Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1.2 Verzicht auf die Ausgleichsforderung vor Beendigung des Güterstands

Rz. 89 Einigkeit besteht, dass ein Verzicht auf die Ausgleichsforderung vor ihrem Entstehen, d. h. vor Beendigung des Güterstands, keine freigebige Zuwendung an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. seine Erben darstellen könne. Denn zivilrechtlich stelle das Unterlassen eines Vermögenserwerbs durch Verzicht auf ein noch nicht endgültig erworbenes Recht nach § 517 BGB ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.2 Beendigung des Güterstands unter Lebenden

Rz. 76 Bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden, sei es durch Ehevertrag oder Scheidung, ist der Zugewinn tatsächlich zu ermitteln und bleibt in dieser Höhe auch erbschaftsteuerfrei gem. § 5 Abs. 2 ErbStG. Rz. 77 Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung sind ehevertragliche Modifikationen auch steuerlich zu beachten. Demnach kann im Ehevertrag eine Rückbeziehun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Wechsel des Güterstands zu Lebzeiten

3.3.1 Gründe für einen Wechsel Rz. 67 Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben n...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.1 Beendigung des Güterstands durch Tod

Rz. 72 Im Fall der Beendigung durch Tod ist wiederum danach zu differenzieren, ob es zur güterrechtlichen oder erbrechtlichen Lösung kommt. Rz. 73 Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns über das Erbrecht, findet § 5 Abs. 1 ErbStG und damit auch dessen Satz 4 Anwendung (Rz. 46). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der – fiktiv zu ermittelnden – Zugewinnausgleichsforderung auf ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Gesetzliche Grundlage

Rz. 110 Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1] Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft). Rz. 111 Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.1 Grundsätze

Rz. 1 Das Gleichberechtigungsgesetz hat ab 1.7.1958 als gesetzlichen Güterstand für den Regelfall die Zugewinngemeinschaft[1] eingeführt. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht entgegen der irreführenden Bezeichnung "Gemeinschaft" darin, dass sowohl das bei einer Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten rechtlich getrennt bleibt un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Gründe für einen Wechsel

Rz. 67 Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben nicht nur getrennt, sondern jed...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.6 Güterstandsschaukel

Rz. 83 Unter diesem Begriff wird in der Fachliteratur eine Gestaltung diskutiert, bei der die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch formwirksamen (notariellen) Ehevertrag bei Fortbestand der Ehe beenden. In diesem Fall kommt es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung, was nach Auffassung des BFH im...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2 Erbschaftsteuerliche Folgen eines Wechsels hin zur Zugewinngemeinschaft

Rz. 70 Für die erbschaftsteuerliche Relevanz eines Wechsels von der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand sind 2 unterschiedliche Beendigungsszenarien zu unterscheiden: Beendigung des Güterstands unter Lebenden; Beendigung durch Tod. Rz. 71 Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ehevertragliche Modifikationen anlässlich der Vereinbarung des Güterstand...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Geltungsbereich

Rz. 115 Der Wahl-Güterstand ist nach Art. 1 des Abkommens deutschen, französischen und deutsch-französischen Ehepaaren eröffnet. Es genügt, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat haben, dessen internationales Privatrecht für das Güterrecht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Demnach können auch Ehegatten mit anderen Staatsangehörigkeiten d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Fliegender Zugewinnausgleich

Rz. 85 Wenn die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bis dahin erzielten Zugewinns vereinbaren, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, liegt ein sog. "fliegender Ausgleich" vor.[1] Zivilrechtlich ist dieser Ausgleich möglich, weil die den Ehegatten aus § 1408 BGB zukommende Vertragsfreiheit auch solche Vereinbarungen umfasst. Rz. 86 Der BFH hat dieser Ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Steuerliche Behandlung

