Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben, können nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen im deutschen Grundbuch eingetragen werden.

2. Wenn die Auflassung an die Ehegatten als Erwerber ideeller Miteigentumsanteile erfolgt ist, sie sodann aber eine Eintragung als Eigentümer in ihrem gesetzlichen Güterstand vornehmen lassen wollen, genügt ein entsprechender berichtigender Antrag, der nach § 30 GBO formlos möglich ist; es ist nicht erforderlich, die Auflassung dahingehend zu wiederholen, dass das Eigentum auf die Erwerber in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht übergehen soll.

3. Wenn die Ehegatten dagegen als Grundstückseigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen werden wollen, ist dies nur möglich, wenn sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe nach Art. 15 II Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB die Geltung deutschen Rechts wählen.

 

Normenkette

GBO §§ 30, 47; EGBGB Art. 14, 15 II Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 18.05.2009; Aktenzeichen 5 T 62/09)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AG Husum vom 17./25.2.2009 bezeichnete Eintragungshindernis binnen eines Monats mit einem der folgenden Mittel behoben werden kann:

  • Einreichen eines Nachweises darüber, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe die Anwendung deutschen Rechts gewählt haben

    oder

  • Einreichen eines berichtigenden Antrages, wonach die Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht erfolgen soll.

Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von Fresendelf Blatt 25 eingetragenen Grundbesitzes. Durch notariellen Kaufvertrag vom 23.7.2008 (UR-Nr. 64/08 des Notars Sven B. in H.) veräußerte er zum Preis von 118.000 EUR eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks an die Beteiligten zu 2) und 3). Diese sind niederländische Staatsangehörige und wurden laut einem ausdrücklichen Hinweis in der Kaufvertragsurkunde in niederländischer Gütergemeinschaft getraut. Nach § 2 des Grundstückskaufvertrages erwarben die Beteiligten zu 2) und 3) den Kaufgegenstand jeweils zu hälftigem Miteigentum.

Nach Vermessung der verkauften Teilfläche erklärte eine gem. § 10 des Kaufvertrages dazu bevollmächtigte Mitarbeiterin des Notars am 28.10.2008 für die Beteiligten zu 1) bis 3) die Auflassung (UR-Nr. 110/08 des Notars B.). Darin heißt es:

"Meine Vollmachtgeber sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem (folgt Grundstücksbezeichnung) auf die Beteiligten zu 2) und 3), je zur ideellen Hälfte, übergeht. Ich bewillige und beantrage die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch".

Am 30.10.2008 hat der Notar bei dem Grundbuchamt des AG Husum die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2) und 3) - je zur ideellen Hälfte - beantragt.

Mit Schreiben vom 17.2.2008 hat der zuständige Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Notar darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nicht mit dem in der Auflassung angegebenen Berechtigungsverhältnis als Eigentümer eingetragen werden könnten, da sie nach niederländischem Recht im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebten. Dies müsse so im Grundbuch verlautbart werden. In dem Schreiben stellt der Rechtspfleger sodann die Frage, ob die Auflassung dahin berichtigend wiederholt werde, dass das Eigentum auf die Käufer in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aufgelassen werde.

Der beurkundende Notar hat mit Schriftsatz vom 24.2.2009 an der Auffassung festgehalten, dass die Käufer nicht mit dem Beteiligungsverhältnis der Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts, sondern als Bruchteilseigentümer in das Grundbuch einzutragen seien. Durch Zwischenverfügung vom 25.2.2009 hat das Grundbuchamt ggü. dem Notar eine Frist von einem Monat zur Erledigung des Schreibens vom 17.2.2009 gesetzt. Anderenfalls sei mit einer Zurückweisung des Antrages zu rechnen.

Dagegen hat der Notar für die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 12.3.2009 Beschwerde eingelegt. Die künftigen Eigentümer seien nicht mit einem Zusatz über den Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht in das Grundbuch einzutragen, da diese Form der Gemeinschaft keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse habe; eine dingliche Mitberechtigung des anderen Ehegatten realisiere sich erst bei Beendigung der Gemeinschaft. Eine berichtigende Wiederholung der Auflassung sei daher nicht erforderli...

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