Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 24 Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 17 Wird der Erbvertrag in einer Urkunde mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch nicht ihre Selbstständigkeit. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbst...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Vermögensübertragungen

Rz. 129 Haben die Eheleute Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB vereinbart, werden die beiderseitigen Vermögen ohne Übertragungsakt[133] als ein gemeinschaftliches Vermögen betrachtet (Gesamtgut, § 1416 BGB). Sämtliches Vermögen, abgesehen von Sonder- und Vorbehaltsgütern i.S.d. §§ 1417, 1418 BGB, welches bei Begründung der Gütergemeinschaft mitgebracht wird, wie auch da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. 2Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. (2) Nach der Beendigung der Gemeinscha...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Familienrechtliche Regelungen

Rz. 14 Familienrechtliche Regelungen, insbesondere solche zum Güterstand, sind für den Unternehmer von grundlegender Bedeutung. Selbst das beste Unternehmertestament nützt nichts, wenn das Unternehmen im Falle einer Scheidung Schaden nimmt und die Unternehmensnachfolge dadurch gefährdet ist. Die Notwendigkeit der Vereinbarung von Eheverträgen im unternehmerischen Bereich lie...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 4. Aufnahmebogen

Rz. 14 Es wird empfohlen, bereits vor dem Erstberatungstermin ein Formular zur Erfassung der Mandantendaten zu übermitteln und um Rücksendung vor dem Besprechungstermin zu ersuchen. Das nachfolgende Muster kann zudem als Checkliste im Besprechungstermin dienen.[4] Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.4: Datenblatt zur Mandantenaufnahme Datenblatt ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (2) Rechtswahl

Rz. 208 Nach Art. 22 Abs. 1 EuGüVO haben die Ehegatten die Möglichkeit, das auf den Güterstand anzuwendende Recht zu wählen. (a) Wählbare Rechtsordnungen Rz. 209 Wählbar sind das gewöhnliche Aufenthalts- oder Heimatrecht eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. Nicht wählbar ist im Rahmen des Art. 22 EuGüVO das Recht der lex fori oder das Belegenheitsrecht von...mehr

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§ 1 Vorfragen / D. Checkliste: Ermittlung der Ausgangslage

Rz. 39 1. Personen Motto: Lieber zu viele als zu wenige! 2. Vermögenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Art. 17 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wir...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 4. Steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung an den Ehegatten

Rz. 55 Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371 ff. BGB), steht dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners u.U. eine Zugewinnausgleichsforderung zu, die nach § 5 Abs. 1 ErbStG in der Regel steuerfrei bleibt. Bei der Berechnung dieser tatsächlichen Zugewinnausgleichsforderung ist jedoch zu beachten, dass nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbSt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Wie § 1362 BGB gilt § 739 grds ohne Rücksicht auf den Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner, auch bei Gütertrennung nach § 1414 BGB (Ddorf DGVZ 81, 11; Bambg DGVZ 78, 9), jedoch nicht für das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 1415, 1416 BGB, §§ 740–745). Die Vermutung entfaltet Wirkung bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen nach §§ 808 ff (einschließlich G...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 12 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmend an Bedeutung für geschiedene Ehega...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 § 774 setzt das Vorliegen einer Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff BGB voraus. Wenn ein nicht oder nicht allein verwaltender Ehegatte/Lebenspartner mit Zustimmung des anderen ein Erwerbsgeschäft betreibt, haftet für die Geschäftsverbindlichkeiten das Gesamtgut, §§ 1440 S 2, 1462 S 2 BGB. Gemäß § 741 genügt zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gg den das Erwerbsgeschäft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. (2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Eingetragene Partnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen

Rz. 223 Das Güterrecht eingetragener Partnerschaften und gleichgeschlechtlicher Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen wurden, ohne dass seit diesem Zeitpunkt eine Rechtswahl in Bezug auf den Güterstand erfolgt ist, unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. bzw. qua Verweisung auf diese Vorschrift in Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. für gleichgeschlechtliche Ehen dem Sachre...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 1. Relevanz

