Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Portugal / b) Vermögensmassen

Rz. 35 In der Errungenschaftsgemeinschaft wird genau genommen zwischen drei Vermögensmassen unterschieden: das eigene Vermögen des einen und das des anderen Ehegatten sowie deren gemeinsames Vermögen (Gesamtgut), das beiden Ehegatten – zur gesamten Hand – zusteht (d.h. das Errungenschaftsgut). Rz. 36 In der Gesetzessystematik wird zunächst das Eigengut definiert, das "eigene ...mehr

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Rumänien / VIII. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 49 Neben den vermögensrechtlichen Verhältnissen sind auch die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten im ZGB geregelt. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften gelten unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten gewählt haben. Danach bestimmen beide Ehegatten gemeinsam über alle ehelichen Angelegenheiten. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Pflicht der Ehegatten vor, in de...mehr

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Rumänien / IV. Die vertragliche Gütergemeinschaft

Rz. 41 Bei der vertraglichen Gütergemeinschaft handelt es sich nicht um einen separaten Güterstand, vielmehr fasst die Regelung alle jene Fälle zusammen, in denen die Ehegatten hinsichtlich einzelner oder mehrerer Aspekte und im zulässigen gesetzlichen Rahmen von den gesetzlichen Bestimmungen der gesetzlichen Gütergemeinschaft abweichen, ohne dass eine Gütertrennung vorliegt...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale)

Rz. 76 Nach Art. 210 c.c. können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag abändern. Sie können den Umfang des Gesamtguts erweitern oder beschränken. So können sie bestehende und künftige beni de residuo zum Gesamtgut erklären. Nicht zum Gesamtgut dürfen die in Art. 179 Abs. 1 lit. c, d, e c.c. genannten Güter best...mehr

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Deutschland / d) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 19 Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist inhaltlich nicht im BGB selbst geregelt. § 1519 BGB verweist insoweit vielmehr auf das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010 (WZGA).[21] Die Wahl-Zugewinngemeinschaft steht allen Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem deutschen oder französischen Recht unterliegt. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht er...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 249 Nachdem auch in Irland die Scheidung zugelassen worden ist, ist mittlerweile in nahezu allen europäischen Staaten (ausgenommen nur noch Malta und Vatikanstaat) die Scheidung anerkannt.[334] Allerdings bestehen noch erhebliche Differenzen in den Voraussetzungen für die Scheidung (in Irland beträgt die Trennungszeit fünf Jahre, vielfach existiert die Verschuldensscheid...mehr

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Türkei / I. Unterbrechung des Zusammenlebens (Art. 197 türkZGB)

Rz. 70 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte den anderen hinsichtlich des Familienvermögens vor vollendete Tatsachen stellt, wenn das Zusammenleben nicht...mehr

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Polen / d) Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte Verbindlichkeiten begründet, ist hinsichtlich der Frage, welcher Ehegatte mit welchem Vermögen haftet, zu unterscheiden:mehr

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Finnland / 3. Ehegattenanteilsrecht

Rz. 17 Ein Ehegatte ist grundsätzlich am gesamten Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt, § 35 Abs. 1 AL. Im gesetzlichen Ehegüterstand (§§ 34 ff. EheG) behält jeder Ehegatte sein bei der Eheschließung vorhandenes Eigentum und erwirbt auch während der Ehe eigenes Eigentum, hat jedoch ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 EheG.[8] Nicht...mehr

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Frankreich / bb) Internationale Zuständigkeit in Güterrechtssachen

Rz. 138 Diese Regeln galten für den Zeitraum vor Anwendbarkeit der EUGüVO grundsätzlich auch in Güterrechtssachen. Wohnen die Ehegatten in Frankreich, so war z.B. für das bei der Abänderung eines Ehevertrages u.U. erforderliche Genehmigungsverfahren gem. Art. 1300–4 ff. CPC das Tribunal de grande instance am Familienwohnort international und örtlich zuständig. Umstritten war...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Ausländische Lebenspartnerschaften im deutschen Sachrecht (Substitution)

Rz. 346 Gilt für die Beteiligten ein ausländisches Partnerschaftsstatut, unterliegt die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) aber deutschem Recht, so stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische Beziehung eine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts darstellt. Dies ist vor allem dann fraglich, wenn die ausländische Regelung nicht – wie ...mehr

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Finnland / 5. Ausgleichsverfahren im Todesfall

