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Portugal / 2. Ehewohnung

Prof. Dr. Erhard Huzel
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Rz. 89

Die Ehewohnung unterfällt auch während des Scheidungsverfahrens, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, den Bestimmungen über die allgemeinen Ehewirkungen. So kann die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Wohnung – unabhängig vom vereinbarten oder zwingenden Güterstand – nur mit Zustimmung beider belastet oder veräußert werden (Art. 1682-A Abs. 2 CC). Bei einer Mietwohnung kann das Mietverhältnis nach Art. 1682-B CC nur mit Zustimmung beider Eheleute geändert (Abtretung der Mieterstellung oder teilweise Untervermietung) oder beendet (bei Kündigung, Rücktritt oder Widerruf) werden. Mit der Scheidung weist das Gericht die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Ehewohnung auf Antrag eines Partners diesem zur Miete zu. Es wird also ein Mietverhältnis begründet. Die Entscheidung über die Wohnungszuweisung erfolgt unter Beachtung der Interessen der Eheleute wie auch der gemeinsamen Kinder (Art. 1793 CC). Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, können die Eheleute nach dem besonderen Mietgesetz (Regime do Arrendamento Urbano, RAU)[87] als Scheidungsfolgesache vereinbaren, wer den Mietvertrag fortführt bzw. auf wen er umgeschrieben wird. Der Vermieter ist über das Ergebnis zu informieren, seine Zustimmung wird nicht gefordert. Mangels Einigung der Eheleute weist auch hier das Gericht auf Antrag die Wohnung einem der geschiedenen Ehegatten zu wie im Fall des Art. 1793 CC unter Beachtung der Interessen der Eheleute und der gemeinsamen Kinder (Art. 84 RAU).

[87] RAU – Decreto-Lei No. 391-B/90.

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