Rz. 116 Die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Folgen der Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind in Art. 12 Abs. 3 des Abkommens geregelt. Wird der Güterstand beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so bleibt die Ausgleichsforderung (Art. 12 Abs. 1) steuerfrei; sie gehört nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG. Rz. 117 Die Norm hat – wie Abs. 2 – klarstellende Bedeutung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5 Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 99 Bei Beendigung des Güterstands, sei es durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, ist das gemeinschaftliche Vermögen nach Maßgabe des § 39 FGB-DDR und damit grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Ehegatten zu verteilen.[1] In Höhe des gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Vermögen liegt kein Erwerb i. S. d. §§ 3 oder 7 ErbStG vor. Rz. 100–103 eins...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Nominale Wertsteigerung

Rz. 30 Da das Anfangsvermögen im Laufe der Ehezeit allein aufgrund Inflation an Wert gewinnt, müssen auch für erbschaftsteuerliche Zwecke diese nur nominellen Steigerungen eliminiert werden.[1] Die Anwendung des laufend veröffentlichten Verbraucherpreisindexes führt zu geringeren steuerfreien Ausgleichsforderungen, was bei langer Ehedauer nachteilig sein kann.[2] Rz. 31 Der a...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 58 Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen: Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63). Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.). Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.). Beendigung des Güterstands dur...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5 Die Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 20 Die Errungenschaftsgemeinschaft war gesetzlicher Güterstand in der ehemaligen DDR (§§ 13 und 14 FGB-DDR). Nach dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BGBl II 1990, 885) ist kraft Gesetzes zum 3.10.1990 eine Überleitung in die BGB-Zugewinngemeinschaft erfolgt.[1] Das im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Vermögen (§ 13 Abs. 2 FGB-DDR) sowie sein Anteil an dem gemeins...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.4 § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG

Rz. 46 Tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht mit der Eheschließung ein, sondern wird er erst während der Ehe durch Ehevertrag vereinbart, gilt für erbschaftsteuerliche Zwecke der Tag des Vertragsabschlusses als Zeitpunkt, auf den das Anfangsvermögen zu bestimmen ist.[1] Rz. 47 Rechtsfolge dieser mit Wirkung ab dem 1.1.1994 eingeführten Regelung ist, dass nur die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Ableben eines Ehegatten bei bestehender Zugewinngemeinschaft

Rz. 7 Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet, gilt § 1371 BGB. Für den nachträglichen Vermögensausgleich kommen hierbei 2 Alternativen in Betracht. Der überlegende Ehegatte kann zwischen dem Vermögensausgleich im Erbwege und dem reinen güterrechtlichen Ausgleich wählen. 1.2.1 Erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns Rz. 8 Zur erbrechtlichen Regelung kommt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.2 Schenkungen an Dritte

Rz. 40 Wird während der Zugewinngemeinschaft eine unentgeltliche Zuwendung an Dritte – z. B. an Kinder – gemacht, wird diese mit dem Wert im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung dem Endvermögen des Schenkers zugerechnet. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es sich um sog. Anstandsschenkungen handelt oder wenn die Zuwendung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstand...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.2 Endvermögen

Rz. 15 Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstands gehört.[1] Ein Pflichtteilsanspruch kann auch (Rz. 14) dem Endvermögen hinzuzurechnen sein. Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands besteht und noch nicht verjährt ist.[2] Bestand und Wert des Endvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1.2 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rz. 3 Eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft stellt die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Hierbei werden die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleich vertraglich den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst. Da es sich bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft um keinen gesetzlich normierten Güterstand handelt, sind an die vertrag...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Ehen und Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht

Rz. 22a Die EU-Güterrechtsverordnungen bestimmen für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass für sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1.1 Verzicht auf einen entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch

Rz. 87 Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB mit Beendigung des Güterstands. Verzichtet der ausgleichsberechtigte Ehegatte i. R. d. notariellen Vertrags, der den Güterstandswechsel herbeiführt, auf die bereits entstandene Forderung, soll dies, sofern ein Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, eine Schenkung unter Lebenden an den ausgleichsver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 17 Maßgeblich ist jeweils der "volle wirkliche Wert", also der Verkehrswert.[1] Für ein im Endvermögen vorhandenes Unternehmen eines Ehegatten bedeutet dies, dass eine Unternehmensbewertung nach anerkannten Grundsätzen (z. B. IDW S 1) vorzunehmen ist. Nach Ansicht des BGH sind hierbei latente Steuern als wertmindernde Belastung zu berücksichtigen.[2] Angesichts des Strei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Erfüllung des Ausgleichsanspruchs durch Hingabe von Vermögensgegenständen an Erfüllung statt

