Rz. 280

Das britische Recht kennt keinen Güterstand im eigentlichen Sinn.[870] Der einzige "Güterstand" des britischen Rechts ist damit letztlich die Gütertrennung, so dass Eigentümerstellung, Verfügungs- und Erwerbsbefugnis des jeweiligen Ehegatten durch die Ehe nicht beeinträchtigt werden.[871] Allerdings haben die britischen Gerichte die Befugnisse, insbesondere bei Scheidung, die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen der Eheleute zu verändern.[872] Da es keinen anderen Güterstand gibt, kennt das britische Eherecht auch keine Eheverträge im eigentlichen Sinne.[873]

[870] Scherpe, FamRZ 2009, 1536.
[871] Siehr, FamRZ 1972, 419, 420.
[872] Schotten/Schmellenkamp/Knoche, IPR, Rn 399; beachte insoweit AG Emmendingen IPRspr 2000 Nr. 54: für die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung ist nach britischem Kollisionsrecht nicht auf die Norm für das Ehegüterrecht, sondern auf die Kollisionsregel für die Ehescheidung zurückzugreifen, was ggf. als versteckte Rückverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 zu beachten ist.
[873] Zu Eheverträgen im Recht von England und Wales siehe Scherpe, FamRZ 2009, 1536 ff.

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