundstück 362.500 EUR zur Verfügu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Unbenannte ehebedingte Zuwendungen

Rz. 19 Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind alltägliche Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Es handelt sich wegen ihres spezifischen ehebezogenen Charakters grds. nicht um zivilrechtliche Schenkungen.[37] Beispiel Ehemann E und seine Frau F erwerben zu hälftigem Eigentum das gemeinsam bewohnte Haus. Die Finanzier...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetzliche Erbfolge/Verwandte

Rz. 16 Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine abweichende Erbfolge geregelt hat oder durch eine solche letztwillige Verfügung von Todes wegen gerade die gesetzliche Erbfolge bestätigt hat. Auch in den Fällen, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen lückenhaft i...mehr