Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 1 Risiken für das Familie... / C. Risiken durch Pflichtteilsansprüche

Rz. 26 Sollen oder können nicht alle Familienmitglieder bei der Erbfolge mindestens in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils berücksichtigt werden, so stellen die dann möglicherweise entstehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu unterschätzende Risiken für das Familienvermögen dar. Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten sind sofort fällig und...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / aa) Zusammenspiel von Schenkungen, ehebezogenen Zuwendungen und Zugewinnausgleich

Rz. 73 Große Probleme bereiten die meist unbewusst vorgenommenen Vermögenszuwendungen zwischen Ehegatten.[43] Zu solchen Zuwendungen kann es z.B. kommen, wenn ein Ehegatte alleine Zins- und Tilgung für die Entschuldung einer gemeinsam erworbenen Immobilie leistet. Bei der 1. Abwandlung hätte M daher die Zuwendung i.H.v. 1.500.000 EUR als Schenkung versteuern müssen. Rz. 74 So...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / V. Regelungen zum nachehelichen Unterhalt

Rz. 36 In vorsorgenden Eheverträgen sind Regelungen, die den nachehelichen Unterhalt einschränken, extrem kritisch, da sie in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Sie sollten daher in den Fällen, in denen bereits weitere Bereiche umfangreich einschränkend geregelt wurden, möglichst ganz vermieden werden, um im Rahmen der Gesamtschau nicht den Vorwurf der Si...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Notarkosten

Rz. 100 Der Geschäftswert für die Änderung des Güterstandes ermittelt sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung. Für die Ermittlung des Geschäftswertes sowie eventuell enthaltene Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich (Verzichte, Regelungen über die Höh...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / a) Zulässigkeit von Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln

Rz. 151 Soweit ersichtlich wird aktuell (noch) nicht ernsthaft vertreten, dass Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die von Gesellschaftern zum Schutz des Gesellschafts- bzw. Familienvermögens den Abschluss von Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträgen verlangen, unwirksam sind. Aufgrund der aktuellen Tendenz der Rechtsprechung zur zunehmen...mehr

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Grunderwerbsteuer: Rechtstr... / 1 Rechtsträger

Rechtsübergang erforderlich Im Grunderwerbsteuerrecht spielt der Begriff des Rechtsträgers eine entscheidende Rolle. Nur wenn ein Grundstück von einer Rechtsperson auf eine andere übergeht, d. h. ein Wechsel des Rechtsträgers stattfindet, kann Grunderwerbsteuer entstehen. Wer ist Rechtsträger? Grunderwerbsteuerliche Rechtsträger sind natürliche Personen, Gesamthandsgemeinschaften...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.1 Erwerb mit geringer Besteuerungsgrundlage (§ 3 Nr. 1 GrEStG)

2.500 EUR steuerfrei Steuerfrei ist der Erwerb eines Grundstücks[1], wenn die Bemessungsgrundlage[2] 2.500 EUR nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Praxis-Beispiel Geringe Besteuerungsgrundlage A erwirbt von B ein Grundstück für 1.500 EUR und ein weiteres für 2.500 EUR. Lösung Bildet jedes Grundstück eine wirtschaftliche Einheit, so sin...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.5 Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern und früheren Ehegatten/Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4-5a GrEStG)

Steuerfrei sind alle Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand und die Höhe der Besteuerungsgrundlage. Für Erwerbe, die nach dem 31.7.2001 verwirklicht worden sind, gilt dies auch für eingetragene Lebenspartner.[1] Dagegen sind Erwerbe zwischen Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht begünstigt.[2] Ist die Ehe durch Scheidung be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintritt in den Güterstand.

Rn 7 Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Eintritt in den Güterstand, also zB der Tag der Eheschließung (§ 1310) oder des Wirksamwerdens des vertraglich begründeten Güterstandes. Ist die Ehe vor dem 3.10.90 in der DDR geschlossen worden und haben die Eheleute nichts anderes bestimmt, leben sie seit diesem Tag in der Zugewinngemeinschaft (wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 25 EuGüVO – Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zum Güterstand.

Rn 16 Der Güterstand hat maßgeblich Einfluss auf die quotenmäßige Beteiligung des Ehegatten am Nachlass. Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der Zugewinn nach III erbrechtlich pauschal um 1/4; bei der Gütertrennung wird durch IV gewährleistet, dass der überlebende Elternteil keinen geringeren Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Die Gütergemeinschaft und der deutsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1604 BGB – Einfluss des Güterstands.

Gesetzestext 1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht (lit c).

Rn 14 Lit c behandelt Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht. Über das Vorliegen eines eheähnlichen Güterstandes entscheidet die lex fori (Erw 8 S 2). Schuldverhältnisse aus Erbrecht meint solche aus gesetzlicher Erbfolge im Gegensatz zur gewillkürten Rechtsnachfolge (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 530). Auch diese Bereiche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Erwägungsgründe EuGüVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ende des gesetzlichen Güterstandes im Schwebezustand.

Rn 3 Stirbt der Ehegatte, dessen Zustimmung benötigt wurde, während des Schwebezustandes, wird der geschlossene Vertrag wirksam, weil eine Bindung iSv § 1365 nicht mehr besteht (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). Stirbt der andere Ehegatte, bleibt es auch dann bei der schwebenden Unwirksamkeit, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe des anderen ist (Karlsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eintritt der Gütertrennung.

Rn 3 Gütertrennung tritt in folgenden Fällen ein:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (I).

