Rz. 12

Erforderlich ist die genaue Bruchteilsangabe auch dann, wenn das Gesetz Berechnungsregeln aufstellt, oder wenn eine gesetzliche Vermutung zur Höhe der Bruchteile besteht (so bei Art. 234 § 4a Abs. 1, 3 EGBGB bei Ehegatten im Beitrittsgebiet, die in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergeleitet wurden). Empfehlenswert ist die Angabe in Ziffern; jedoch genügt auch die Angabe "zu gleichen Teilen" (vgl. § 9 GBV Rdn 2). Jede Änderung des Anteilsverhältnisses ist im Grundbuch einzutragen, sie wird insbesondere als Änderung von Eigentumsanteilen wegen § 873 BGB überhaupt erst mit Eintragung wirksam.

 

Rz. 13

Besonderheiten ergeben sich bei der Eintragung von Erbteilserwerbern:[29] Diese erwerben nach § 2033 Abs. 1 BGB den Erbteil eines Miterben und treten an dessen Stelle in die Erbengemeinschaft ein. Da diese eine Gesamthandsgemeinschaft ist, ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, zu welchem die Erwerber an dem Erbteil beteiligt sind, nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Die Grundbucheintragung ist im Übrigen stets Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO, denn Gegenstand der Verfügung ist der Erbteil, selbst wenn der Nachlass nur noch aus dem Grundbesitz besteht.[30]

[29] BayObLG BayObLGZ 1967, 405; BayObLG Rpfleger 1981, 21; BayObLG Rpfleger 1991, 315; OLG Köln Rpfleger 1974, 109 (keine Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses!); a.A. LG Dresden Rpfleger 1996, 243. Ausf.: Meikel/Böhringer, § 47 Rn 72–76. Ausf. dazu: Haegele, Rpfleger 1968, 173.
[30] BayObLG BayObLGZ 1967, 408 = Rpfleger 1968, 188 m. Anm. Haegele; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 962.

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