Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Auskunfts- und Beleganspruchs durch Erfüllung

 

Normenkette

BGB § 1379 Abs. 1 S. 2, § 260

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 16.11.2009; Aktenzeichen 156 F 14507/02)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 16.11.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 21.12.2005 reichte seine Verfahrensbevollmächtigte bei Gericht eine von ihrem Mandanten gefertigte und mit Belegen versehene Aufstellungen vom 16.12.2005 über sein Anfangs- und Endvermögen ein. Die Antragstellerin bewertet die Vermögensangaben als "lückenhaft und teils fragwürdig" und hat Widerklage auf Auskunft erhoben. Mit Teilurteil vom 30.5.2007 hat das AG Tempelhof-Kreuzberg den Antragsgegner zur ergänzenden Auskunft über die Kontostände zum Stichtag (Endvermögen) auf vier bestimmten Konten verurteilt und ihm auferlegt, die Angaben zu belegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es zum Streit, ob die vom Antragsgegner erteilten Auskünfte ausreichen. Die Antragstellerin hat Klage auf Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners insgesamt erhoben und verlangt, er solle die zu fertigenden Aufstellungen unterschreiben und Belege über seine Angaben vorlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner unter Abweisung der Klage im Übrigen durch Teilurteil vom 16.11.2009 verurteilt, Auskunft über sein Anfangsvermögen zu erteilen. Die Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.11.2009 zugestellt worden. Die Berufung ist am 21.12. (Montag) bei Gericht eingegangen und am 18.1.2010 begründet worden.

Beide Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, das Teilurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 16.11.2009 abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen

1. Die Auskunft des Ehemannes zu seinem Anfangsvermögen am 9.7.1984 ist zu unterzeichnen und zu belegen durch Konto-/Depotauszüge, Bankbestätigungen- jeweils zum Stichtag

2. Der Ehemann hat Auskunft zu erteilen über den Stand seines Endvermögens zum 1.2.2003 durch ein detailliertes, geordnetes uns systematisches sowie von ihm unterzeichnetes Verzeichnis aller Aktiva und Passiva unter Angabe von genauen Daten (z.B. Kontonummern), wobei alle bestehenden Konten sowie bekannten Konten (Giro- und Sparkonten D. bank AG Nummern ..., ..., ...; Sparbuch und Depotkonten Kreissparkasse ... Nummern ..., ..., ..., Sparbuch ... Bank AG & Co. KG Nummer ...; ...Bank beziehungsweise ... AG & Co. KG Nummer ...; Konto beziehungsweise Depot ... bank, Bundesschuldenverwaltung ... von der Höhe Nummer ..., Bausparkonto ... Nummer ...; Bausparkasse ... AG Nummern ..., ..., ...; B. eG Nummer ..., ... bank, ... bank Nummer ...) aufzuführen sind. Soweit keine Guthaben zum vorstehenden Zeitpunkt bestanden, ist dieses zu erklären.

3. Die zu Ziff. 2. erfolgte Auskunft zum Endvermögen ist zu belegen z.B. durch Konto-/Depotauszüge, Bankbestätigungen - jeweils zum Stichtag am 1.2.2003 -, Darlehensverträge (I.T. vom 31.10.1997, P.D. vom 19.10.2002, G.O. vom 17.1.2003).

4. Der Ehemann wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner erteilten Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen an Eides Statt zu versichern.

Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Auskunft über sein Anfangsvermögen - die zu erteilen ihn das Familiengericht verurteilt hat - zu unterzeichnen und zu belegen (a). Ebenso wenig kann die Antragstellerin von ihm verlangen, dass er Auskunft über sein Endvermögen erteilt, diese Auskunft unterschreibt und belegt (b). Keinen Erfolg hat die Antragstellerin schließlich derzeit mit ihrem Begehren, der Antragsgegner solle die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern (c).

(Zu a) Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg verlangen, dass der Antragsgegner das von ihm vorzulegende Verzeichnis über den Bestand seines Anfangsvermögens unterschreibt. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Bestimmung erlassen, nach der eine im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte Auskunft eigenhändig zu unterzeichnen ist. Aus der Verweisung von § 1379 auf § 260 BGB ergibt sich lediglich, dass der zur Auskunft Verpflichtete das Bestandsverzeichnis "vorzulegen" hat. Vorgelegt werden kann eine Erklärung, die verkörpert ist, sich also nicht beispielsweise in einer mündlichen oder elektronischen Mitteilung erschöpft. Der Akt des Vorlegens setzt hingegen keine Unterschrift voraus (vergleiche zum Ganzen: BGH, Urt. v. 28.11.2007 - XII ZB 225/05 -, zitiert nach juris).

Auch aus Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses ergibt sich kein Unterschriftserfordernis. Die A...

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