Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbucheintragung von Eheleuten, die in einer Allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben

 

Leitsatz (amtlich)

Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand nach niederländischem Recht leben, können ohne Rechtswahl nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen im deutschen Grundbuch eingetragen werden.

 

Normenkette

EGBGB Art. 15; GBO § 47

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist als Wohnungs- und Teileigentümer im Grundbuch eingetragen. Gemäß notarieller Urkunde vom 9.4.2008 verkaufte er seine Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an einem Garagenstellplatz, an die Beteiligten zu 2 und 3. Zugleich einigten sich die Vertragsschließenden über den Eigentumsübergang zu gleichen Bruchteilen (je ½). Die Beteiligten zu 2 und 3 sind, wie in der Urkunde vermerkt ist, Eheleute im gesetzlichen Güterstand nach niederländischem Recht mit Wohnsitz in den Niederlanden. Am 30.5.2008 erklärte der bevollmächtigte Notar die

Eintragungsbewilligung und beantragte namens der Erwerber die Eintragung in das Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 25.8.2008 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass die Eintragung der Erwerber als Miteigentümer zu ½ das Grundbuch unrichtig machen würde. Der Grundbesitz falle in das Gesamtgut. Die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht sei keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Art Gesamthandsgemeinschaft. Zur Beseitigung des Hindernisses sei ein Berichtigungsantrag der Erwerber hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses oder eine Rechtswahlerklärung zugunsten des deutschen Rechts erforderlich. Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschluss vom 16.10.2008 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die namens der Urkundsbeteiligten eingelegte weitere Beschwerde mit dem Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die Erwerber als Miteigentümer zu gleichen Teilen (je ½) einzutragen.

II. Die nach §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15 GBO zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gegenstand im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Entscheidung des LG, mit der die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zurückgewiesen wurde. In diesem Fall ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung der Eintragungsantrag selbst. Auch wenn die weitere Beschwerde begründet wäre, hätte dies nur zur Folge, dass die Zwischenverfügung aufgehoben werden müsste. Über den Eintragungsantrag wäre damit noch nicht entschieden (BayObLGZ 1990, 51/56; OLG Zweibrücken OLGZ 1991, 153).

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung habe in der Sache keinen Erfolg.

Ausländisches Güterrecht könne sich sachenrechtlich beim Erwerb von Grundbesitz auswirken, so dort, wo das ausländische Güterrecht einen der deutschen Gütergemeinschaft vergleichbaren Güterstand festlege. Das Grundbuch werde durch die Eintragung unrichtig, wenn der Ehegatte aufgrund des geltenden Güterrechts nicht Alleineigentum bzw. Ehegatten nicht Bruchteilseigentum erwerben könnte(n). Auflassung und Eigentumserwerb seien zwar auch bei falscher Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses wirksam; die ausländischen Ehegatten würden jedoch nur im Rahmen des ausländischen Güterrechts erwerben. Das Grundbuchamt dürfe nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen, so z.B. durch unrichtige Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft. Jedoch könne die Eintragung nur abgelehnt werden, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von Tatsachen mit Sicherheit feststehe, dass das Grundbuch unrichtig werde; Zweifel genügten nicht. Die Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer oder beider Ehegatten im Bruchteilseigentum dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon habe, dass das Grundbuch im Hinblick auf das geltende Güterrecht unrichtig würde; die bloße Möglichkeit genüge nicht.

Das Grundbuchamt sei zutreffend von der Maßgeblichkeit des gesetzlichen Güterstands nach niederländischem Recht ausgegangen. Es sei zu unterscheiden zwischen der Eintragungsfähigkeit des ausländischen Güterstands und der Möglichkeit, ein davon abweichendes Gemeinschaftsverhältnis eintragen zu lassen.

International-privatrechtlich sei auch für das Grundvermögen im Inland der Güterstand nach niederländischem Recht maßgeblich. Die Erklärung der Erwerber, sie in Bruchteilsgemeinschaft einzutragen, sei nicht als konkludente Rechtswahl zu verstehen. Zwar seien ausländische Gütergemeinschaften nicht zwingend mit der inländischen Gütergemeinschaft zu vergleichen. Auch das mit der Eheschließung entstehende sog. Gesamtgut sei nicht zwingend Gesamthandseigentum im Sinne des BGB. Vielmehr sei das Gesamtgut ein Miteigentum mit starken Bindungen und Verfügungsbeschränkungen. Es stehe zumindest fest, dass der gesetzliche Güterstand niederländischen Rechts nicht mit einer Bruchteilsgemeinschaft nach inländischem Verständnis vergleichbar sei.

Die Eintragung nach Bruchteilen würde den Anschein erwecken, dass die Beteiligten in Bruchteilsgemeinschaft nach de...

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