Rz. 50

Gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

 

Rz. 51

Das Übernahmerecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeübt wird. Die Erklärung ist selbst dann nicht formbedürftig, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des zu übernehmenden Gegenstandes selbst formbedürftig wäre.[1] Die Übernahmeerklärung ist nach deren Zugang nicht einseitig widerruflich. Die Übernahme kann so lange verlangt werden, wie sich der entsprechende Gegenstand im Gesamtgut befindet und die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen ist. Die Übernahmeerklärung selbst bewirkt zunächst, dass der Erklärungsempfänger zur Übertragung des Gegenstandes aus dem Gesamtgut verpflichtet wird und im Gegenzug der Erklärende zum Wertersatz verpflichtet wird. Die dingliche Rechtsänderung muss daneben gesondert herbeigeführt werden.

 

Rz. 52

Gegenstand des Übernahmerechts sind zunächst Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wobei das Gesetz selbst in § 1477 Abs. 1 Satz 1 BGB beispielhaft hierfür Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte nennt. Bei der Bestimmung, ob es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt, kommt es in erster Linie auf die Zweckbestimmung und weniger auf den tatsächlichen Gebrauch an. Weiterhin können nach § 1477 Abs. 1 Satz 2 BGB alle während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, Vermächtnis, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung bzw. Ausstattung erworbenen Gegenstände herausverlangt werden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu § 1374 Abs. 2 BGB verwiesen werden.

 

Rz. 53

Übt ein Ehegatte das Übernahmerecht aus, ist dieser zum Wertersatz verpflichtet. Der Wert ist im Zweifel durch Sachverständige zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf den Wert zum Zeitpunkt der Übernahme, bei Grundstücken auf den Tag der Grundbuchumschreibung[2], wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Der leistende Wertersatz hat nicht zwingend durch Zahlung zu erfolgen, es kann auch eine Verrechnung mit dem Anteil des Ehegatten am Überschuss vorgenommen werden, der sich nach Hinzurechnung des zu leistenden Wertersatzes ergibt.[3]

[1] OLG München, Beschluss v. 28.1.1988, 16 WF 516/88, FamRZ 1988, 1275.
[3] BGH, Urteil v. 8.6.1988, IV b ZR 18/87, FamRZ 1988, 926.

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