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Portugal / 1. Allgemeines

Prof. Dr. Erhard Huzel
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Rz. 24

Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zum gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Comunhão de adquiridos – Art. 1717 ff. CC) sowie der weiteren Wahlgüterstände. Die Verlobten können – dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend – in einem Ehevertrag den Güterstand frei bestimmen. Nach Art. 1698 CC steht es ihnen frei, einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen oder auch einen von diesen innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei nach ihren Bedürfnissen zu modifizieren. Das Gesetz ermöglicht damit eine weitgehend individuelle Gestaltung des Ehegüterrechts; ein Typenzwang besteht nicht. Zu den zu beachtenden gesetzlichen Grenzen zählen nach Art. 1699 CC u.a. die gesetzliche Erbfolge, die ehelichen bzw. elterlichen Rechte und Pflichten sowie die Vermögensverwaltung und Haftung. In gewissen Grenzen können auch Verfügungen von Todes wegen in den Ehevertrag aufgenommen werden (Art. 1700–1706 CC); dies überrascht insofern, als nach portugiesischem Erbrecht der Abschluss eines Erbvertrages nicht zulässig ist.[27] Grundsätzlich ist der mittels Ehevertrag vereinbarte – wie auch der gesetzliche – Güterstand unwandelbar (Art. 1714 CC).[28] Doch sind Befristungen und Bedingungen zulässig (Art. 1713 CC). So kann etwa vereinbart werden, dass Gütertrennung gelten, diese aber, sobald ein gemeinsames Kind geboren wird, in Gütergemeinschaft übergehen soll. Um Gültigkeit zu erlangen, muss der Ehevertrag in notarieller U...

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