Rz. 2

Sind Eheleute Inhaber eines Nutzungsrechts, Gebäudeeigentümer oder Besitzberechtigte, so steht ihnen das Recht, sofern sie vor dem Beitritt im Güterstand der ehelichen Vermögensgemeinschaft lebten und nicht gem. Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB optiert haben, nunmehr in Bruchteilsberechtigung zu je ½ zu (Art. 234 § 4a Abs. 1 EGBGB). Eheleute oder deren Erben können auf dem in Satz 1 angesprochenen, § 14 GBBerG entsprechenden Wege durch formlose Erklärung (Versicherung) dartun, dass sie nicht optiert haben.

 

Rz. 3

Ist bereits eine Eintragung ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses geschehen, so kann unter Berufung auf die Vermutung des Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB die Ergänzung der Eintragung beantragt werden.

 

Rz. 4

Da § 14 GBBerG auch hier anzuwenden ist, kann das Grundbuchamt, wenn ein Antrag nach S. 3 nicht gestellt wird, das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO betreiben.

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