Rz. 293
Gesetzlicher Güterstand ist die allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 1:93 ff. B.W. Das Gesamtgut umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, Art. 1:94 B.W.[895] Für Eigentum, welches aufgrund letztwilliger Verfügung oder Schenkung erworben wird, gilt dies aber nicht, wenn der Testator oder Schenker bestimmt hat, dass das Eigentum nicht Teil der Gemeinschaft werden soll.[896] Im Übrigen fällt grundsätzlich ein Gegenstand, den ein Ehegatte erwirbt, in das Gemeinschaftsgut.[897] Die Gütergemeinschaft führt aber wohl nicht zu Gesamthandseigentum, sondern nur zu einem besonderen Miteigentum mit starken Bindungen, das dem Begriff des Gesamthandsvermögens stark angenähert ist.[898] Eine Eintragung der Eheleute im Grundbuch in Bruchteilseigentum scheidet aus, und zwar auch, weil die allgemeine Gütergemeinschaft vor Auflösung der Gemeinschaft keine Anteile kennt.[899] Die deutschen Gerichte tragen daher in entsprechenden Fällen die Eheleute "in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts" ein.[900] Dies wird in der Literatur als bedenklich angesehen, wenn nur ein Ehegatte das Grundstück erworben oder in die Ehe eingebracht hat.[901] Art. 1:97 B.W. bestimmt nämlich, dass ein Gegenstand der Gütergemeinschaft von dem Ehegatten allein verwaltet wird, von dessen Seite er in die Gemeinschaft gefallen ist.[902] Die damit verbundene alleinige Verfügungsbefugnis des jeweiligen Ehegatten kann aus dem Grundbuch bei Eintragung in Gütergemeinschaft aber nicht mehr entnommen werden.[903] Im niederländischen Grundbuch besteht wohl die Möglichkeit, dass der Erwerbende als Eigentümer eingetragen und vermerkt wird, mit wem er verheiratet ist und in welchem Güterstand er lebt.[904]
Rz. 294
Eheverträge sind nach Eheschließung nur beschränkt möglich.[905] Inhaltlich stehen als Wahlgüterstände insbesondere die Gütergemeinschaft von Früchten und Einkünften, die Gewinn- und Verlustgemeinschaft, die Zugewinngemeinschaft wie auch die Gütertrennung zur Verfügung.[906]
Rz. 295
Unabhängig vom Güterstand setzen insbesondere Verfügungen über die Ehewohnung und Schenkungen, die den gewöhnlichen Rahmen überschreiten, die Zustimmung beider Eheleute voraus, Art. 1:88 B.W.[907]
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