Rz. 197 Große Relevanz für das Internationale Erbrecht kommt auch dem Internationalen Ehegüterrecht bzw. demjenigen eingetragener gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebenspartner zu. Dies gilt sowohl für das gesetzliche als auch für das testamentarische Erbrecht. Denn der güterrechtliche Ausgleich ist stets vor dem erbrechtlichen durchzuführen. Je nach Ausgestaltung de...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / F. Checkliste: Vermögensnachfolgeplanung für nichteheliche Lebenspartner

Rz. 83 1. Welche Motivation verfolgt der Mandant bei der Errichtung von Todes wegen? 2. Was ist die Ausgangslage?mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs

Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchsetzbaren Anspruch. Es steht damit nicht i...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod

Rz. 124 Auch in den Fällen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehegatten gehört eine Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.v. § 7 ErbStG und unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 2–6 ErbStG gelten nicht und ehevertragliche Vereinbarungen find...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Geltungsbereich der EuGüVO

Rz. 199 Auf alle seit dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen findet in Deutschland die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands ( EuGüVO) vom 24.6.2016[242] Anwendung (vgl. Art. 70 Abs. 2 UAb...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Vermögensübertragungen in der Zugewinngemeinschaft

aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 1 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii). (2) Sie ist...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anzeigepflichten in Erbfällen

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte [2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn die Nachlassgerichte letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse erteilen (§§ 2353 bis 237...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Verschiedengeschlechtliche Ehen

Rz. 220 Wurde eine verschiedengeschlechtliche Ehe in der Zeit vom 1.9.1986 bis zum 28.1.2019 geschlossen und haben die Ehegatten seit diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl in Bezug auf das Ehegüterstatut vorgenommen, gelangt auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehegatten nicht die EuGüVO zur Anwendung, sondern Art. 15 EGBGB a.F. Diese Vorschrift verweist auf Art. 14 Abs. 1 EGB...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 35 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / F. Muster

Rz. 118 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.24: Allgemeines, Erbeinsetzung, Vorausvermächtnis mit Drittbestimmung, Enterbung Testament Präambelmehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / III. Erbeinsetzung auf den Pflichtteil

Rz. 9 Zu Schwierigkeiten kann in der Praxis die häufig in Laientestamenten enthaltene Formulierung führen, nach der eine bestimmte Person nur ihren Pflichtteil erhalten soll, da es sich hierbei nicht um eine eindeutige Verfügung des Erblassers handelt. Es stellt sich daher in diesen Fällen die Frage, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung auf die Pflichtteilsquote, eine Enterbu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckschenkungen und zweckgerichtete Zuwendungen

Rz. 430 [Autor/Stand] Abstrakt stehen die in § 7 Abs. 4 ErbStG erwähnten Fallgestaltungen dafür, dass alle sog. Zweckschenkungen grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.[2] Hins. bestimmter Zwecke bestätigt dies der Gesetzgeber mit speziellen Steuerbefreiungsnormen (z.B. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 5, 12, 13, 15–18 ErbStG). Allein eine besondere Zweckbestimmung ist daher i.d.R. kein t...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 251 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlossen wird.[3] Du...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / II. Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 51 Die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen muss oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote).[147] Auch aus einem anderen Grund sollte das behinderte Kind auch weiterhin nicht mit einer ...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 8. Muster

Rz. 198 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.35: Wohnungsrechtsvermächtnis – teilweise als Verschaffungsvermächtnis bei nur hälftigem Miteigentum im Nachlass – dingliche Einigung Testament Ich _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige, erric...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Gütergemeinschaft

a) Vermögensübertragungen Rz. 129 Haben die Eheleute Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB vereinbart, werden die beiderseitigen Vermögen ohne Übertragungsakt[133] als ein gemeinschaftliches Vermögen betrachtet (Gesamtgut, § 1416 BGB). Sämtliches Vermögen, abgesehen von Sonder- und Vorbehaltsgütern i.S.d. §§ 1417, 1418 BGB, welches bei Begründung der Gütergemeinschaft mitg...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Zugewinngemeinschaft

a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchse...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten

aa) Zivilrecht Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 2 EuGFVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für grenzüberschreitende Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zol...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Erfüllung des Zugewinns durch Sachwerte – ertragsteuerliche Folgen

