Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Türkei / 4. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

Rz. 53 Das Gericht kann auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Mit Art. 199 türkZGB gibt der Gesetzgeber dem Gericht die Möglichkeit, insbesondere die Ehefrau davor zu schützen, dass der Ehemann, der zur Scheidung entschlossen ist, mit Scheingeschäften das Vermögen der Familie mindert.[71] Falls es dafü...mehr

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Belgien / bb) Anfangsvermögen

Rz. 52 Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Art. 1401 Par. 1 Ziff. 1 und Par. 2 ZGB erwähnt sind, werden dem Anfan...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Rechtswahl

Rz. 76 Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl de...mehr

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Frankreich / a) Gütermassen

Rz. 62 Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts gem. Art. 1401–1408 CC das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jedes Ehegatten. aa) Gesamtgut Rz. 63 Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 CC aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früch...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 75 Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut. Hiervo...mehr

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Frankreich / 2. Das vertragliche Güterrecht

Rz. 87 Der gesetzliche Güterstand der communauté réduite aux aquêts gilt gem. Art. 1387 CC nur, wenn keine anderweitigen ehevertraglichen Vereinbarungen unter den Ehegatten getroffen wurden. a) Wirksamkeit und Publizität des Ehevertrages aa) Form und Publizität des Ehevertrages Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Eigentumsvermutung

Rz. 96 Leben die Ehegatten in Gütertrennung, wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen ihnen je zur Hälfte gehören (Art. 219 c.c.). Bei gesetzlichem Güterstand gilt die Vermutung nur für bewegliche Sachen (Art. 195 c.c.). Die Eigentumsvermutung ist widerlegbar.mehr

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Polen / c) Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats

Rz. 26 Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats, die von beiden Ehegatten genutzt werden, sind gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden, es sei denn, der Schenker bzw. Erblasser hat etwas anderes bestimmt (Art. 34 FVGB).mehr

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Türkei / 6. Zuständigkeit

Rz. 42 Hinweis: Sind die Parteien bereits geschieden und scheiden auch güterrechtliche Ansprüche aus, ist das Verfahren auf Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Kleidungsstücken sowie auf Rückzahlung von Geldgeschenken anlässlich der Hochzeit unter türkischen Ehegatten keine Familiensache mehr. "Für diese ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben."[65]mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 11 Art. 1387 CC gesteht den Eheleuten das Recht zu, ihr Güterrecht frei zu gestalten, vorausgesetzt, es verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der Ehegatten. Wenn die Eheleute vor der Heirat keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, bestimmt der Code civil den Güterstand, der auf die Eheleute automatisch anwendbar ist. Es h...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 241 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nach italienischem Recht nicht möglich. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Rz. 125 Anknüpfungsleiter des Art. 26 der VOen: Die VOen unterscheiden sich voneinander in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahl getroffen, so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Paa...mehr

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Belgien / 2. In der Ehe

Rz. 157 In der Ehe haben die Ehegatten die Möglichkeit, ihren ehelichen Güterstand oder Vereinbarungen, die in ihrem vorehelichen Ehevertrag enthalten sind, abzuändern. Diese Änderungen dürfen jedoch nur die güterrechtlichen Folgen der Scheidung betreffen. Im Hinblick auf eine beabsichtigte einverständliche Scheidung müssen die Eheleute in Scheidungsvereinbarungen die Scheid...mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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Belgien / cc) Endvermögen

Rz. 55 Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern zusammen, die jedem Ehegatten am Tag der Auflösung des Güterstandes gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein Ehegatte:mehr

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Belgien / dd) Berechnung und Art der Ausgleichsforderung

Rz. 57 Übersteigt bei Auflösung des Güterstandes der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen. Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / g) Auseinandersetzung

Rz. 72 Die Aufhebungsgründe des gesetzlichen Güterstandes sind abschließend in Art. 191 c.c. genannt und wirken ipso iure:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Verfügungsbefugnis und Verfügungsbeschränkungen

Rz. 232 Ergibt sich in einem vergemeinschaftenden Güterstand eine ausschließlich gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über das Gesamtgut in allen Fällen oder zumindest in bestimmten, für die Eheleute bedeutenden Fällen, so handelt es sich hierbei um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung. Dies gilt auch für die Regelung des schwedischen Rechts, wonach die Verfügung ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Eigengut

Rz. 57 Unter Eigengut (beni personali) fallen zunächst alle Güter, die ein Ehegatte vor Eheschließung (bzw. vor Eintritt des gesetzlichen Güterstandes) bereits erworben hatte. Entscheidend ist dabei, ob zu diesem Stichtag der Erwerb bereits abgeschlossen ist. Der Abschluss lediglich des Vorvertrages[71] oder der erst teilweise Zeitablauf bei Ersitzung reicht daher nicht aus....mehr

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Belgien / a) Anknüpfung nach dem IPRG

