Leitsatz

In der Entscheidung des OLG München geht es um die Frage, wie eine Grundbucheintragung bei Eheleuten vorzunehmen ist, die im Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben.

 

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 war als Wohnungs- und Teileigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 9.4.2008 verkaufte er seine Miteigentumsanteile an die Beteiligten zu 2 und 3. Hierbei handelte es sich um Eheleute im gesetzlichen Güterstand nach niederländischem Recht mit Wohnsitz in den Niederlanden.

Am 30.5.2008 erklärte der bevollmächtigte Notar die Eintragungsbewilligung und beantragte namens der Erwerber die Eintragung in das Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 25.8.2008 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass die Eintragung der Erwerber als Miteigentümer zu 1/2 das Grundbuch unrichtig machen würde. Der Grundbesitz falle in das Gesamtgut. Die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht sei keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine Art Gesamthandsgemeinschaft. Zur Beseitigung des Hindernisses sei ein Berichtigungsantrag der Erwerber hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses oder eine Rechtswahlerklärung zugunsten des deutschen Rechts erforderlich.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschluss vom 16.10.2008 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die namens der Urkundsbeteiligten eingelegte weitere Beschwerde mit dem Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die Erwerber als Miteigentümer zu gleichen Teilen (je 1/2) einzutragen.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des LG, wonach eine Eintragung der Erwerber zu gleichen Bruchteilen nicht in Betracht kam, weil das Grundbuch hierdurch unrichtig würde.

Zutreffend sei das LG kollisionsrechtlich davon ausgegangen, dass sich der Güterstand der Beteiligten zu 2 und 3 nach niederländischem Recht richte. Dies gelte auch dann, wenn die 1955 und 1958 geborenen Eheleute bereits vor dem 9.4.1983 die Ehe geschlossen hatten. Auch in diesem Fall verweise das deutsche internationale Privatrecht auf das Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 2 und 3 damals nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besaßen, gebe es nicht. Ebenso wenig sei eine Rückverweisung des niederländischen Rechts ersichtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob die Ehe vor oder nach dem 1.9.1992 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haager Güterrechtsabkommens für die Niederlande) geschlossen worden sei.

Das OLG habe lediglich darüber zu entscheiden, ob die Beteiligten - wie beantragt - als Miteigentümer zu gleichen Bruchteilen (je 1/2) im Grundbuch eingetragen werden können. Sei dies zu verneinen, könne dahinstehen, in welcher Weise sonst die Eintragung vorzunehmen sei, da dies davon abhänge, welchen Weg der beurkundende Notar wähle, um das Hindernis zu beseitigen.

Das niederländische Recht sehe für Eheleute vom Augenblick der Eheschließung an kraft Gesetzes die "allgemeine Gütergemeinschaft" vor. Das Gesamtgut umfasse hinsichtlich der Aktiva grundsätzlich alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte der Ehegatten. Dabei ständen Gegenstände des Gesamtguts unter der Verwaltung des Ehegatten, von dessen Seite sie in das Gesamtgut gefallen seien. Erst mit Auflösung der Gemeinschaft erlangten die Ehegatten gleichen Anteil an der aufgehobenen Gemeinschaft.

Nach herrschendem Verständnis begründe der gesetzliche Güterstand niederländischen Rechts keine Gemeinschaft zur gesamten Hand und kein Gesamthandseigentum, sondern eine Art qualifiziertes Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen.

Für den gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstücks durch Eheleute im gesetzlichen Güterstand des niederländischen Rechts könne sich der Senat nicht der Auffassung anschließen, diese könnten oder müssten gar nach Anteilsverhältnissen im Grundbuch eingetragen werden, denn die Angabe der Anteile der Berechtigten in Bruchteilen würde ungeachtet der Rechtsnatur des ausländischen Güterstands eine Verfügungsbefugnis verlautbaren, die die einzelnen Beteiligten tatsächlich nicht hätten. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses stehen neben der Beurkundung einer Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB der Berichtigung offen. Insoweit gelte nichts anderes wie im Fall des Bruchteilserwerbs durch eine inländische Gütergemeinschaft.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 16.02.2009, 34 Wx 095/08

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