Rz. 37

Die Auskunft zum Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen ist durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses gemäß § 260 BGB über den Bestand des Vermögens zum jeweiligen Stichtag zu erteilen, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind.[1] Die Auskunft muss nicht von dem Auskunftspflichtigen eigenhändig unterzeichnet sein, sondern kann auch durch dessen Rechtsanwalt als Boten an den anderen Ehegatten übermittelt werden, solange erkennbar ist, dass die Auskunft eine Wissenserklärung des Auskunftspflichtigen ist.[2] Die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, ist nicht erforderlich.

 

Rz. 38

Es ist umstritten, ob der Berechtigte verlangen kann, dass die Auskunft in einer Urkunde erteilt wird. Es existiert Rechtsprechung, wonach die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze nicht als ausreichend angesehen wird.[3]

Eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen.[4]

Aus diesem Grund, nicht zuletzt aber auch im Sinne der allseitigen Arbeitserleichterung, ist es vorzuziehen, die Auskunft in einem Schriftstück zusammenzufassen. Zudem kann dann auch dieses Schriftstück Gegenstand der Versicherung an Eides statt über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft sein.

[1] Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 6.3.1997, 10 WF 3/97, FamRZ 1998, 174.
[4] OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2018, 9 UF 179/18.

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