Rz. 2

Nach Art. 234 § 4 EGBGB wurde die eheliche Vermögensgemeinschaft als der gesetzliche und einzige Güterstand des Familienrechts der ehemaligen DDR in die Zugewinngemeinschaft übergeleitet. Die Eheleute hatten aber die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 2.10.1992 gegenüber jedem Kreisgericht die Option auf die Weitergeltung der ehelichen Vermögensgemeinschaft zu erklären.[1]

Erfolgte keine Option, hätten die Eheleute das Grundstück als eheliches Vermögen rechtsgeschäftlich auseinandersetzen müssen, da sie in Zugewinngemeinschaft lebten, das Grundbuch aber noch eine Art Gesamthandsgemeinschaft auswies.

Um diese insbes. für Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehegatten ungünstige Lage zu klären,[2] schuf der Gesetzgeber mit Art. 234 § 4a EGBGB eine gesetzliche Auseinandersetzung und ordnete hälftiges Miteigentum nach Bruchteilen an. Die Eheleute konnten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung, also bis 24.6.1994,[3] durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt andere Bruchteile bestimmen.[4]

[1] Dazu Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 14 GBBerG Rn 3, 4, 5 ff.; Bauer/Schaub/Maaß, § 14 GBBerG Rn 2; Böhringer, DNotZ 1991, 223.
[2] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 14 GBBerG Rn 44 ff.; Arnold, DtZ 1991, 80; Stankewitsch, NJ 1991, 534; Wassermann, FamRZ 1991, 507.
[3] Art. 234 § 4a EGBG wurde eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) und ist am 25.12.1993 in Kraft getreten.
[4] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 14 GBBerG Rn 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge