Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Güterstand

Rz. 153 Mit der einvernehmlichen oder gerichtlichen Trennung endet der gesetzliche Güterstand (Art. 191 c.c.). Der Auflösung des gesetzlichen Güterstands folgt die Aufteilung. Die Aufteilung kann vertraglich oder gerichtlich erfolgen. Der Antrag zur Aufteilung kann bereits im Trennungsverfahren gestellt werden.[206]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VII. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 148 Die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich haben am 4.2.2010[233] mit dem Abkommen über den Güterstand der Wahl-Gütergemeinschaft einen gemeinsamen Güterstand geschaffen. Dieser tritt in beiden Staaten als nationales Recht jeweils neben die bereits bestehenden Wahlgüterstände:[234] Nach Art. 1 des Abkommens steht der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Ehegat...mehr

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Frankreich / 1. Der gesetzliche Güterstand

Rz. 61 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1387, 1400–1491 CC die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. a) Gütermassen Rz. 62 Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts gem. Art. 1401–1408 CC das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jedes Ehegatten. aa) Gesamtgut Rz. 63 Das Gesamtgut setz...mehr

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Bulgarien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 20 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Vermögensgemeinschaft (съпружеска имуществена общност), m.a.W. die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie gilt von Gesetzes wegen, wenn die Nupturienten bei der Eheschließung keinen Güterstand wählen. Bei jugendlichen Ehegatten (zwischen 16 und 18 Jahren) sowie beschränkt Entmündigten ist sie dagegen zwingend (Art. 18 Abs. 2 Alt. 2 F...mehr

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Türkei / II. Güterstand

1. Allgemeines Rz. 33 Unter dem Vierten Abschnitt des türkZGB wird das Güterrecht der Ehegatten geregelt.[52] Der türkische Gesetzgeber gibt die frühere Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand auf und führt die auch in der Schweiz geltende "Errungenschaftsbeteiligung" als gesetzlichen Güterstand ein.[53] Neben diesem Güterstand kennt das türkZGB weiterhin die vertraglichen ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Gesetzlicher Güterstand

a) Rechtscharakter Rz. 50 Der gesetzliche Güterstand ist die comunione dei beni (Art. 177–197 c.c.).[55] Anders als die normale Gütergemeinschaft (comunione ordinaria), die in Art. 1100 ff. c.c. geregelt ist und ein sachenrechtliches Institut darstellt, handelt es sich um eine Erwerbs- und Verwaltungsgemeinschaft.[56] Rz. 51 Es gibt bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes d...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand

Rz. 226 Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung.[305] Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Sonderregelung für den gesetzlichen Güterstand von Aussiedlern und Spätaussiedlern

Rz. 224 Für Vertriebene i.S.v. §§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes,[300] die in einem gesetzlichen Güterstand ausländischen Rechts leben, tritt mit Beginn des vierten Monats, nachdem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen haben, das eheliche Güterrecht des BGB in Kraft (§ 1 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und F...mehr

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Slowenien / 8. Vertraglicher Güterstand

Rz. 34 Seit dem Anwendungsbeginn des FamGB können Ehegatten durch vertragliche Vereinbarung vom gesetzlichen Güterstand abweichen. Das FamGB bezeichnet diesen Vertrag als "Vertrag über die Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse"[39] (Art. 85 Abs. 1 S. 1). Im Folgenden wird dieser Vertrag als "Güterrechtsvertrag" bezeichnet. Das FamGB nennt jedoch keine Beispiele für mögl...mehr

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Belgien / 2. Der gesetzliche Güterstand

a) Zuordnung des Vermögens Rz. 27 Der gesetzliche Güterstand des belgischen Zivilrechts – communauté réduite aux acquêts – ist eine Errungenschaftsgemeinschaft mit Gesamthandsvermutung. Er unterscheidet zwischen dem Eigenvermögen eines jeden Ehegatten und dem gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten, Art. 1398 ZGB. aa) Eigenvermögen jedes Ehegatten Rz. 28 Zum Eigenvermögen ...mehr

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Spanien / b) Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand

aa) Grundlagen – Rechtscharakter Rz. 30 Die Sociedad de Gananciales als gesetzlicher Güterstand stellt ursprüngliches Recht des Código Civil dar und geht auf mittelalterliche Vorbilder zurück, basiert also nicht auf der Vorstellung von Gleichberechtigung von Mann und Frau und einer entsprechenden (jüngeren) Familienrechtsreform. Die Errungenschaftsgemeinschaft spanischen Rech...mehr

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Portugal / 3. Errungenschaftsgemeinschaft als (ergänzender) gesetzlicher Güterstand

a) Grundlagen – Rechtscharakter Rz. 34 Die Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts ist vergleichbar mit der deutschen Zugewinngemeinschaft; wie die spanische Errungenschaftsgemeinschaft, die eine echte Gemeinschaft zur gesamten Hand (span.: comunidad en mano común oder mancomunidad) mit echtem Gesamthandseigentum der Ehegatten darstellt, bildet auch bei der Errunge...mehr