Rz. 20 Der überlebende Ehegatte hat im finnischen Recht nicht die Stellung eines Erben. Verstirbt einer der Ehegatten, gilt hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens Folgendes: Steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu, kann er diesen dem Erben gegenüber geltend machen. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten geringer als das des Erblassers, muss differenzier...mehr

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Frankreich / bb) Verwaltung des Eigengutes

Rz. 73 Die Verwaltung des Eigengutes obliegt gem. Art. 1428 CC dem jeweiligen Inhaber. Dies gilt allerdings gem. Art. 215 Abs. 3 CC nicht für eine zum Eigengut gehörende gemeinsame Ehewohnung. Gemäß Art. 1429 Abs. 1 CC kann die Befugnis zur Verwaltung des Eigengutes bei dauernder Geschäftsunfähigkeit, bei Vernachlässigung des Eigengutes oder schwerer Gefährdung der Familieni...mehr

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Ukraine / II. Rechtsfolgen

Rz. 105 Zum einen gelten gem. Art. 74 FGB die gesetzlichen Regelungen für den ehelichen Güterstand für Vermögen, das während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben wird, sofern die Parteien durch einen schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Zum anderen erwerben die Parteien einen Unterhaltsanspruch, der dem nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatt...mehr

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Deutschland / 1. Eigentumszuordnung

Rz. 37 Vertragliche Vereinbarungen zum Güterrecht haben im Wesentlichen Bedeutung für die Vermögensteilung bei einer Ehescheidung (siehe Rdn 68 ff.), können aber auch die Eigentumszuordnung während bestehender Ehe betreffen. Rz. 38 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben sie Gütertrennung vereinbart, können sie die Eigentumszuordnung...mehr

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Frankreich / cc) Während der Ehe begründete Verbindlichkeiten

Rz. 77 Nach Art. 1413, 1418 CC haften für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten im Außenverhältnis das Eigengut des handelnden Ehegatten und das Gesamtgut, nicht aber das Eigengut des anderen Ehegatten. Vermögenserträge und Einkünfte des nichthandelnden Partners nehmen gem. Art. 1414 Abs. 1 CC wiederum insofern eine Sonderstellung ein, als eine Vollstreckung in dies...mehr

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Spanien / cc) Lasten der Errungenschaftsgemeinschaft und Verwaltung

Rz. 35 Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Harmonisierung des Kollisionsrechts

Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach Art. 22 der ...mehr

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Ungarn / d) Haftung für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten, Vermutung der Zustimmung des Ehegatten

Rz. 68 Bei Abgrenzung der gemeinschaftlichen Schulden von denen des Sondervermögens ist der Ausgangspunkt, dass alle Schulden, die nicht dem Sondervermögen zuzuordnen sind, das gemeinschaftliche Vermögen belasten. Grundsätzlich gilt, dass von einem der Ehegatten eingegangene Verpflichtungen das gemeinschaftliche Vermögen belasten.[67] Rz. 69 Während der Lebensgemeinschaft kön...mehr

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Spanien / V. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 45 Weitere Ehewirkungen bzw. eine besondere Behandlung der Person wegen ihres Standes "verheiratet" finden sich auch an bisweilen unvermuteter Stelle. Exemplarisch sei hier das Insolvenzgesetz von 2003[57] mit seiner Regelung in Art. 78 genannt: "Bei Erklärung der Insolvenz durch eine verheiratete Person, die im Güterstand der Gütertrennung lebt, wird zugunsten der Insol...mehr

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Portugal / 2. Ehewohnung

Rz. 89 Die Ehewohnung unterfällt auch während des Scheidungsverfahrens, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, den Bestimmungen über die allgemeinen Ehewirkungen. So kann die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Wohnung – unabhängig vom vereinbarten oder zwingenden Güterstand – nur mit Zustimmung beider belastet oder veräußert werden (Art. 1682-A A...mehr

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Katalonien / d) Gemeinsamer Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache

Rz. 7 Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten lassen sich ggf. die durch den Güterstand der Gütertrennung geschaffenen Ungleichgewichte mittels gemeinsamer Ankäufe mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (compravenda amb pacte de supervivència) korrigieren. Die Vereinbarung muss beim Kauf einer Sache während der Ehedauer so getroffen werden, dass ...mehr