Rz. 95 Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist die Erfüllung des auf Geld gerichteten Anspruchs durch Hingabe von Vermögensgegenständen an Erfüllung irrelevant, solange die hingegebenen Gegenstände den Anspruch wertmäßig nicht erheblich übersteigen (Rz. 92) bzw. unterschreiten (s. o. Rz. 91). Rz. 96 Ertragsteuerlich betrachtet sind Vermögensübertragungen anlässlich der Beendig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch gegen Abfindung

Rz. 90 Verzichtet der ausgleichsberechtigte Ehegatte anlässlich der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf seinen Ausgleichsanspruch gegen Abfindung oder Leistung an Erfüllung statt (zu den ertragsteuerlichen Risiken vgl. Götz, FamRB 2004, 89), bleibt der Abfindungsbetrag ebenso wie die Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG im Grundsatz steuerfrei.[1] 4.2.1 Abfindun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2.2 Abfindung höher als der rechnerische Zugewinn

Rz. 92 Übersteigt die Abfindung den vom Gesetz vorgesehenen Betrag, liegt darin eine gemischte Schenkung.[1] Rz. 93 Diese Konstellation darf nicht mit derjenigen verwechselt werden, bei der die Ehegatten durch ehevertragliche Modifikation die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs zivilrechtlich zulässig angepasst haben. Haben nämlich die Ehegatten durch ehevertragliche R...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wie einen zusätzlichen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Vorausempfänge des überlebenden Ehegatten (§ 1380 BGB)

Rz. 37 Sind zu Lebzeiten der Ehegatten freiwillige Zuwendungen des verstorbenen Ehegatten (Schenkungen, unbenannte Zuwendungen) erfolgt, können diese i. R. d. Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.[1] Voraussetzung hierfür ist dreierlei: Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen, Bestehen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zu...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VII. Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers

Rz. 44 Muster 24.27: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers Muster 24.27: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers Der am _________________________ in _________________________ verstorbene (_________________________ [Vor- und Nachname des Erblassers, Beruf, ggf. Güterstand]), geboren am _________________________, hat mich in seinem Testament vom ________________...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / 3. Ziele der Finanz- und Nachfolgeplanung

Rz. 25 Ausgehend von den Vorgaben der Eheleute H. lassen sich die Ziele einer Finanz- und Nachfolgeplanung für den vorliegenden Fall wie folgt definieren:mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5 Güterstand bei Ehegatten (Zeilen 7 bis 8)

In den Zeilen 7 bis 8 sind Angaben zum Güterstand der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu machen. Wichtig Güterstand Besteht ein vertraglicher Güterstand, ist der Erbschaftsteuererklärung eine Kopie des Ehevertrags bzw. Lebenspartnerschaftsvertrags beizufügen. Das gilt auch, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert oder erst nachträglich v...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft bedarf ebenfalls eines notariellen Ehevertrags. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist hier dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und entweder der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Gleiches gilt auch für eingetragene Lebensp...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.1 Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Das gesetzliche Erbrecht des G...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.2 Güterstand der Gütertrennung

Ehegatten (oder der eingetragene Lebenspartner) können aber auch vertraglich (durch notariellen Ehevertrag) die Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Aber auch nach Eingehung der Ehe können die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Güterstand aufheben oder ändern. Das Erbrecht des Güterstands der Gütertrennung sieht wie folgt aus: Neben Verwandten der ersten Ordnung...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.3 Guthaben bei Kreditinstituten (Zeilen 52 bis 55)

In den Zeilen 52 bis 55 sind Guthaben bei Kreditinstituten einzutragen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (Und-Konten; Oder-Konten) sind zu erfassen. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ehegatten die Geldeinzahlungen auf de...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / I. Gesetzlicher Güterstand oder Regelung durch Ehevertrag?

