Rz. 1

Treffen die Ehegatten keine anderweitige ehevertragliche Regelung, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies trifft gemäß § 6 LPartG auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu, die bis zum 1.10.2017 begründet werden konnte. Sofern also im Folgenden von "Ehegatten" die Rede ist, sind damit auch die Lebenspartner gemeint.

Der Sinn des Zugewinnausgleichs besteht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen; denn die auf Lebenszeit angelegte Ehe verbindet die Ehegatten in einer von Gleichberechtigung geprägten partnerschaftlichen Gemeinschaft, die gegenseitige Verpflichtungen auch in vermögensrechtlicher Hinsicht schafft.[1]

[1] BT-Drucksache 16/10798, S. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge