Rz. 4

Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8]

 

Rz. 5

Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines dinglichen Rechts siehe Einl. § 4 GBO Rdn 57.

 

Rz. 6

Ausnahmen ergeben sich bei der Eintragung unbekannter Berechtigter (z.B. nicht erzeugte Kinder, unbekannte Erben) sowie bei der Eintragung einer Vormerkung für noch zu benennende Dritte.[9]

 

Rz. 7

Leben die Berechtigten in einem Güterstand ausländischen Rechts, der als besonderes Berechtigungsverhältnis anzusehen ist, das im deutschen Recht keine Entsprechung hat, so dass die Berechtigten nicht etwa als Berechtigte nach Bruchteilen eingetragen werden können oder wollen, ist auch die Eintragung des besonderen ausländischen Güterstands als Berechtigungsverhältnis denkbar.[10] Zum ausländischen Güterrecht vgl. eingehender: § 8 Einl. Rdn 204 ff. Zur Bruchteilsgemeinschaft von Ehegatten im Beitrittsgebiet siehe § 14 GBBerG Rdn 2. Zu weiteren Gemeinschaftsverhältnissen nach ausländischem Recht siehe § 8 Einl. Rdn 238.

 

Rz. 8

So genannte Sukzessiv- oder Alternativberechtigungen fallen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 47 GBO.[11] Sie haben sich als Mischformen bei Rechten entwickelt, die nicht übertragbar sind und mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, insbesondere der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, dem Wohnungsrecht oder dem Nießbrauch. Bei diesen Rechten besteht das Bedürfnis, sie im Fall des Todes des Berechtigten oder bei Eintritt einer Bedingung auf einen anderen Berechtigten übergehen zu lassen. Dies wird durch Bestellung inhaltsgleicher Rechte für die verschiedenen Berechtigten je mit auflösender oder aufschiebender Bedingung unter demselben Tatbestand ermöglicht. So kann ein Wohnungsrecht, das mit dem Tod des Berechtigten erlischt, unter der aufschiebenden Bedingung des Todes für eine nachfolgende Person bestellt werden. Allein die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eignet sich zur Sicherung der Sukzessivberechtigung, wenn das Recht sogleich allen Berechtigten zustehen soll (typisch beim Wohnungsrecht für Eheleute oder Lebenspartner).[12]

[7] BGH BGHZ 73, 211; OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 394; BayObLG BayObLGZ 1975, 193.
[8] BGH DNotZ 1982, 368; BayObLG BayObLGZ 1958, 202; OLG Frankfurt DNotZ 1986, 239; LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1994, 110; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 170; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1403; zur Vormerkungssicherung bei einem Vorkaufsrecht nach § 472 BGB siehe BGH Rpfleger 1998, 17 (keine Angabe nach § 47 GBO, aber Hinweis auf § 472 BGB); anders noch: KG Rpfleger 1997, 377.
[9] Eingehend dazu: Meikel/Böhringer, § 47 Rn 10–13.
[10] Demharter, § 47 Rn 5, 25; Hügel/Reetz, § 47 Rn 16 ff.; Einzelfälle: OLG Zweibrücken DNotZ 2008, 529; OLG München RNotZ 2009, 394; OLG Schleswig Rpfleger 2010, 73; OLG München NJOZ 2013, 2004.
[11] Eingehend: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 261a ff.; Rastätter, BWNotZ 1994, 27; Streuer, Rpfleger 1994, 397; Amann, MittBayNot 1998, 223.
[12] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 261g.

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