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Belgien / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Volker Hustedt, Gido Schür
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Rz. 134

Art. 42 IPRG regelt die internationale Zuständigkeit wie folgt:

Zitat

Die belgischen Gerichte sind – außer in den durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen – zuständig für alle Anträge bezüglich der Eheschließung und ihrer Folgen, des ehelichen Güterstands, der Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett, wenn

1. bei einem gemeinsamen Antrag: einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Antragstellung in Belgien hat,
2. der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute sich weniger als zwölf Monate vor Antragstellung in Belgien befand,
3. der klagende Ehegatte bei Antragstellung seit wenigstens zwölf Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien hatte oder
4. die Eheleute bei Antragstellung Belgier sind.
 

Rz. 135

Außerdem sind belgische Gerichte gem. Art. 43 IPRG zuständig für Anträge

▪ zwecks Umwandlung einer Trennung von Tisch und Bett, die durch ein belgisches Gerichtsurteil entschieden wurde, in eine Scheidung;[179]
▪ zwecks Revision eines belgischen Gerichtsurteils in Bezug auf eine Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett.
 

Rz. 136

Vorrangig ist die EheVO 2003 zu beachten.

[179] Obwohl diese Bestimmung noch in Kraft ist, findet sie keine praktische Anwendung mehr, da dieses Verfahren aus dem belgischen Gerichtsgesetzbuch gestrichen wurde.

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