Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr

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Frankreich / cc) Abänderungen bezüglich der Auseinandersetzung des Gesamtgutes ("avantages matrimoniaux")

Rz. 108 Die dritte Gruppe der gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten betrifft die Auseinandersetzung des Gesamtgutes. So können für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft zugunsten eines Ehegatten Vorwegentnahmerechte gegen oder ohne Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben oder Abweichungen von der Halbteilung vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden ...mehr

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Katalonien / a) Hausarbeit oder für den anderen Ehepartner geleistete Arbeit

Rz. 22 Voraussetzung für die Anwendung des Art. 232–5 CCCat ist erstens, dass ein Ehegatte den Haushalt im Wesentlichen mehr als der andere Ehegatte besorgt hat oder für dessen Geschäft oder Betrieb unentgeltlich oder gegen ungenügendes Entgelt tätig gewesen ist. Dabei kann der Ausgleich nicht nur in Ehen mit traditioneller Rollenverteilung, bei welchem einem Ehegatten die V...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden. Mit der Reform von 20...mehr

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Rumänien / X. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 51 Das Kollisionsrecht der Ehefolgen ist in einem eigenen Abschnitt des ZGB detailliert geregelt (Art. 2589–2595). Allgemein gilt sowohl für die persönlichen Ehewirkungen als auch für die vermögensrechtlichen Wirkungen das Recht des gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten und, falls dieser fehlt, das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Ist auch eine solche nicht vor...mehr

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Katalonien / c) Festsetzung des Ausgleichsbetrages

Rz. 24 Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages erfolgt nach Ermessen der Gerichtsbehörde. Dieses Ermessen ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zum einen muss der Richter die Dauer und die Intensität des Einsatzes für die Arbeit berücksichtigen, und im Falle der Hausarbeit die Tatsache, ob die Kindererziehung oder die Pflege anderer Familienmitglieder, die mit den Ehegatten zusam...mehr

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Litauen / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 35 In Litauen sind die Kollisionsnormen nicht einheitlich geregelt, sondern in mehreren Rechtsquellen zu finden. Kollisionsnormen bezüglich des Eherechts sind im Zivilgesetzbuch[21] sowie durch bilaterale Rechtshilfeabkommen und internationale Konventionen geregelt. Soweit für Familienrechtsangelegenheiten internationale bzw. bilaterale Abkommen anwendbar sind, gelten di...mehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 30 Die Gütertrennung hat weder auf die an einem Vermögenswert bestehenden Eigentumsverhältnisse und die diesbezügliche Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, noch auf die Haftung der Ehegatten einen Einfluss. Vielmehr werden die Ehegatten bei der Gütertrennung in vermögensrechtlicher Hinsicht, vorbehaltlich der Zuweisungsregel des Art. 251 ZGB, wie nicht verheir...mehr

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Frankreich / ff) Abweichungen von der Halbteilung (avantages matrimoniaux)

Rz. 123 Auch bei der französischen participation aux acquêts kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 CC durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 CC der Unterschiedsbetrag zwischen den im Übrigen nach den al...mehr

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Deutschland / 2. "Schlüsselgewalt"

Rz. 34 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen ...mehr

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Belgien / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 134 Art. 42 IPRG regelt die internationale Zuständigkeit wie folgt: Zitat Die belgischen Gerichte sind – außer in den durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen – zuständig für alle Anträge bezüglich der Eheschließung und ihrer Folgen, des ehelichen Güterstands, der Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett, wennmehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 194 Im materiellen Güterrecht herrscht nach wie vor große Vielfalt in Europa.[260] In den westeuropäischen Ländern, die dem frz. code civil folgen, gilt fast ausnahmslos die sog. Errungenschaftsgemeinschaft: Die Eheleute leben in einer Gütergemeinschaft, die auf das während der Ehe erworbene Vermögen beschränkt ist. Ausgenommen davon ist das ererbte und das durch Geschen...mehr

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Polen / e) Die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich

Rz. 41 Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebze...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905

Rz. 74 Mit Kündigung vom 23.8.1987[139] ist hingegen das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905[140] – das Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen und des Ehegüterrechts traf – für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.[141]mehr

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Frankreich / a) Rückabwicklung von Zuwendungen

Rz. 178 Nach Art. 1096 Abs. 2 CC sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten, die während der Ehe erfolgt sind, grundsätzlich nicht widerruflich.[93] Nach Art. 265 Abs. 1 CC hat auch eine Scheidung grundsätzlich keine Auswirkungen auf während der Ehe gemachte Zuwendungen und Geschenke. Rz. 179 Allerdings erlöschen nach Art. 265 Abs. 2 CC alle güterrechtlichen Vorteile ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