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Ungarn / 2. Der gesetzliche Güterstand

a) Allgemeines Rz. 58 Der gesetzliche Güterstand – die eheliche Gütergemeinschaft – ist eine Erwerbsgemeinschaft mit dinglicher Wirkung: "Dinglich" bedeutet in diesem Sinne, dass ein Vermögensgegenstand beim Erwerb des Eigentums als gemeinschaftliches Vermögen gilt; d.h. der Erwerb jedes Ehegatten vermehrt das Gesamtgut. Im internen Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten ist...mehr

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Finnland / I. Gesetzlicher Güterstand

1. Grundsätzliches Rz. 15 Der gesetzliche Güterstand ist geprägt vom Grundsatz der Gleichberechtigung. Die "Hausfrauenehe" ist in Finnland nur selten anzutreffen. Dies schlägt sich auch in den Regelungen zum gesetzlichen Güterstand nieder. Das Vermögen, welches ein Ehegatte in die Ehe einbringt, bleibt sein eigenes Vermögen. Auch während der Ehe von einem der Ehepartner erwor...mehr

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Slowenien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 15 Das FamGB verwendet den Begriff "Vermögensregime der Ehegatten". Nach der Legaldefinition des Art. 63 umfasst es alle Vorschriften, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten regeln. Rz. 16 Untereinander können die Ehegatten alle Rechtsgeschäfte schließen, die sie auch mit anderen Personen schließen können (Art. 64 Abs. 1). Betref...mehr

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Polen / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 16 Gesetzlicher Güterstand ist die "gesetzliche Gütergemeinschaft" ("wspólność ustawowa").[21] Man unterscheidet zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen ("majątek wspólny") beider Ehegatten sowie dem Sondervermögen ("majątek osobisty") eines jeden Ehegatten; insgesamt gibt es demnach drei Vermögensmassen. Da voreheliches Vermögen nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen wi...mehr

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Belgien / a) Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 45 Gemäß Art. 1453 ZGB kann ehevertraglich der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt werden. In diesem wird das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen jedes Ehegatten einschließlich aller Verbindlichkeiten den Eheleuten gemeinsam zugeordnet. Ausgenommen hiervon ist nur das ganz persönliche Vermögen eines jeden Ehegatten, das in seinem jeweiligen Alle...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Wirkungen des Güterstands gegenüber Dritten

Rz. 82 Das Abkommen gilt nach Art. 9 Abs. 1 auch für die Wirkungen des Güterstands gegenüber Dritten, wobei das Recht eines Vertragsstaates aber nach Art. 9 Abs. 2 bestimmen kann, dass sich ein Ehegatte gegenüber einem Dritten auf das für den Güterstand geltende Recht nur dann berufen darf, wenn sich der Ehegatte oder der Dritte in diesem Staat gewöhnlich aufhält undmehr

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Kroatien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 10 Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG).[11] Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu ...mehr

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Schweiz / 1. Überblick über die Güterstände

Rz. 17 Das ZGB kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB), die Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB) und die Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB).[27] Für die güterrechtliche Zuordnung von Beteiligungen an Gesellschaften bestehen grundsätzlich keinerlei Sonderregeln. Rz. 18 Gemäß Art. 181 ZGB unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der ...mehr

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Belgien / c) Beendigung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 41 Gemäß Art. 1427 ZGB wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, Scheidung, Trennung von Tisch und Bett sowie durch gerichtlich angeordnete Gütertrennung oder den ehevertraglichen Wechsel des Güterstandes beendet. aa) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten Rz. 42 Wenn und soweit keine abweichenden ehevertraglichen Vereinb...mehr

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Frankreich / d) Beendigung des Güterstandes und Auseinandersetzung des Gesamtgutes

aa) Allgemeines Rz. 79 Gemäß Art. 1441 CC wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, gerichtliche Verschollenheitserklärung, Scheidung, Trennung von Tisch und Bett, gerichtliche Anordnung der Gütertrennung oder vertragliche Änderung des Güterstandes aufgelöst. Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Beendigung des Güterstandes ist in Art. 1467–1491 CC ...mehr

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Spanien / a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

Rz. 26 Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinba...mehr

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Katalonien / 1. Güterstände

Rz. 2 Die Gütertrennung (règim de separació de béns, Art. 232–1 ff. CCCat) ist der gesetzliche Güterstand. Die den Bestimmungen des katalanischen Eherechts unterliegenden Eheleute haben jedoch die Möglichkeit, sich für andere Güterstände zu entscheiden. Als Wahlgüterstände regelt der CCCat eigene Modalitäten der Zugewinngemeinschaft (règim de participació en els guanys, Art....mehr

