Rz. 13

Wird das Altenteil für mehrere Berechtigte eingetragen, so bedarf es entgegen § 47 GBO auch keiner Angabe des zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses. Auch insoweit genügt ausnahmsweise die Bezugnahme auf die Bewilligung. Diese muss das Anteilsverhältnis mehrerer Berechtigter genau angeben.[40] Möglich sind aber auch mehrere – je einzeln zu behandelnde – inhaltsgleiche Altenteilsrechte.[41] Es empfiehlt sich beim Wohnungsrecht eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, da sie nach dem Tode eines Berechtigten dem anderen ungeschmälert weiter zusteht. Auch wenn Eheleute als Berechtigte in Gütergemeinschaft verbunden sind, ist ohne Eintragung dieses Gemeinschaftsverhältnisses die Bezeichnung als Altenteil genügend. Das Gemeinschaftsverhältnis kann für die einzelnen Ansprüche deshalb auch verschieden vereinbart sein. Unzulässig ist die Bestellung eines Leibgedings für eine bestimmte Person und deren Erben, denn das Leibgeding ist unübertragbar und unvererblich.[42] Besonderheiten bestehen bei der Grabpflege und bei ausschließlichen Geldleistungen.[43] Es können jedoch im Rahmen einer sog. Sukzessivberechtigung mehrere Altenteils-(Leibgedings-)Rechte aufschiebend bedingt oder befristet bestellt werden; der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch die namentliche Angabe des oder der Berechtigten des nachfolgenden aufschiebend bedingten/befristeten Rechts.[44]

[40] BGH Rpfleger 1979, 56; LG Osnabrück Rpfleger 1974, 263; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 101.
[41] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 95; Nieder, BWNotZ 1975, 8.
[42] BayObLG DNotZ 1975, 243, 314; BayObLG Rpfleger 1990, 61; MüKo-BGB/Joost, § 1092 Rn 2; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 54; Amann, MittBayNot 1990, 225.
[43] OLG Hamm DNotZ 1976, 229; Lemke/Böttcher, § 49 Rn 7.
[44] BayObLG DNotZ 1985, 702; OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 284; OLG Hamm Rpfleger 1988, 247; OLG Köln MittRhNotK 1997, 84; BayObLG MittBayNot 1990, 243; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 107 ff.; Lemke/Böttcher, § 49 Rn 16; allgemein zur Sukzessivberechtigung vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 261a ff.

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