Rz. 135 Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Geb...mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 26 Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen dem Eigengut jedes Ehegatten und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Während das Eigengut – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – Eigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt, gehört das Gesamtgut als eheliches Vermögen beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB) und zwar zu Gesamteigentum i.S.v. Art. 652 ff. ZGB. Der Umfang des ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 99 Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:mehr

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Katalonien / d) Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

Rz. 25 Sofern die Ausgleichszahlung nicht im Voraus vereinbart wird, muss sie im ersten eherechtlichen Verfahren – sei dies der Trennungs-, Scheidungs- oder Nichtigkeitsprozess – eingeklagt werden, was folgerichtig etwa bedeutet, dass sie bei einer unterlassenen Geltendmachung im Trennungsverfahren im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr verlangt werden kann (Art. 232–11 ...mehr

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Katalonien / 1. Voraussetzungen und Kriterien der Festsetzung

Rz. 26 Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen des ersatzpflichtigen Ehegatten übersteigen (Ar...mehr

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Belgien / 5. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 152 Die Scheidung hat Auswirkungen auf die sog. ehelichen Vorteile, d.h. die unentgeltlichen Zuwendungen und Vergünstigungen, welche die Ehegatten sich entweder im Ehevertrag oder während der Ehe gewährten: Schenkungen, Testamente, vertragliche Erbeinsetzungen, Vereinbarungen zwecks ungleicher Aufteilung, Vorausanteilsklauseln.[202] Die Ehegatten verlieren aufgrund Art. ...mehr

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Slowakische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehewirkungen

Rz. 38 Im Sinne des § 21 Abs. 1 IPRG richten sich die persönlichen [5] und vermögensrechtlichen [6] Verhältnisse der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigkeit die Ehegatten besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich diese Verhältnisse nach dem slowakischen Recht. Die vertragliche Gestaltung des Ehegüterrechts wird nach...mehr

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Schweiz / 3. Freiwillige Vorsorge und weitere Versicherungsleistungen

Rz. 128 Die während der Ehe geäufneten individuellen Ersparnisse fallen unter die 3. Säule und werden nach den Regeln des für die Ehegatten maßgebenden Güterstandes geteilt.[202] Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (Art. 29 Abs. 4 UVG). Unter der gleichen Vor...mehr

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Frankreich / 1. Zeitpunkt des Eintritts der Scheidungsfolgen bei gerichtlicher Scheidung

Rz. 172 Nach Art. 260 Nr. 2 CC wird bei der gerichtlichen Scheidung die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten treten nach Art. 262–1 Abs. 1 CC die Wirkungen der Scheidung bei der gerichtlichen einverständlichen Scheidung, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, mit Genehmigung der Scheidungsvereinbarung, bei den ande...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Regelungsinhalt

Rz. 80 In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen – also bei einer ...mehr

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Frankreich / bb) Wirkungen

Rz. 116 Gemäß Art. 1569 Abs. 1 S. 1 und 2 CC gilt während des Bestehens der Ehe Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe[71] ist der Zugewinn jedes Partners gem. Art. 1569 Abs. 1 S. 3, 1575 Abs. 1 CC durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen zu errechnen und gem. Art. 1575 Abs. 2 CC nach Saldierung vom überschießenden Teil des Zugewinns des einen Ehegatten dem anderen Eh...mehr

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Ungarn / d) Zivilrechtliche Verträge der Ehegatten untereinander

Rz. 88 Die zivilrechtlichen Verträge der Ehegatten untereinander – z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen bzw. Schuldanerkenntnis – werden von den ehegüterrechtlichen Vorschriften nicht erfasst. Derartige Verträge sind formbedürftig, können also nur in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abgeschlossen werden, ausgen...mehr

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Frankreich / b) Vertragsfreiheit und Einschränkungen

Rz. 103 Der Inhalt des Ehevertrages unterliegt gem. Art. 1387 CC der Parteiautonomie. Die Ehegatten können nicht nur einen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten Güterstände wählen, sondern diese auch vermischen. Der Vertragsfreiheit werden jedoch Grenzen gesetzt. So bestimmt Art. 1387 CC, dass der Ehevertrag nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. Weiterh...mehr

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Rumänien / IV. Der Aufstockungsunterhalt (prestatia compensatorie)

Rz. 113 Eine grundlegende Neuerung hat die ZGB-Novelle auch durch die Einführung des Aufstockungsunterhalts (Art. 390–395 ZGB) gebracht. Der Aufstockungsunterhalt soll die soziale Benachteiligung einer der Ehegatten nach der Scheidung verhindern. Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstockungsunterhalts sind:mehr

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Tschechische Republik / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 102 Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über die Ehescheidung richtet sich nach Art. 3–7 der Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 der Brüssel IIb-VO).[72] Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstandes richtet sich nach Art. 4–19 EUGüVO.[73] Im Falle von Unterhaltskla...mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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Schweiz / 3. Vorschlagsberechnung