Rz. 83 Bei der Bestimmung des anwendbaren Ehegüterrechts knüpft Art. 51 IPRG vorbehaltlich einer getroffenen Rechtswahlmehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 253 Die Brüssel IIa-VO gilt hier nicht, da diese nur die Ehescheidung, außer der Verteilung der elterlichen Sorge aber keine Scheidungsfolgesachen erfasst. Auch die Brüssel I-VO gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a ausdrücklich nicht für "die ehelichen Güterstände". Damit kann insoweit weiterhin auf die autonomen Zuständigkeitsnormen des FamFG zurückgegriffen werden.[339...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Spanien / dd) Auflösung und Abwicklung der Sociedad de Gananciales

Rz. 36 Die Errungenschaftsgemeinschaft endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstands sowie, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder wenn das Gericht die Trennung der Eheleute ausspricht (Art. 1392 CC). Weitere Auflösungstatbestände – jeweils durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Ehegatten – nennt Art. 1393 CC. So kann die Errungenschaftsgeme...mehr

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Portugal / b) Vermögensmassen

Rz. 35 In der Errungenschaftsgemeinschaft wird genau genommen zwischen drei Vermögensmassen unterschieden: das eigene Vermögen des einen und das des anderen Ehegatten sowie deren gemeinsames Vermögen (Gesamtgut), das beiden Ehegatten – zur gesamten Hand – zusteht (d.h. das Errungenschaftsgut). Rz. 36 In der Gesetzessystematik wird zunächst das Eigengut definiert, das "eigene ...mehr

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Rumänien / IV. Die vertragliche Gütergemeinschaft

Rz. 41 Bei der vertraglichen Gütergemeinschaft handelt es sich nicht um einen separaten Güterstand, vielmehr fasst die Regelung alle jene Fälle zusammen, in denen die Ehegatten hinsichtlich einzelner oder mehrerer Aspekte und im zulässigen gesetzlichen Rahmen von den gesetzlichen Bestimmungen der gesetzlichen Gütergemeinschaft abweichen, ohne dass eine Gütertrennung vorliegt...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale)

Rz. 76 Nach Art. 210 c.c. können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag abändern. Sie können den Umfang des Gesamtguts erweitern oder beschränken. So können sie bestehende und künftige beni de residuo zum Gesamtgut erklären. Nicht zum Gesamtgut dürfen die in Art. 179 Abs. 1 lit. c, d, e c.c. genannten Güter best...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 249 Nachdem auch in Irland die Scheidung zugelassen worden ist, ist mittlerweile in nahezu allen europäischen Staaten (ausgenommen nur noch Malta und Vatikanstaat) die Scheidung anerkannt.[334] Allerdings bestehen noch erhebliche Differenzen in den Voraussetzungen für die Scheidung (in Irland beträgt die Trennungszeit fünf Jahre, vielfach existiert die Verschuldensscheid...mehr

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Rumänien / 1. Grundsätze

Rz. 24 Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft handelt es sich um die schon im alten ZGB geregelte Errungenschaftsgemeinschaft, die nun detaillierter ausgestaltet wurde. Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, er ist im ZGB hinsichtlich seiner Ausgestaltung, der Wirkungen und der Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe recht detailliert geregelt (A...mehr

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Türkei / I. Unterbrechung des Zusammenlebens (Art. 197 türkZGB)

Rz. 70 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte den anderen hinsichtlich des Familienvermögens vor vollendete Tatsachen stellt, wenn das Zusammenleben nicht...mehr

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Portugal / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen

Rz. 102 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Dies folgt allerdings nicht aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sondern aus dem allgemeinen Schuldrecht. Das portugiesische Sondergesetz sieht weder einen besonderen (gesetzlichen) Güterstand für nichteheliche Lebenspartner vor noch enthält es Bestimmungen über die vermögensrechtlichen ...mehr

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Finnland / 3. Ehegattenanteilsrecht

Rz. 17 Ein Ehegatte ist grundsätzlich am gesamten Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt, § 35 Abs. 1 AL. Im gesetzlichen Ehegüterstand (§§ 34 ff. EheG) behält jeder Ehegatte sein bei der Eheschließung vorhandenes Eigentum und erwirbt auch während der Ehe eigenes Eigentum, hat jedoch ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 EheG.[8] Nicht...mehr

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Frankreich / bb) Internationale Zuständigkeit in Güterrechtssachen

Rz. 138 Diese Regeln galten für den Zeitraum vor Anwendbarkeit der EUGüVO grundsätzlich auch in Güterrechtssachen. Wohnen die Ehegatten in Frankreich, so war z.B. für das bei der Abänderung eines Ehevertrages u.U. erforderliche Genehmigungsverfahren gem. Art. 1300–4 ff. CPC das Tribunal de grande instance am Familienwohnort international und örtlich zuständig. Umstritten war...mehr