Rn 16 Ein Ehevertrag iSv I liegt dann vor, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand einvernehmlich aufheben, für eine noch zu schließende Ehe ausschließen (Schlesw FamRZ 04, 808) oder für die existierende ändern, sei es auch nur in Bezug auf einen einzelnen Gegenstand (BGH NJW 78, 1923 [BGH 28.06.1978 - IV ARZ 47/78]). Aufgehoben wird der gesetzliche Güterstand durch V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1519 BGB – Vereinbarung durch Ehevertrag.

Gesetzestext 1Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl – Zugewinngemeinschaft. 2 § 1368 gilt entsprechend. 3 § 1412 ist nicht anzuwenden. Rn 1 Das BGB kennt die Wahlgüter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht.

Rn 1 Die Norm beinhaltet im Interesse der Rechtsklarheit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dahin, dass die Eheleute durch Verweisung nur einen der im BGB genannten Güterstände vereinbaren dürfen. Das sind außer dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518) und die Gütertrennung sowie der deutsch-französische Wahlgüterstand (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm erwähnt die Gütertrennung nur und gestaltet sie als Auffangtatbestand, ohne Wesen und Inhalt der Gütertrennung zu regeln. Wird umgekehrt die Gütertrennung aufgehoben, gilt die Zugewinngemeinschaft (Staud/Thiele vor § 1414 Rz 25). Rn 2 Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, dass sich die Eheleute vermögensmäßig wie Unverheiratete ggü stehen. Die Ehegatten hab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten das für den ehelichen Güterstand maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis haben müssen. (2) Es wird davon ausgegangen, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Definitionen.

Rn 2 ›Ehelicher Güterstand‹ ist verordnungsautonom auszulegen (Erw 18). Der Begriff umfasst sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten u in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten (I lit a). Erfasst werden nicht nur gegenstandsbezogene Regelungen, sondern auch allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen (Heiderh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beendigung durch Ehevertrag.

Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414 1), nicht etwa der gesetzliche Güt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1564), bei vorzeitigem Zugewinnausgleich (§ 1388) oder mit der wirksamen Vereinbarung eines anderen oder Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes (§§ 1408 I, 1414). Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe wird d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wesen der Gütertrennung.

Rn 5 Bei Gütertrennung fehlen güterrechtliche Bindungen und Beziehungen der Eheleute zueinander. Ihre Vermögen bleiben voneinander getrennt, was aber die Bildung von Gemeinschaftsvermögen (Bruchteilsgemeinschaften, Gesellschaften) nicht ausschließt. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff gelten nicht. Es gibt nach Beendigung der Ehe durch Scheidung keinen Ausgleichsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung (Abs 3).

Rn 10 Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da durch Eheverträge die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse der Ehegatten, ihre Haftung für Verbindlichkeiten und sogar die dingliche Zuordnung von Vermögensgegenständen berührt sein können, können sie Auswirkungen auch auf das Außenverhältnis zu Dritten haben, weshalb es des Schutzes dieser Dritten bedarf. § 1412 regelt daher, dass Einwendungen gg Dritte, die auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall einer Scheidung im Verbund mit Folgesachen erst m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheitern einer Ehe.

Rn 34 Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1387 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung.

Gesetzestext In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind. Rn 1 Die Norm beinhaltet eine parallele Regelung zu § 1384 für den Fall eines Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Sp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Anfangsvermögen stellt nur eine Rechengröße dar und ist dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Stichtag des Eintritts in den Güterstand gehört. Durch II wird sichergestellt, dass bestimmte, mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang stehende Vermögensbestandteile außer Betracht bleiben. Wegen der Wertermittlung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kenntnis vom Ehevertrag.

Rn 5 Es wird auf die Kenntnis bzw die grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten von dem Vorhandensein eines Ehevertrages abgestellt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Dritten der genaue Inhalt des Ehevertrages oder der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand bekannt ist. Eine Kenntnis von dem Vorhandensein eines Ehevertrages ist bereits anzunehmen, wenn die güterrechtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verweisung auf geltendes ausländisches Recht.

Rn 5 Auch die Vereinbarung eines einem ausländischen Recht bekannten Güterstandes durch Verweisung auf dieses Recht ist nicht zulässig. Das gilt allerdings dann nicht, wenn deutsches Recht gar nicht anwendbar ist. Außerdem ergeben sich Besonderheiten aus dem Kollisionsrecht des Art 15 II Nr 2 EGBGB. Danach kann auf ein ausländisches Recht verwiesen werden, wenn auch nur eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Der Fristsetzungsbeschluss ist beiden Ehegatten vAw zuzustellen. Eines Antrages bedarf es nicht, weil das Nachlassgericht den Güterstand vAw zu beachten, zu ermitteln hat. Rn 8 Das Inventar kann von beiden Ehegatten getrennt oder gemeinsam errichtet werden. Der erbende Ehegatte haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem auch der a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kenntnis (Abs 2).

Rn 2 In zwei Fällen wird unwiderleglich davon ausgegangen, dass der Dritte Kenntnis von dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht hat, nämlich, wenn es sich um eines von mehreren bestimmtes Rechten handelt (II lit a) oder die Anforderungen an die Publizität oder Registrierung des ehelichen Güterstands eingehalten wurden (II lit b). Letztere Alternative ist lex spe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anfangsvermögen (Abs 1).

Rn 4 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anfangsvermögens ist der des Eintritts in den Güterstand, vgl § 1374 Rn 7. Stichtag für die Bewertung des gem § 1374 II privilegierten Erwerbs ist derjenige Zeitpunkt, in dem der Erwerbstatbestand vollendet worden ist, weshalb der Wert einer dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Schenkung nicht dadurch gemindert wird, dass sp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 5 Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren. Ist ein Steuererstattungsanspruch, zB bei Eheschließung kurz vor dem Jahresende, beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (BGH FamRZ 22, 425). Zum Stichtag vorhand...mehr