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Frankreich / IV. Beendigung

Rz. 246 Die Trennung von Tisch und Bett wird nach Art. 305 Abs. 1 CC durch die freiwillige Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beendet. Um Drittwirkung zu entfalten, muss dies durch notarielle Urkunde festgestellt, gegenüber dem Standesbeamten erklärt und auf den Heirats- und Geburtsurkunden vermerkt werden. Allerdings bleibt nach Art. 305 Abs. 2 CC vorbehaltlich einer and...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 12. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 133 Art. 29 der VOen trifft eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist,[214] zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht...mehr

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Portugal / a) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 34 Die Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts ist vergleichbar mit der deutschen Zugewinngemeinschaft; wie die spanische Errungenschaftsgemeinschaft, die eine echte Gemeinschaft zur gesamten Hand (span.: comunidad en mano común oder mancomunidad) mit echtem Gesamthandseigentum der Ehegatten darstellt, bildet auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft des portug...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / f) Haftung

Rz. 69 Bezüglich der Vermögenshaftung (responsabilità patrimoniale) haftet das Gesamtgut für die in Art. 186 c.c. genannten Verbindlichkeiten, nämlich:mehr

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Polen / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 109 In der deutschen Rspr. und Literatur wurde in der Vergangenheit angenommen, dass dem polnischen Recht der Versorgungsausgleich und vergleichbare Rechtsinstitute unbekannt seien.[101] Diese Auffassung entspricht nicht der aktuellen Rechtslage im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Die während der Gütergemeinschaft erworbenen individuellen Anwartschaften der...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Gütertrennung

Rz. 75 Bei Eheschließung können die Ehegatten durch eine einfache, in der Heiratsurkunde enthaltene Erklärung den Güterstand der Gütertrennung wählen.[99] Wird die Gütertrennung erst später gewünscht, bedarf es eines in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrages (Art. 162 Abs. 1 c.c.).[100] Gütertrennung tritt kraft Gesetzes für die künftige Ehedauer bei gerichtlicher od...mehr

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Kroatien / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 29 Durch Art. 40–42 FamG wird den Ehegatten die Möglichkeit zum Abschluss von Eheverträgen eingeräumt (siehe Rdn 81 ff., 12). Diese Möglichkeit wird – so die Formulierung des Art. 40 Abs. 1 FamG – für "vermögensrechtliche Verhältnisse an bestehendem oder zukünftigem Eigentum" geboten. Diese Vorschrift gibt also die Möglichkeit, die Bestimmungen der Art. 36–39 FamG über d...mehr

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Ukraine / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 21 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde. Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten unterschieden. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 60 Abs. 1, 2 FGB grundsätzlich Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (spil’na sumisna vlasnist’). Für die E...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Finnland / 2. Beschränkungen

Rz. 16 Ein Ehegatte kann gem. §§ 38, 39 AL nicht ohne schriftliche Zustimmung des Ehepartners die gemeinsam bewohnte Wohnung, Hausrat, der von beiden genutzt wird, Arbeitsmittel, welche vom anderen Ehegatten genutzt werden, bzw. persönliche Gegenstände, die vom Ehegatten oder Abkömmling genutzt werden, veräußern. Ein gutgläubiger Erwerb Dritter ist möglich. Rechtsgeschäfte, ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Die EUPartVO

Rz. 12 Zeitgleich mit dem Vorschlag zur Güterrechtsverordnung am 2.3.2016 (siehe Rdn 10) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verstärkte Zusammenarbeit über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften [12] ( EUPartVO...mehr

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Finnland / 4. Ausgleichsverfahren anlässlich der Scheidung

Rz. 19 Beim güterrechtlichen Ausgleichsverfahren wird zunächst geklärt, wie das Vermögen den beiden Ehegatten zuzuordnen ist. Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten werden die Vermögensgegenstände, an dem ein Ehegattenanteilsrecht besteht, aufaddiert. Jedem der Ehegatten steht die Hälfte dieses Vermögens zu. Daraus folgt, dass dem Ehegatten mit dem geringeren Vermögen ein Ausg...mehr

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Frankreich / aa) Gesamtgut

Rz. 63 Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 CC aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früchte und der Einkünfte ihres Eigenguts stammenden Vermögen zusammen. Diese Regelung wirft einige Auslegungsfragen auf. Einigkeit[41] herrscht darüber, dass jedenfalls die von den Eheg...mehr

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Frankreich / A. Vorbemerkung, Entwicklung

Rz. 1 Das französische Ehe- und Ehegüterrecht war seit Inkrafttreten des Code Civil am 21.3.1804 zahlreichen Reformen unterworfen.[1] Diese waren insbesondere darauf gerichtet, die Gleichberechtigung der Ehefrau und nichtehelicher Kinder herzustellen. Rz. 2 Bis zum Jahr 1938 war die Ehefrau z.B. kraft Gesetzes nicht voll geschäftsfähig und musste bedingungslos den Aufenthalt ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarungen