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Rumänien / VIII. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 49 Neben den vermögensrechtlichen Verhältnissen sind auch die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten im ZGB geregelt. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften gelten unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten gewählt haben. Danach bestimmen beide Ehegatten gemeinsam über alle ehelichen Angelegenheiten. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Pflicht der Ehegatten vor, in de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Ausländische Lebenspartnerschaften im deutschen Sachrecht (Substitution)

Rz. 346 Gilt für die Beteiligten ein ausländisches Partnerschaftsstatut, unterliegt die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) aber deutschem Recht, so stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische Beziehung eine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts darstellt. Dies ist vor allem dann fraglich, wenn die ausländische Regelung nicht – wie ...mehr

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Finnland / 5. Ausgleichsverfahren im Todesfall

Rz. 20 Der überlebende Ehegatte hat im finnischen Recht nicht die Stellung eines Erben. Verstirbt einer der Ehegatten, gilt hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens Folgendes: Steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu, kann er diesen dem Erben gegenüber geltend machen. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten geringer als das des Erblassers, muss differenzier...mehr

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Frankreich / bb) Verwaltung des Eigengutes

Rz. 73 Die Verwaltung des Eigengutes obliegt gem. Art. 1428 CC dem jeweiligen Inhaber. Dies gilt allerdings gem. Art. 215 Abs. 3 CC nicht für eine zum Eigengut gehörende gemeinsame Ehewohnung. Gemäß Art. 1429 Abs. 1 CC kann die Befugnis zur Verwaltung des Eigengutes bei dauernder Geschäftsunfähigkeit, bei Vernachlässigung des Eigengutes oder schwerer Gefährdung der Familieni...mehr

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Deutschland / d) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 19 Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist inhaltlich nicht im BGB selbst geregelt. § 1519 BGB verweist insoweit vielmehr auf das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010 (WZGA).[21] Die Wahl-Zugewinngemeinschaft steht allen Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem deutschen oder französischen Recht unterliegt. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht er...mehr

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Ukraine / II. Rechtsfolgen

Rz. 105 Zum einen gelten gem. Art. 74 FGB die gesetzlichen Regelungen für den ehelichen Güterstand für Vermögen, das während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wird, sofern die Parteien durch einen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Zum anderen erwerben die Parteien einen Unterhaltsanspruch, der dem nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatt...mehr

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Frankreich / cc) Während der Ehe begründete Verbindlichkeiten

Rz. 77 Nach Art. 1413, 1418 CC haften für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten im Außenverhältnis das Eigengut des handelnden Ehegatten und das Gesamtgut, nicht aber das Eigengut des anderen Ehegatten. Vermögenserträge und Einkünfte des nichthandelnden Partners nehmen gem. Art. 1414 Abs. 1 CC wiederum insofern eine Sonderstellung ein, als eine Vollstreckung in dies...mehr

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Spanien / cc) Lasten der Errungenschaftsgemeinschaft und Verwaltung

Rz. 35 Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der ...mehr

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Polen / d) Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte Verbindlichkeiten begründet, ist hinsichtlich der Frage, welcher Ehegatte mit welchem Vermögen haftet, zu unterscheiden:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Harmonisierung des Kollisionsrechts

Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach Art. 22 der ...mehr

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Ungarn / d) Haftung für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten, Vermutung der Zustimmung des Ehegatten

Rz. 68 Bei Abgrenzung der gemeinschaftlichen Schulden von denen des Sondervermögens ist der Ausgangspunkt, dass alle Schulden, die nicht dem Sondervermögen zuzuordnen sind, das gemeinschaftliche Vermögen belasten. Grundsätzlich gilt, dass von einem der Ehegatten eingegangene Verpflichtungen das gemeinschaftliche Vermögen belasten.[67] Rz. 69 Während der Lebensgemeinschaft kön...mehr

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Spanien / V. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 45 Weitere Ehewirkungen bzw. eine besondere Behandlung der Person wegen ihres Standes "verheiratet" finden sich auch an bisweilen unvermuteter Stelle. Exemplarisch sei hier das Insolvenzgesetz von 2003[57] mit seiner Regelung in Art. 78 genannt: "Bei Erklärung der Insolvenz durch eine verheiratete Person, die im Güterstand der Gütertrennung lebt, wird zugunsten der Insol...mehr

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Portugal / 2. Ehewohnung

Rz. 89 Die Ehewohnung unterfällt auch während des Scheidungsverfahrens, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, den Bestimmungen über die allgemeinen Ehewirkungen. So kann die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Wohnung – unabhängig vom vereinbarten oder zwingenden Güterstand – nur mit Zustimmung beider belastet oder veräußert werden (Art. 1682-A A...mehr

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Katalonien / d) Gemeinsamer Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache

Rz. 7 Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten lassen sich ggf. die durch den Güterstand der Gütertrennung geschaffenen Ungleichgewichte mittels gemeinsamer Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (compravenda amb pacte de supervivència) korrigieren. Die Vereinbarung muss beim Kauf einer Sache während der Ehedauer so getroffen werden, dass ...mehr