Rz. 293

Gesetzlicher Güterstand ist die allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 1:93 ff. B.W. Das Gesamtgut umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, Art. 1:94 B.W.[895] Für Eigentum, welches aufgrund letztwilliger Verfügung oder Schenkung erworben wird, gilt dies aber nicht, wenn der Testator oder Schenker bestimmt hat, dass das Eigentum nicht Teil der Gemeinschaft werden soll.[896] Im Übrigen fällt grundsätzlich ein Gegenstand, den ein Ehegatte erwirbt, in das Gemeinschaftsgut.[897] Die Gütergemeinschaft führt aber wohl nicht zu Gesamthandseigentum, sondern nur zu einem besonderen Miteigentum mit starken Bindungen, das dem Begriff des Gesamthandsvermögens stark angenähert ist.[898] Eine Eintragung der Eheleute im Grundbuch in Bruchteilseigentum scheidet aus, und zwar auch, weil die allgemeine Gütergemeinschaft vor Auflösung der Gemeinschaft keine Anteile kennt.[899] Die deutschen Gerichte tragen daher in entsprechenden Fällen die Eheleute "in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts" ein.[900] Dies wird in der Literatur als bedenklich angesehen, wenn nur ein Ehegatte das Grundstück erworben oder in die Ehe eingebracht hat.[901] Art. 1:97 B.W. bestimmt nämlich, dass ein Gegenstand der Gütergemeinschaft von dem Ehegatten allein verwaltet wird, von dessen Seite er in die Gemeinschaft gefallen ist.[902] Die damit verbundene alleinige Verfügungsbefugnis des jeweiligen Ehegatten kann aus dem Grundbuch bei Eintragung in Gütergemeinschaft aber nicht mehr entnommen werden.[903] Im niederländischen Grundbuch besteht wohl die Möglichkeit, dass der Erwerbende als Eigentümer eingetragen und vermerkt wird, mit wem er verheiratet ist und in welchem Güterstand er lebt.[904]

 

Rz. 294

Eheverträge sind nach Eheschließung nur beschränkt möglich.[905] Inhaltlich stehen als Wahlgüterstände insbesondere die Gütergemeinschaft von Früchten und Einkünften, die Gewinn- und Verlustgemeinschaft, die Zugewinngemeinschaft wie auch die Gütertrennung zur Verfügung.[906]

 

Rz. 295

Unabhängig vom Güterstand setzen insbesondere Verfügungen über die Ehewohnung und Schenkungen, die den gewöhnlichen Rahmen überschreiten, die Zustimmung beider Eheleute voraus, Art. 1:88 B.W.[907]

[895] Schotten/Schmellenkamp/Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 412; Döbereiner, MittBayNot 2001, 264, 266.
[896] Van Mourik/Schols/Schmellenkamp/Tomlow/Weber, Deutsch-niederländischer Rechtsverkehr in der Notariatspraxis, 1997, S. 34; Döbereiner, MittBayNot 2001, 264, 266.
[897] Van Mourik/Schols/Schmellenkamp/Tomlow/Weber, Deutsch-niederländischer Rechtsverkehr in der Notariatspraxis, 1997, S. 34.
[898] Schotten/Schmellenkamp/Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 412; Bergmann/Ferid/Henrich/Weber, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Niederlande, S. 44 Fn 156; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412.
[899] Vgl. OLG München NJW-RR 2009, 806; OLG Schleswig FamRZ 2010, 377; Van Mourik/Schols/Schmellenkamp/Tomlow/Weber, Deutsch-niederländischer Rechtsverkehr in der Notariatspraxis, 1997, S. 33.
[900] Vgl. OLG Düsseldorf MittBayNot 2000, 125; OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412; Döbereiner, MittBayNot 2001, 264, 266 Fn 23 schlägt vor: "im gesetzlichen Güterstand des niederländischen Rechts".
[901] Vgl. Süß, Rpfleger 2003, 53, 60.
[902] DNotI (Hrsg.), Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, S. 293; Sielemann, MittRhNotK 1971, 1, 3, 18 ff.
[903] Süß, Rpfleger 2003, 53, 60.
[904] Vgl. van Mourik/Schols/Schmellenkamp/Tomlow/Weber, Deutsch-niederländischer Rechtsverkehr in der Notariatspraxis, 1997, S. 38: allerdings im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis des Art. 1:88 BW.
[905] Mincke, Einführung in das niederländische Recht, Rn 327; Mauch, BWNotZ 2001, 25, 32.
[906] Ausf.: Mincke, Einführung in das niederländische Recht, Rn 328 ff.
[907] Sielemann, MittRhNotK 1971, 1, 37 ff.

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