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Die Gütergemeinschaft ist ein Wahlgüterstand und kann ausschließlich durch Ehevertrag begründet werden. Dieses ergibt sich aus § 1415 BGB. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft wird zugleich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1408 ff. BGB. Der Vertrag, mit dem die Gütergemeinschaft begründet oder auch geändert wird, bedarf dementsprechend der notariellen Form gemäß § 1410 BGB. Damit Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet werden, ist wegen § 1412 BGB die Eintragung der Gütergemeinschaft in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) erforderlich.

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