Rz. 57 Haben die Beteiligten keine abweichende Regelung durch notariellen Ehevertrag getroffen (§§ 1408, 1410 BGB), dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall kann bei Scheidung der Ehe der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Rz. 58 Praxistipp:mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / C. Vereinbarungen zum Güterrecht

Rz. 46 Grundsätzlich steht es den Ehepartner frei, ob die gesetzlichen Vorschriften über den Güterstand für ihre Ehe gelten sollen oder nicht. Daher können sie – auch schon vor der Heirat – Vorsorge treffen für den Scheidungsfall. I. Grenzen der Vertragsfreiheit Rz. 47 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet seine Grenze in den §§ 138 Abs. 1, 242 BGB. Nach der vom BGH entwic...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / D. Güterrechtliche Auswirkungen

Rz. 56 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird diese durch die Zustellung des Scheidungsantrags beendet. Von diesem Tag an erfolgt keine Beteiligung des Ehegatten mehr am gegenseitigen Vermögenszuwachs. I. Gesetzlicher Güterstand oder Regelung durch Ehevertrag? Rz. 57 Haben die Beteiligten keine abweichende Regelung durch notariellen Eh...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VI. Vor- und Nachteile des Verbundes

Rz. 83 Es besteht kein Zwang zum Verbundverfahren.[43] Daher sind die Vor- und Nachteile jeweils im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen. Rz. 84 Für die Einbeziehung einer Folgesache in den Verbund kann sprechenmehr

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§ 2 Während der intakten Ehe / I. Vermögen der Ehegatten

Rz. 13 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau nicht gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Das gilt auch für Vermögen, das nach der Eheschließung erworben wird (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Damit befinden sich die Gegenstände im Eigentum desjenigen Ehegatten, der sie g...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / 4. Konkrete Auswirkungen des Doppelverwertungsverbots

Rz. 29 Zuerst einmal ist zu prüfen, ob überhaupt der gleiche Regelungsbereich berührt ist. Denn eine solche doppelte Teilhabe kann nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird und daher Überschneidungen vorkommen können. Rz. 30 Das ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich vielfach gar nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / X. Regelung durch Trennungsvereinbarung

Rz. 250 Auch über der Rechtssituation während der Trennungszeit können die Ehegatten Regelungen treffen. Die Trennungsvereinbarung hat gegenüber der Scheidungsfolgenregelung einen eigenen Regelungsbereich, da die Scheidung zu dieser Zeit noch nicht beabsichtigt sein muss. In einer Krisensituation zwischen "intakter" und "gescheiterter" Ehe wird eine einvernehmliche Regelung ...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VIII. Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn

Rz. 60 Nach früherem Recht erfolgte die Abgrenzung die zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn bei Anrechten auf eine Altersversorgung an der Trennlinie der zugesagten Leistung: handelte es sich um eine laufende Rente, so erfolgte der Ausgleich im Versorgungsausgleich, handelte es sich um einen Kapitalbetrag, so gehörte dieser in den Zugewinn. Rz. 61 Zwar hält das Gesetz a...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / a) Wirksamkeit der Kündigung

Rz. 186 Grundsätzlich kann ein Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis allein durch – schriftliche – Kündigung beenden (§ 542 BGB). Es gibt im Mietrecht keine Sonderregelung für die Ehewohnung. Daher bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den nicht mietenden Ehegatten nach § 1367 BGB. Die Kündigung der Ehewohnung fällt nicht unter den Tatbestand des § ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Entstehung des Anspruchs auf Zugewinn

Rz. 337 Nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung unmittelbar kraft Gesetzes[548] mit Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft der Scheidung (bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung gem. § 1388 BGB, sofern nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eher eintritt).[549] Ein Rechtskraf...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / II. Beschränkung durch § 1378 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB

Rz. 49 Durch § 1378 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist die Vertragsfreiheit über die Zugewinnausgleichsforderung bis zur Beendigung des Güterstandes eingeschränkt. Damit soll die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entzogen werden, aber auch die Ehegatten selbst vor unbedachten eigenen Vereinbarungen schützen, deren Tragweite sie möglicherweise ni...mehr