Rz. 233 Ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind vertragliche Regelungen des assegno im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrags (Einigung über Scheidung und Scheidungsfolgen) und beim assegno una tantum (Art. 4 und 5 Abs. 8 l. div.). Auch diese "Vereinbarungen" müssen aber immer explizit in das Scheidungsurteil aufgenommen werden. Im Übrigen sind sie nur sehr eingeschr...mehr

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Frankreich / cc) Gesamtgutsvermutung

Rz. 69 Gemäß Art. 1402 Abs. 1 CC besteht die gesetzliche Vermutung, dass alle beweglichen und unbeweglichen Güter zum Gesamtgut gehören. Diese Vermutung wirkt sowohl zwischen den Ehegatten als auch im Verhältnis zu Dritten. Die zum régime matrimonial primaire gehörenden Gutglaubensvorschriften der Art. 221, 222 CC haben jedoch Vorrang.[48] Die Widerlegung der Vermutung des A...mehr

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Schweiz / II. Im Rahmen der Gütergemeinschaft

Rz. 110 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten sind die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden; dabei wird auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage abgestellt (Art. 236 ZGB). Maßgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ...mehr

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Belgien / I. Allgemeine vermögensrechtliche Ehewirkungen gem. Art. 212 ff. ZGB

Rz. 19 Neben den personenrechtlichen Rechtsfolgen enthält das Recht der allgemeinen Ehewirkungen in Art. 212 ff. ZGB eine Reihe von vermögensrechtlichen Bestimmungen, die ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden können und daher auch unabhängig davon gelten, ob die Eheleute im gesetzlichen oder in einem ehevertraglich gewählten Güterstand (siehe im Einzelnen Rdn 44 f.) leb...mehr

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Frankreich / bb) Voreheliche und auf unentgeltlichen Zuwendungen lastende Verbindlichkeiten

Rz. 76 Alle vorehelichen Verbindlichkeiten sind gem. Art. 1410 CC rein persönliche Schulden. Das Gleiche gilt für Schulden, die den Erwerb aus Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung belasten. Gläubiger können wegen dieser Schulden gem. Art. 1411 Abs. 1 CC grundsätzlich nur in das Eigengut vollstrecken. Jedoch haben sie auch Zugriff auf die Vermögenserträge und Einkünfte des be...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 90 Seit 1977 sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs [95] vor. Er dient wie der Zugewinnausgleich (siehe Rdn 68 ff.) der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung (Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung/Kinderbetreuung) einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war....mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Gesetzliche Rentenversicherung

Rz. 33 Jede berufliche Tätigkeit – sei es als Lohnempfänger oder als Selbstständiger – verpflichtet unabhängig von der Höhe des Berufseinkommens zur Zahlung von Beiträgen an die zuständige Rentenversicherung und gibt i.d.R. ein Anrecht auf eine Rentenzahlung. Eine Altersrente wird bei Erreichen des 65. Lebensjahres und bei einer Versicherungsdauer von wenigstens 10 Jahren ge...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 243 Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Rz. 203 "Ehebedingte Zuwendungen" sind als solche in Italien nicht typisiert. Leistungen eines Ehegatten sind entweder nicht rückforderbare Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder für sie gelten die allgemeinen güterrechtlichen Bestimmungen. Das heißt, wird der Erwerb oder die Errichtung eines Familienheims mit Mitteln eines Ehegatten finanziert, gehört es vorbehaltli...mehr

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Polen / d) Die Gütertrennung

Rz. 40 Sofern die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, bleiben die Vermögensmassen getrennt (Art. 51 FVGB) und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (Art. 51/1 FVGB). Während des Bestehens der Ehe kann die Gütergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund gerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 52 § 1 FVGB). Die Gütertrennung ent...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Wirkungen gegenüber Dritten

Rz. 132 Ungeachtet Art. 27 lit. f der VOen darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entge...mehr

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Rumänien / 1. Grundsätze

Rz. 24 Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft handelt es sich um die schon im alten ZGB geregelte Errungenschaftsgemeinschaft, die nun detaillierter ausgestaltet wurde. Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, er ist im ZGB hinsichtlich seiner Ausgestaltung, der Wirkungen und der Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe recht detailliert geregelt (A...mehr