Rz. 108 Nach der Trennung von Mannes- und Frauengut sind Vermögen und Schulden jedes Ehegatten in Anwendung von Art. 197 ff. und Art. 209 Abs. 2 ZGB entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuweisen.[182] Gestützt auf Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB ist für die Zuordnung der einzelnen Vermögensbestandteile der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheid...mehr

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Ungarn / b) Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Die Merkmale der ehelichen Lebensgemeinschaft sind im Gesetz nicht definiert, ihr Entstehen ist mit der Eheschließung zu vermuten. Der Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens und begründet den gemeinsamen Erwerb mit dem Rechtstitel eheliches Gesamtgut. Die eheliche Gütergemeinschaft ist – in Ermangelung abweichender Regelun...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Anwaltsunterstützte Vereinbarung

Rz. 182 Das erste Verfahren bildet die von Rechtsanwälten assistierte einvernehmliche außergerichtliche Trennung/Scheidung (Art. 6 des Gesetzes vom 10.11.2014, Nr. 162). Jede Partei muss einen eigenen Rechtanwalt zuziehen. Die Anwälte haben das Verfahren zu betreuen und die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Sie sind dazu verpflichtet, die Ehegatten über eine mögliche Fa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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Frankreich / b) Abfindungsleistung (prestation compensatoire)

Rz. 182 Deshalb kann ein Ehegatte nach Art. 270 Abs. 2 CC verpflichtet sein, an den anderen Ehegatten eine Abfindung zu leisten, um durch die Scheidung eintretende Ungleichheiten der Lebensumstände auszugleichen. Diese prestation compensatoire kann in allen Fällen der Scheidung zugesprochen werden, seit der letzten Scheidungsreform bei der Verschuldensscheidung sogar zugunst...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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Schweiz / XIV. Auswirkungen der Ehe auf die Einkommenssteuer

Rz. 80 Gemäß Art. 9 DBG werden die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet (Faktorenaddition). Konkubinatspaare werden demgegenüber stets individuell veranlagt. Im Bund und in verschiedenen Kantonen führen die Heirat und die dadurch bedingte Addition der Faktoren bei Doppelverdienerehen zu einer Erhöhung de...mehr

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Großbritannien: England und... / Literaturtipps

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Frankreich / a) Einvernehmliche außergerichtliche Scheidung

Rz. 152 Die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist geregelt in Art. 229–1 bis 229–4 CC und ergänzend in Art. 1144–1 bis 1148–2 CPC. Dabei müssen nach Art. 229–1 Abs. 1 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten und sich über das Scheitern der Ehe und die Scheidungsfolgen umfassend einig sein. Erforderlich ist die Errichtung einer privatschriftlichen Scheidungsvereinbar...mehr

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Katalonien / 2. Vereinbarungen über die Folgen einer bereits eingetretenen Familienauflösung

Rz. 42 Die einvernehmliche private Regelung der Folgen einer Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe wird durch ein sog. Regelungsabkommen (conveni regulador) bestimmt. Die Änderung des spanischen Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung durch das oben genannte Gesetz 15/2015 hat die außergerichtliche Trennung und Scheidung in Spanien eingeführt. Das katalanische G...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen

Rz. 218 Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Rz. 219 Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt ...mehr

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Versorgungsausgleich / 1 Prinzip: Gleiche Teilhabe

Der Versorgungsausgleich beruht ebenso wie der Zugewinnausgleich darauf, dass die Leistungen der Ehegatten im Beruf, bei der Kinderbetreuung und im Rahmen der Haushaltsführung als gleichwertige Beiträge angesehen werden. Deshalb gilt auch im Scheidungsfall der Halbteilungsgrundsatz. Die während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine zukünftige Versorgung werden jeweils zur Häl...mehr

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Versorgungsausgleich / 7.1 Eheverträge

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind sowohl durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB; vgl. auch (§ 20 Abs. 3 LPartG) als auch nach §§ 6 ff. VersAusglG möglich. Ehegatten können im Rahmen eines vorsorgenden Ehevertrages, aber auch in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung Regelungen über den Versorgungsausgleich treffen. Die frühere zeitliche Kappungsgrenze, wona...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / IV. Fazit

Als Fazit lässt sich feststellen: Aus deutscher Sicht ändert sich nicht sehr viel, insbesondere, weil der Sonderrolle des Vereinigten Königreichs schon seit der Europäisierung des Familienrechts bestanden hat. Lediglich auf einzelne Verordnungen begrenzte Opt in-Positionen wurden schon in der Vergangenheit in Bezug auf das europäische Verfahrensrecht durch UK ausgeübt. So ni...mehr