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Frankreich / bb) Feststellung der Teilungsmasse

Dr. Christoph Döbereiner
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Rz. 80

Nach der gesetzlichen Regelung nimmt nach Art. 1467 Abs. 1 CC jeder Ehegatte zur Feststellung der Teilungsmasse zunächst – soweit noch in Natur vorhanden – sein Eigengut an sich.

 

Rz. 81

Anschließend wird gem. Art. 1468 CC ermittelt, welche Ausgleichsansprüche gem. Art. 1412, 1433 CC zwischen den verschiedenen Gütermassen bestehen.[52] Diese werden für jeden Ehegatten gesondert saldiert.[53] Ergibt sich ein Passivsaldo zu Lasten eines Ehegatten, so ist ein entsprechender Betrag gem. Art. 1470 Abs. 1 CC an das Gesamtgut zu leisten. In erster Linie wird diese Leistung durch Minderempfang bei der Auseinandersetzung bewirkt. Ergibt sich umgekehrt ein Saldo zugunsten eines Ehegatten, so kann der betreffende Ehegatte gem. Art. 1470 Abs. 2 CC entweder Zahlung verlangen oder aus dem Gesamtgut bestimmte Gegenstände – gem. Art. 1471 Abs. 1 CC in erster Linie jedoch Bargeld, hilfsweise sonstige bewegliche Sachen, zuletzt Immobilien – mit entsprechendem Wert der Teilungsmasse vorweg entnehmen (prélèver). Wollen beide auf denselben Gegenstand Zugriff nehmen, so entscheidet gem. Art. 1471 Abs. 2 CC das Los. Ergibt sich ein Saldo zugunsten beider Partner und reicht die Masse nicht zur Befriedigung aller Ausgleichsansprüche aus, so sind diese gem. Art. 1472 Abs. 1 CC verhältnismäßig zu kürzen. Beruht die Unzulänglichkeit der Masse jedoch auf dem Verschulden eines Ehegatten, so hat das Entnahmerecht des anderen gem. Art. 1472 Abs. 2 CC den Vorrang.

[52] Dabei handelt es sich um Bereicherungsansprüche, deren Wertberechnung in Art. 1469 CC geregelt ist, vgl. im Einzelnen Ferid/Sonnenberger, Bd. 3, Rn 4 B 304.
[53] Ausgleichsansprüche zwischen den Eigengütern der Ehegatten dagegen werden gem. Art. 1478 CC erst nach der Teilung abgewickelt.

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