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Spanien / 3. Güterstände der Foralrechte

Rz. 42 In einigen der Partikularrechte der autonomen Gemeinschaften, den Foralrechten, weicht der gesetzliche Güterstand vom gemeinspanischen Recht des Código Civil ab und gehen dessen Regelungen, wie erwähnt (siehe Rdn 6 und 25), grundsätzlich vor. Im Übrigen gehen auch die Foralrechte weitgehend von der freien Gestaltungsmöglichkeit der ehegüterrechtlichen Verhältnisse aus...mehr

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Rumänien / V. Änderung des Güterstandes

Rz. 43 Die güterstandsbezogenen Regelungen des Ehevertrages können auch nach der Heirat verändert werden. Die Änderung hat grundsätzlich durch eine gemeinsam beschlossene Anpassung des Ehevertrages zu erfolgen, kann im Ausnahmefall jedoch auch auf gerichtlichem Wege vorgenommen werden. Rz. 44 Für die vertragliche Änderung gilt, dass diese frühestens nach Ablauf eines Jahres n...mehr

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Belgien / aa) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten

Rz. 42 Wenn und soweit keine abweichenden ehevertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wird das Gesamtgut bei Auflösung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Eheleute gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt. Falls gemeinsame Verbindlichkeiten nicht schon im Rahmen der Liquidation des Güterstandes beglichen wurden, haften die Eheleute hierfür anschließend gesam...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Die Güterstände

Rz. 44 Nach Art. 159 c.c. ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung (convenzione) gesetzlicher Ehegüterstand die Gütergemeinschaft (comunione dei beni).[51] Weiter sieht der Codice civile die Gütertrennung (separazione dei beni) und die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale) als Wahlgüterstände vor. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit neben und zusätzlic...mehr

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Spanien / 2. Vermögensrechtliche Wirkungen – "Güterstand"

Rz. 110 In vermögensrechtlicher Hinsicht wird allgemein das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Vereinbarungen können sowohl während des Bestehens als auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen werden, was durchweg ausdrücklichen Niederschlag in den Gesetzen gefunden hat. Die Formerfordernisse sind unterschiedlich: Nach den Gesetzen von Aragón, Val...mehr

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Belgien / bb) Auflösung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod eines Ehegatten

Rz. 43 Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Tod eines Ehegatten wird das Gesamtgut mit den Erben des Verstorbenen nach den Grundsätzen über die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten aufgeteilt (vgl. Art. 1431 ZGB; siehe Rdn 42), es sei denn, ehevertraglich wurde vereinbart, dass der Überlebende das Gesamtgut vollständig übernimm...mehr

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Frankreich / dd) Schuldenhaftung nach Auflösung des Güterstandes

Rz. 83 Besonderheiten bestehen gem. Art. 1482–1491 CC nach Auflösung des Güterstandes bezüglich der Haftung für solche Verbindlichkeiten, für die vor Auflösung von den Gläubigern das Gesamtgut hätte in Anspruch genommen werden können. Rz. 84 Zunächst haftet wie zur Zeit des Bestehens der Gemeinschaft nach Beendigung des Güterstandes, aber vor Teilung des Gesamtgutes, gem. Art...mehr

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Schweiz / 2. Wahl und Wechsel des Güterstandes

Rz. 55 Wollen die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – der mangels anderer Abrede von Gesetzes wegen gilt (vgl. Art. 181 ZGB) – unterstellen, können sie auf den Zeitpunkt der Eheschließung hin die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) oder die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) wählen. Auch ein Wechsel d...mehr

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Ungarn / 3. Gerichtliche Vermögensauseinandersetzung im Fall eines vertraglichen Güterstands

Rz. 145 Haben die Parteien in ihrem Ehevertrag teilweise oder ganz einen anderen Güterstand gewählt, so sind dessen Vorschriften auch betreffend die güterrechtlichen Ansprüche im Fall Beendigung der Lebensgemeinschaft maßgebend. Bei Gütertrennung ist die Vermögensauseinandersetzung sowohl bezüglich des ganzen Vermögens als auch eines einzigen Vermögensgegenstands begrifflich...mehr

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Schweiz / 3. Modifikationen des Güterstandes

Rz. 56 Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Güterstandsmodifikation vor: Gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZGB kann im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung der Umfang des Eigenguts vergrößert werden, indem Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufs oder zum Betrieb eines Geschäfts bestimmt sind, ins Eigengut überführt werden. Die Ehegatten kö...mehr

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Deutschland / 1. Güterstände

Rz. 13 Das BGB legt die Ehegatten nicht zwingend auf ein bestimmtes güterrechtliches Modell fest, sondern stellt vier Güterstände zur Verfügung, die zudem durch ehevertragliche Vereinbarung modifiziert werden können (siehe Rdn 37 ff.). Das Grundmodell des Gesetzes (gesetzlicher Güterstand) ist die Zugewinngemeinschaft, in der die Ehegatten leben, wenn sie nicht durch Ehevert...mehr

