Rz. 18

Praktische Bedeutung erlangt § 1365 BGB immer wieder im Rahmen von Teilungsversteigerungen. Für den Antrag eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten auf Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG ist nämlich in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn der Anteil des antragstellenden Ehegatten im Wesentlichen sein ganzes Vermögen ausmacht. Zwar ist § 1365 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt. Jedoch ist der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist.

 
Hinweis

Zur Teilungsversteigerung der ehelichen Immobilie hat der BGH[1] entschieden, dass der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung es nicht gebieten, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.

Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.

 

Rz. 19

Ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Zustimmung kann insbesondere auch im Falle der beantragten Teilungsversteigerung vorliegen, wenn das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und bei Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme eine Gefährdung eines etwa bestehenden Ausgleichsanspruchs nicht ausgeschlossen werden kann.[2]

 

Rz. 20

Die fehlende Zustimmung ist durch den übergangenen Ehegatten prozessual im Wege der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend zu machen. Kraft Sachzusammenhangs ist die Drittwiderspruchsklage beim Familiengericht anhängig zu machen.[3] Eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO kommt daneben dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB unstreitig vorliegen.[4]

 

Empfehlung:

§ 1365 BGB erlangt insbesondere bei Unternehmerehen Bedeutung, weil dann beispielsweise Verfügungen über das Unternehmen oder Gesellschaftsanteile relevant werden können. Aus diesem Grunde wird in entsprechenden Fällen daran zu denken sein, die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB ehevertraglich auszuschließen.[5]

[1] BGH, Beschluss v. 16.11.2022, XII ZB 100/22.
[3] OLG München, Beschluss v. 4.8.1999, 3 W 2133/99, FamRZ 2000, 365.
[4] OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.9.1998, 14 W 76/98, FamRZ 1999, 524.
[5] Vgl. Rn. 343.

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