Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsleistung bei Übernahme eines Grundstücks im Rahmen der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wegen des Wertersatzes, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gem. § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu.

2. Kann das Zurückbehaltungsrecht bei vorzeitiger Geltendmachung des Übernahmerechts deshalb nicht ausgeübt werden, weil der Wert des Gesamtgutes und damit der Umfang des zu verteilenden Überschusses umstritten und ungeklärt ist, verbleibt es bei einer Sicherheitsleistung des übernehmenden Ehegatten nach § 273 Abs. 3 BGB, und zwar in Höhe des hälftigen Wertes des übernommenen Gegenstandes.

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 23.12.2003; Aktenzeichen 1 F 1247/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.01.2007; Aktenzeichen XII ZR 131/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Kaiserslautern vom 23.12.2003 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, seinen Gesamthandseigentumsanteil an dem Grundstück ... straße ..., S. (Grundbuch von S., Bl. ... Flurstück-Nr. .../1, Hof- und Gebäudefläche zu 437 qm), an die Klägerin zu alleinigem Eigentum aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 79.000 Euro zur Sicherung eines eventuellen Anteils des Beklagten am Überschuss des Gesamtguts der Parteien, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.

2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn und soweit nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision beider Parteien gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 28.7.1961 die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Oktober 1989 voneinander getrennt. Mit Urteil des AG - FamG - Kaiserslautern vom 21.3.1997 ist die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden.

Mit notariellem Vertrag vom 6.10.1964 des Notars H. in Kaiserslautern - UR Nr. .../64 haben die Eltern der Klägerin dieser ausstattungsweise und zur Anrechnung auf das künftige elterliche Erb- und Pflichtteilsrecht das im Urteilstenor genannte Grundstück übertragen (nach mittlerweile durchgeführter Flurbereinigung hat das Grundstück die jetzige Flurstück-Nummer). Das Grundstück wurde in der Folgezeit mit einem Haus bebaut, das die Klägerin und der Sohn der Parteien bewohnen.

Mit notariellem Vertrag vom 21.5.1965 des Notars H. in Kaiserslautern - UR Nr. .../65 - vereinbarten die Parteien Gütergemeinschaft. Unter anderem ist in dem notariellen Vertrag bestimmt:

"Im Falle einer Auseinandersetzung des Gesamtgutes gebührt der nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibende Überschuss den Ehegatten zu gleichen Teilen; jeder Ehegatte kann dabei gegen Ersatz des Wertes alle ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen, wie Kleider, Schmuck und Arbeitsgeräte, sowie diejenigen Gegenstände übernehmen, die er in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat (§§ 1476, 1477)."

Die Gütergemeinschaft der Parteien ist noch nicht auseinander gesetzt. Die Klägerin begehrt die Übernahme des im Urteilstenor genannten Grundstücks. Dessen Umsetzung in Geld bedarf es nicht, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seinen Gesamthandseigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von S. Bl. ..., Flur-St. Nr. .../1, Hof- Gebäudefläche, ... straße, 437 qm, an sie zu alleinigem Eigentum aufzulassen und ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

Der Beklagte hat sich auf einen ihm zustehenden Anspruch auf Wertersatz betreffend seinen Gesamthandseigentumsanteil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück berufen und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 23.12.2003 hat das AG - FamG - Kaiserslautern den Beklagten antragsgemäß verurteilt, seinen Gesamthandseigentumsanteil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an die Klägerin zu alleinigem Eigentum aufzulassen und deren Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich des Wertersatzes für den Gesamthandseigentumsanteil oder aber den ...

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