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Griechenland / 1. Güterstände im Allgemeinen

Rz. 21 Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe vor (Art. 1397 i.V.m. Art. 1400 ZGB; zum Zugewinnausgleich siehe im Einzelnen Rdn 21 ff.).[43] Die Ehegatten können jedoch vor[44] oder während der Ehe auch das System der Gütergemeinschaft wählen (Art. 1403 ZGB). Die Modelle dürfen auch kombiniert werden, so dass ...mehr

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Türkei / 4. Übergangsregelung

Rz. 40 Das neue türkZGB enthält eine Übergangsregelung für die Güterstände.[60] Der bisherige Güterstand zwischen den Eheleuten setzt sich fort. Haben sich die Ehegatten bis 1.1.2003 für keinen anderen Güterstand entschieden, gilt rückwirkend ab dem 1.1.2002 der neue gesetzliche Güterstand als vereinbart.[61] Der Gesetzgeber gewährte den Eheleuten allerdings auch die Möglich...mehr

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Ungarn / 3. Vertragliche Güterstände

a) Allgemeines Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familien...mehr

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Katalonien / 2. Auflösung des Güterstandes der Gütertrennung: Ausgleichszahlung aufgrund erbrachter Arbeitsleistung

a) Hausarbeit oder für den anderen Ehepartner geleistete Arbeit Rz. 22 Voraussetzung für die Anwendung des Art. 232–5 CCCat ist erstens, dass ein Ehegatte den Haushalt im Wesentlichen mehr als der andere Ehegatte besorgt hat oder für dessen Geschäft oder Betrieb unentgeltlich oder gegen ungenügendes Entgelt tätig gewesen ist. Dabei kann der Ausgleich nicht nur in Ehen mit tra...mehr

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Schweiz / c) Auflösung des Güterstandes

Rz. 25 Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich grundsätzlich unabhängig vom Grund, der zur Auflösung des Güterstandes geführt hat,[38] nach denselben Regeln, weshalb auf die Ausführungen in Rdn 106 ff. verwiesen werden kann. Der Zeitpunkt der Auflösung, welcher maßgebend ist für die Bestimmung des Werts der Errungenschaft, wird aber je nach Auflösungsgrund unters...mehr

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Schweiz / c) Auflösung des Güterstandes

Rz. 29 Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Grund der Güterstandsauflösung[44] nach denselben Regeln, so dass auf die Ausführungen in Rdn 110 ff. verwiesen werden kann. Der Auflösungsgrund wirkt sich aber wegen der unterschiedlichen Festlegung des Auflösungszeitpunktes (vgl. Art. 236 ZGB) auch auf das zu teilende Substrat aus. Wird die ...mehr

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Tschechische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 38 Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs....mehr

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Spanien / c) Wahlgüterstände und güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 39 Als Ehevertrag erfordert auch der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit eine öffentliche Beurkundung (d.h. mittels escritura pública, Art. 1327 CC). Eheverträge können generell vor wie nach der Eheschließung abgeschlossen werden (Art. 1326 CC). Spätere Vertragsänderungen sind auf der ursprünglichen Vertragsurkunde zu vermerken – in Form eines "Nachtrags" (Art. 1332 CC)...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 33 Unter dem Vierten Abschnitt des türkZGB wird das Güterrecht der Ehegatten geregelt.[52] Der türkische Gesetzgeber gibt die frühere Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand auf und führt die auch in der Schweiz geltende "Errungenschaftsbeteiligung" als gesetzlichen Güterstand ein.[53] Neben diesem Güterstand kennt das türkZGB weiterhin die vertraglichen Güterstandsreg...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertragliche Güterstände

Rz. 30 Das Gesetz sieht keine Wahlgüterstände vor (vgl. Rdn 23). Diesbezüglich wird in den mit "Eheverträge" überschriebenen Art. 258–260 lediglich geregelt, dass die Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Eingehung der Ehe oder während dieser durch "notariell zu erstellenden" Ehevertrag regeln können (Art. 258). Weiter wird in Art. 260 die Wahl eines fremden R...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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Ungarn / 2. Neufälle, die dem neuen Ptk. unterliegen

Rz. 203 Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind.[159] Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaf...mehr

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 71 In einem Ehevertrag können die Eheschließenden bzw. die Ehegatten – vor der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe – ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft von den gesetzlichen Vorschriften abweichend regeln. Für den Vertrag sind einerseits die allgemeinen Regeln des Schuldrechts maßgebend, andererseits gelten dafür spezielle familienrechtliche Ges...mehr

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Rumänien / I. Überblick

Rz. 21 Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die prak...mehr