Rz. 61

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 342 ff. FamFG ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft vorgesehen, für welches nach § 3 Nr. 2c RPflG der Rechtspfleger zuständig ist. Antragsberechtigt für ein solches Verfahren sind für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung beide Ehegatten. Der Antrag kann formlos gestellt werden; nach § 363 Abs. 3 FamFG sollen aber die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

 

Empfehlung:

Der Antrag könnte wie folgt formuliert werden:

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

nach §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 363 ff. FamFG die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft zwischen den Beteiligten zu vermitteln.

Ist das Vermittlungsverfahren erfolgreich, legt das Gericht einen Auseinandersetzungsplan vor, der zu beurkunden ist. Nach dem Wirksamwerden dieses Auseinandersetzungsplans kann daraus gemäß § 371 Abs. 2 FamFG die Zwangsvollstreckung stattfinden.

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