Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragene Grundstücke

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 21.12.1973; Aktenzeichen 5 T 227/73)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, deren Grundstücke – in Größe von 29.128 qm bzw. 19.054 qm – im Grundbuch von … Blatt … im Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nr. … und … eingetragen sind. Sie haben im notariellen Vertrag vom 23. Januar 1953 (UR Nr. …) des Notars …, in dem u.a. die Übertragung des Hofes auf die Beteiligte zu 3), ihre Tochter, vereinbart worden ist, in § 2 u.a. folgendes vereinbart:

„Die Übertragsnehmerin gewährt ihren Eltern, dem Letztlebenden bis zu dessen Tode, als Gesamtgläubigern folgendes

Altenteil:

a) Als Reallast ein Recht zum angemessenen Wohnen und zwar bis zur Herstellung des von der Übertragsnehmerin und ihrem Ehemann geplanten Einfamilienhauses mit Altenteilswohnung am alten Altgebäude des Grundstücks … und nach der Herstellung an folgenden Räumen im Erdgeschoß des neuen Hauses: Ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer mit Kochnische, Bad mit Toilette nach NO gelegen und der Keller unter dem Schlafzimmer sowie die westliche Gartenhälfte. Ferner die Mitbenutzung der üblichen Nebenräume – ….

Die Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Schornsteinfeger, Müllabfuhr u.a. mit dem Wohnungsrecht zusammenhängende Lasten trägt die Übertragsnehmerin; sie hat auch für die Erhaltung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in gutem Zustand zu sorgen.

Den Jahreswert des Wohnungsrechts geben die Beteiligten auf 3.000 DM an.”

Im Anschluß an die Regelung weiterer Altenteilsleistungen (Hege und Pflege, Übernahme von Arzt- und Apothekerkosten, Bestimmungen über das Begräbnis der Übertragsgeber und dergleichen) enthält der Vertrag folgende Erklärungen:

„Die Beteiligten bewilligen und beantragen, das vorstehende Altenteilsrecht mit Ausnahme des Begräbnisrechts zu e) an bereitester Stelle an dem im § 1 bezeichneten Grundbuch einzutragen; zu seiner Löschung soll der Nachweis des Todes der Berechtigten durch amtliche Sterbeurkunde genügen.”

Mit Begleitschreiben vom 23. Februar 1973 hat der beurkundende Notar den Vertrag nebst weiteren Unterlagen dem Amtsgericht – Grundbuchamt – überreicht und erklärt, daß er die Anträge der Beteiligten aus den Urkunden nicht weitergebe, sondern als Notar gem. § 15 GBO die gleichen Anträge stelle.

Am 27. Februar 1973 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts folgende Zwischenverfügung erlassen:

„Den gestellten Anträgen kann noch nicht entsprochen werden, da folgende Eintragungshindernisse entgegenstehen:

  1. Als Inhalt des Altenteils soll u.a. ein Wohnungsrecht eingetragen werden. Es ist klarzustellen, auf welchem Grundstück das Haus errichtet werden soll. Es muß sich aus der Eintragungsbewilligung eindeutig ergeben, daß das einzutragende Wohnungsrecht nicht etwa auf einem Acker lastete. …
  2. Es ist beantragt, das Altenteilsrecht für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB einzutragen. Dies ist rechtlich nicht möglich, da die Übertragsgeber in Gütergemeinschaft leben. Ein Altenteil fällt in das Gesamtgut, so daß die Eintragungsbewilligung dahingehend klarzustellen ist, daß das Altenteil den Übertragsgebern in Gütergemeinschaft zustehen soll. …
  3. … (diese Beanstandung ist inzwischen erledigt)

Die unter Ziff. a) u. b) aufgezeigten und noch notwendigen Erklärungen sind von den Vertragsparteien, soweit sie Anträge gestellt haben, in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dem Grundbuchamt vorzulegen. Frist gem. § 18 GBO: 1 Monat.”

Gegen diese Zwischenverfügung, soweit es sich um a) und b) handelt, haben die Beteiligten Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und der Richter nicht abgeholfen haben. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Erklärung der Beteiligten zu 1) bis 3) und des Ehemannes der Beteiligten zu 3) vom 25. September 1973 vorgelegt worden, die folgenden Wortlaut hat:

„Den vorstehenden Übertrag (Vertrag vom 23.1.1973, UR Nr. … des Notars … stellen wir überdies gem. der Beanstandung des Grundbuchamtes Münster vom 27.2.1973 dahin klar, daß

  1. es sich bei dem im § 2 a vereinbarten „Recht zum angemessenen Wohnen” nicht um ein Wohnungsrecht des § 1093 BGB handelt, sondern eben um ein Recht zum angemessenen Wohnen auf dem übertragenen Anwesen im Rahmen des gesamten Altenteils,
  2. wir Ehegatten als Gesamtgläubiger in Gütergemeinschaft lebend zum Grundbuch von … Blatt … eingetragen werden.

Das Vorstehende wird hiermit bewilligt und beantragt …”.

Der Notar hat ferner in einem Schriftsatz vom 27.11.1973 im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgetragen, die Übertragsnehmer, Eheleute … hätten inzwischen das unbewohnbare Wohnhaus des übertragenen Anwesens abreißen und ein Neues bauen müssen.

Mit Beschluß vom 21. Dezember 1973 hat das Landgericht die als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten als unbe...

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