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Schweiz / 3. Modifikationen des Güterstandes

Prof. Dr. Stephan Wolf, Bettina Spichiger
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Rz. 56

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Güterstandsmodifikation vor: Gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZGB kann im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung der Umfang des Eigenguts vergrößert werden, indem Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder zum Betrieb eines Geschäfts bestimmt sind, ins Eigengut überführt werden. Die Ehegatten können sodann vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 Abs. 2 ZGB). Ehegatten, die ihre güterrechtlichen Verhältnisse der Gütergemeinschaft unterstellen, wählen bei der Begründung des Güterstandes eines der drei gesetzlich vorgesehenen Modelle der Gütergemeinschaft. Das einmal gewählte Modell kann später ehevertraglich wieder modifiziert werden. Anstelle der allgemeinen Gütergemeinschaft (Art. 222 Abs. 1 ZGB) können die Ehegatten die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken (Art. 223 i.V.m. Art. 197 ZGB) oder bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten von der Gemeinschaft ausschließen (Art. 224 Abs. 1 ZGB). Bei dieser "Ausschlussgemeinschaft" kann dem Eigengut mehr zugeordnet werden als beim ordentlichen Güterstand. Zudem fallen ohne gegenteilige Abrede auch die Erträge der ausgeschlossenen Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut (Art. 224 Abs. 2 ZGB). Die weiteren vom Gesetz zugelassenen Modifikationen der Güterstände betreffen die Modalitäten ihrer Auflösung (siehe hierzu Rdn 135). Die Gütertrennung ist keiner ehevertraglichen Änderung zugänglich.

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