Rz. 104 Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht "in Geld", sondern durch die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen, ist dies eine "Leistung an Erfüllungs statt" (§ 364 BGB). Diese Übertragung von Sachwerten an Erfüllungs statt stellt aus ertragsteuerlicher Sicht grundsätzlich einen entgeltlichen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Zivilrecht

Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zugewinns zivilre...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 131 Von der fortgesetzten Gütergemeinschaft spricht man, wenn die Ehegatten gem. § 1483 Abs. 1 BGB durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.[137] Aufgrund der Regelung des § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB wird der Anteil des verstorbenen Ehegatt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Ansprüche aus dem Güterrecht.

Rn 145 Sie sind idR beziffert, so dass keine Besonderheiten gelten. Maßgeblich ist der begehrte Anteil einschl unstr Gegenstände (Ddorf JurBüro 06, 644), auch bei Vergleich (Ddorf FamRZ 07, 572). Bei fehlenden Anhaltspunkten für den Umfang des Zugewinnausgleichs befürwortet Dresden (MDR 09, 634) die Analogie zu § 52 II GKG. Zur str Wertaddition bei Klage und Widerklage vgl §...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Geltungsbereich der EuPartVO

Rz. 213 Auf alle seit dem 29.1.2019 geschlossenen eingetragenen Partnerschaften findet in Deutschland die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften ( EuPartV...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Erbschaftsteuerrecht

Rz. 111 Unabhängig von der zivilrechtlichen Regelung, den Erbteil zum Ausgleich des Zugewinns pauschal zu erhöhen, wird der Zugewinn für Zwecke der Erbschaftsteuer immer nach den §§ 1371 ff. BGB berechnet. Es ist stets der tatsächlich erzielte Zugewinn der Eheleute zu berechnen. Doch auch innerhalb des Erbschaftsteuerrechts ist zwischen der erbrechtlichen Lösung einerseits (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Die Gütergemeinschaft muss (durch Vertrag, Aufhebungsurteil nach §§ 1469, 1470 BGB, Auflösung der Ehe bei Scheidung oder Tod des Ehegatten; Ausn: Fortsetzung nach § 1483 BGB) beendet worden sein. Wird die Gütergemeinschaft nach einer Pfändung aufgehoben, hindert das die weitere Durchführung der Vollstreckung nicht (Kobl Rpfleger 56, 164, 165; restriktiver St/J/Münzberg ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vermögensrechtliche Ansprüche (Abs 1 S 1).

Rn 3 Schiedsfähig sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche jeglicher Art. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch dann, wenn er auf Zahlung von Geld oder Leistung geldwerter Gegenstände im weitesten Sinn gerichtet ist. Die Natur des dabei zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses ist ohne Bedeutung (BGHZ 14, 72). Ohne Bedeutung ist ferner die Klageart. Ein vermögensrechtlicher Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 2 EuMVVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›act...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Gehören zum Vermögen des Testators Unternehmensbeteiligungen oder führt er ein (kaufmännisches) Einzelunternehmen, sind bei den Nachfolgeüberlegungen und der Gestaltung der Verfügungen von Todes wegen nicht nur die erbrechtlichen und steuerlichen Vorgaben, sondern auch handels- und gesellschaftsrechtliche Regelungen in den Blick zu nehmen. Die Verfügung von Todes wegen...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 4. Potestativbedingungen

Rz. 62 § 2075 BGB lässt auch Erbeinsetzungen unter sog. Potestativbedingungen zu. Dies sind Bedingungen, bei denen es der Bedachte selbst in der Hand hat, ob sie eintreten oder nicht. Dabei sind allerdings die Grenzen des § 2065 BGB zu beachten: Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten soll od...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / (aa) Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung

Rz. 201 Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuGüVO unterliegt das Ehegüterrecht mangels einer Rechtswahl in erster Linie dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Vorschrift ist mit großer Rechtsunsicherheit behaftet, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung, sondern – ausweislich von Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 2 EuVTVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta jure imperii‹). (2) Diese Verordnung ...mehr